Eine Annullierung der Verbindung ist aus Sicht der Richter nur in seltenen Fällen unumgänglich, etwa wenn es kein einziger Fluggast rechtzeitig zum Abflug durch die Schleusen schafft. Sicherheitsbedenken wegen des Andrangs an den noch offenen Kontrollpunkten lässt der Senat nicht allgemein gelten. Die Airline müsse Anhaltspunkte für ein konkretes Risiko haben. (Az. X ZR 111/17)
urteil des BGH von heute,
ich weuß nicht genau ob das hier im richtigen Forum ist