Diese Fälle regelt das Montrealer Übereinkommen und zwar wie folgt:
Für Schäden durch Verspätung bei der Beförderung von Personen haftet der Luftfrachtführer aus vermutetem Verschulden bis zu einem Betrag von 4.694 Sonderziehungsrechten je Reisendem (Art. 19 und Art. 22 Abs. 1 MÜ ) (Anmerkung: Anhebung der Haftungshöchstgrenze von 4.150 auf 4.694 SZR im Jahre 2009 nach Art. 24 MÜ ).
Die Begrenzungen nach Art. 22 Abs. 1 oder Abs. 2 MÜ entfallen, wenn der Geschädigte nachweisen kann, dass der Schaden durch Vorsatz oder Leichtfertigkeit des Luftfrachtführers herbeigeführt wurde (Art. 22 Abs. 5 MÜ ). Um der Haftung nach Art. 22 Abs. 1 oder Abs. 2 MÜ zu entgehen, muss der Luftfrachtführer nachweisen, alle zumutbaren Maßnahmen zur Verspätungsvermeidung getroffen zu haben oder dass es ihm nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.
Quelle: Montrealer Übereinkommen
SZR = €1,143 (Kurs 10.5.2013)
Gutschriften oder -scheine müssen nicht akzeptiert werden, es besteht Anspruch auf Auszahlung.
ediit:
Hier ein bestehender Thread zur Thematik - allerdings hat da teils der Fehlerteufel zugeschlagen - so ist die Behauptung, es genüge für einen Anspruch gem. VO 261/04, dass die Nicht-EU Fluglinie aus einem Nicht-EU Staat in die EU verkehrt, leider irrtümlich.