Hallo Katalin,
das ägytische Immobilienrecht scheint auf den ersten Blick ähnlich wie das deutsche.
Der Kauf wird durch einen rechtsgültigen, privatrechtlichen Kaufvertrag (Vorvertrag) zwischen dem Eigentümer und dem Käufer abgeschlossen, der die Bestandteile des Kaufs sowie die Zahlungsmodalitäten regelt. Nach erfolgter und vollständiger Kaufpreiszahlung kann die notarielle Registrierung der Immobilie im Grundbuch des jeweiligen Regierungsbezirkes erfolgen.
Die Übertragung der Immobilie und der damit verbundene Grundbucheintrag erfolgt unter Mitwirkung des Verkäufers/Eigentümers, der die Lastenfreiheit der Immobilie nachweist. Der Käufer trägt die hierbei anfallende Gebühr für die Registrierung von z. Zt. ca. 3% des vereinbarten und gezahlten Kaufpreises.
Mit Eintragung der Immobilie beginnt für Ausländer eine Sperrfrist (Spekulationsfrist) für den Wiederverkauf dieser Immobilie von fünf Jahren.
Der ausländische Eigentümer kann nach ägyptischem Recht über sein Eigentum im Rahmen der allgemeinen Gesetze und der ausländerrechtlichen Bestimmungen allein und frei verfügen.
Über dieses vorstehend genannte Recht sollte Deine Mutter sich vielleicht vorher informieren.
Auf der Website auswaertiges-amt.de findest Du Adressen, die vielleicht weiterhelfen können, in Ägypten selbst und auch die der Vertretungen in Deutschland.
In Ägypten wird der Vorvertrag ohne Notar abgeschlossen, in Deutschland wird schon diese Auflassungvormerkung notariell im Grundbuch eingetragen. Das gibt sehr viel Sicherheit.
In Ägypten erfolgt die Eintragung im Grundbuch erst nach vollständiger Bezahlung des Kaufpreises.
Die Zeit, sich umfassend zu informieren, ist natürlich ein bißchen knapp. Und Vorsicht ist immer geboten.