Fluggesellschaften haften grundsätzlich unbeschränkt für verloren gegangenes Gepäck aus einem aufgebrochenen Koffer. Das entschied das Oberlandesgericht Köln (AZ: 22 U 145/04). In dem Fall war ein Koffer während der Beförderung durch die Airline gewaltsam geöffnet und ein Teil des Gepäcks gestohlen worden. Der Wert der Sachen betrug 4000.- Euro. Die Fluggesellschaft wollte unter Berufung auf ihre Haftungsbeschränkung (Gewicht des Koffers) nur 930 Euro zahlen.
Das aber sahen die Richter anders. Die Fluggesellschaft musste den Schaden voll erstatten, die Airline konnte nicht nachweisen, daß ihre Angestellten den Gepäckverlust nicht vorsätzlich oder leichtfertig herbeigeführt haben.
gruss jürgen