LG Düsseldorf untersagt Klausel zur beliebigen Flugzeitänderung © Dark Vectorangel | Fotolia
Passend zu Urlaubszeit hatte das Landgericht Düsseldorf zu folgender Klausel in den Bedingungen eines Veranstalters von Pauschalreisen zu entscheiden: „Die aktuellen Flugzeiten entnehmen Sie Ihren Flugtickets". Die Richter kamen mit Urteil vom 04.07.2012 (AZ. 12 O 223/11 - noch nicht rechtskräftig) zu dem Ergebnis, dass die Verwendung dieser Klausel in Pauschalreiseverträgen mit Verbrauchern rechtswidrig sei.
Dem Urteil zugrunde lag der Fall eines Reiseveranstalters, der mit Verbrauchern Pauschalreiseverträge u. a. über das Internet abschließt. Zur Bestätigung eines mit einem Verbraucher geschlossenen Reisevertrages nutzte der Reiseveranstalter ein Formular, in dem es unter anderem sowohl zum Hinflug als auch zum Rückflug hieß: "Genaue Flugzeiten noch nicht bekannt!". In der Fußzeile des Formulars fand sich dann die zu beurteilende Klausel "Die aktuellen Flugzeiten entnehmen Sie Ihren Flugtickets." Dieselbe Bemerkung verwendete der Reiseveranstalter auch dann, wenn er in der Bestätigung Flugzeiten mitteilte. Das Gericht verurteilte schließlich den Reiseveranstalter wegen eines Verstoßes gegen § 308 Nr. 4 BGB, es zu unterlassen, in Pauschalreiseverträgen mit Verbrauchern die Bestimmung "Die aktuellen Flugzeiten entnehmen Sie Ihren Flugtickets" einzubeziehen oder sich auf die Bestimmung bei der Abwicklung derartiger ab dem 01. April 1977 geschlossener Verträge zu berufen.
Die Bestimmung stelle - so die Richter des LG Düsseldorf - eine Vertragsbedingung im Sinne einer Allgemeinen Geschäftsbedingung dar, denn es handele sich um eine für eine Vielzahl von Fällen vorformulierte Bedingung, die der Reiseveranstalter verwende. Unstreitig erfolge die Verwendung auch nicht nur in den Fällen, in denen in der Reisebestätigung keine Zeiten für die Flüge angegeben werden könnten, sondern auch in solchen Fällen, in denen die Reisebestätigung Zeitangaben enthalte. Der Hinweis habe auch entsprechenden Regelungsgehalt und sei nicht nur ein unverbindlicher Hinweis, da ein durchschnittlicher, rechtlich nicht vorgebildeter Verbraucher den Eindruck erlange, durch die Textpassage solle der Inhalt des Reisevertrages bestimmt werden. Die Regelung verstoße gegen § 308 Nr. 4 BGB, da sich der Reiseveranstalter mit der Klausel bei der im Unterlassungsklageverfahren gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung damit vorbehalte, in nicht näher begrenzter Weise hinsichtlich der Zeiten der Flüge von der vereinbarten Leistung abzuweichen. Es seien die Voraussetzungen und Grenzen hinsichtlich der Abweichung von den vertraglich vereinbarten Leistungsmodalitäten nicht benannt, so dass die Anforderungen an die Zumutbarkeit der Änderung für den Verbraucher, die für die Wirksamkeit eines Änderungsvorbehalts erforderlich seien, nicht gewahrt seien. Weitere in dem Verfahren ebenfalls geltend gemachte Ansprüche wegen Verstößen gegen die BGB-InfoV lehnte das Gericht ab.
Fazit: Ein ähnliches Urteil erging im März vor dem Landgericht Hannover (Az. 18 O 79/11 - es wurde Berufung eingelegt). Dort wurde der Reiseveranstalter dazu verurteilt, bereits bei Buchungen feste Zeiten für An- und Abflug anzugeben. Es wird sich zeigen, ob sich das in der Praxis sicherlich schwer durchsetzbare Anliegen der Verbraucherschützer für Verbindlichkeit bei der Angabe der Flugzeiten zu sorgen, so durchsetzen lässt.