Verschiebt sich der Abflug einer Maschine um 22 Stunden, so gilt das juristisch nicht mehr als Verspätung, sondern als Annullierung.
Reisende müssen dementsprechend entschädigt werden, wie aus einem in der Fachzeitschrift „NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht“ veröffentlichten Urteil des Amtsgerichts Frankfurt hervorgeht. Verspätet sei ein Flug, der nicht rechtzeitig am Zielort eintreffe. Eine Annullierung sei dagegen anzunehmen, wenn der gebuchte Flug abgesagt werde. Ein um 22 Stunden verspäteter Abflug sei rechtlich als Absage zu werten (Az.: 30 C 1726/06)