• jaykayham
    Dabei seit: 1093478400000
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    geschrieben 1127432666000

    Hallo, es gibt bereits in Reiseveranstalterforum eine hitzige diskussion zur "2.ten Klasse".

    http://holidaycheck.de/view.php?ch=fo&tid=3502&schnellsuchTyp=hotels&weiter=1

    nun möchte ich hier mal im richtigen forum "reiserecht" eine rechtliche frage stellen, die eher schlecht zum o.g. forum passt!

    Wenn die reisemarken NECKERMANN falsche angaben in seinen katalogen macht, ThomasCook reisen aber keinen fehler- steht mir ein schadenserstz zu? beide gehören ja zur ThomasCook Group!

    jetzt simpeles beispiel:

    Neckermann sagt "komplett renoviertes Hau", Thomas Cook wirbt mit "NUR Zimmer modernisiert"! kann ich als neckermann gast klagen!? Die TC gaeste erwarten ja kein neues hotel, die von NEC schon und werden enttäuscht sein!!! lohnt sich eine solche klage und was kann man verlangen???

    vielen dank!

    LEBEN IST, WAS EINEM BEGEGNET, WÄHREND MAN AUF SEINE TRÄUME WARTET!
  • mosaik
    Dabei seit: 1082419200000
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    geschrieben 1127465673000

    Da sind zwei Punkte zu beachten:

    1. Jeder Veranstalter ist verpflichtet, seine Leistungsbeschreibung korrekt zu gestalten, nichts zu verheimlichen und nichts zu beschönigen - jede davon in der Realität abweichende Information kann zu einer Reisepreisminderung führen.

    2. Ausschlaggebend für allfällige Ansprüche ist ausschließlich die Buchungsunterlage des Kundens:

    a) NEC-Katalog --> das gilt

    b) Thomas Cook-Katalog --> das gilt

    c) Handzettel --> das gilt

    d) Internetbeschreibung --> die gilt

    Theoretisch könnte es zum Beispiel sein, dass Veranstalter A die Zimmer zur Straße hin als Kontingent hat, hingegen Veranstalter B zum Garten.

    Was "Komplettrenovierung" und "nur die Zimmer renoviert" angeht: was dann vor Ort tatsächlich zutrifft, hat Gewicht - alles andere stellt u. U. einen Mangel dar.

    Ob nun eine Klage sinnvoll oder nicht ist, hängt aber von den zu bemängelnden Umständen ab. Was war denn tatsächlich noch so alt, dass es beispielsweise ein schwerwiegender Mangel war? Was, wenn der Richter zur Auffassung käme, es stünde einem lediglich ein Anspruch von nur 10 Prozent vom Reisepreis bestünde?

    Gruß

    Peter

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