@Frau R sagte:
Hallo,
wir hatten im alten Jahr eine Pauschalreise nach Hurghada unternommen.
Der Airbus von air-Berlin, der von Nürnberg aus zum Ziel fliegen sollte, war jedoch defekt. Wir konnten erst nach 4 Stunden weiterfliegen. Dadurch waren der Aufenthalt und Transport vom Flughafen Hurghada ins Hotel insgesamt verlängert. Der Bus fuhr ewig nicht los, die Fahrt dauerte durch Umwege nicht wie von TUI angegeben 30 sondern 70 Minuten.
Insgesamt waren wir 6 Stunden später am Ziel, so dass wir nicht am Nachmittag, sondern erst 20.45 unseren all inklusive-Aufenthalt beginnen konnten.
Wir haben uns die Ankunftszeit vom Hotelchef bestätigen lassen und alles am nächsten Tag der TUI- Betreuerin geschildert. Sie wollte sich erkundigen, inwiefern als Entschädigung ein Ausflug verrechnet werden kann. Bis zu unserem Abflug (es war nur eine 8 Tage-Reise, im Endeffekt war der erste Tag durch die Verspätung im Eimer, konnte sie uns aber dazu nichts Genaues sagen.
Nun habe ich schon ein bisschen herumgegoogelt, finde aber recht widersprüchliche Aussagen bezüglich einer Entschädigung.
Kennt sich jemand genauer aus?
Danke.
Also, um einen Anspruch auf Entschädigung aus der Fluggastverordnung zu haben, muss ein Flug drei Stunden verspätet sein. Eine Flugzeit wird berechnet vom Abdocken am Finger bzw. auf einer Vorfeldposition der Moment des Abrollens aus der Parkposition bis zum Andocken am Finger bzw. Stillstand der Maschine auf einer Vorfeldparkposition.
Alles, was sich anschließend an Verspätungen anhäufen könnte (Transfer usw.) zählt nicht zu Verspätungen.
Ein Sonderfall wäre noch bei einer Pauschalreise, wenn durch eine große Verspätung Leistungsteile wegfielen. Dann hätte man Anspruch aus dem Titel der Gewährleistung auf Rückzahlung der nicht erhaltenen Leistung.
Den Anspruch auf Entschädigung aus der Fluggastverordnung muss man binnen einem Monat an die Fluglinie stellen, nicht an den Reiseveranstalter.
Dass nun die angegebene Transferzeit von ca. 30 Minuten sich auf 70 Minuten erhöht hatte, sehe ich als "bloße Unannehmlichkeit" und kann logistisch bedingt gewesen sein. Dafür eine Entschädigung zu erhalten, denke ich, ist nicht realistisch.
Auch eine "ungebührliche Schmälerung" (acht Tage Urlaub, sechs Stunden Verspätung) sehe ich hier keine. Ungebührlich wäre denkbar, wenn man erst am folgenden Vormittag angekommen wäre. Da der Anreisetag ja sowieso grundsätzlich bei Gerichten als Reisetag und nicht als Urlaubstag zählt, wird man hier nichts holen können.