Es besteht seit 01.01.2006 die Verpflichtung zur Bruttopreisauszeichnung, wobei neben dem Flugtarif sämtliche weitere Preisbestandteile, wie z.B. Steuern, Flughafengebühren, Sicherheitsgebühren, Treibstoffzuschläge und allfällige Bearbeitungs- oder Ausstellungsgebühren im Bruttopreis zu inkludieren sind.

Originaltext vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) von Österreich:

Wir möchten Sie darüber informieren, dass mit Jänner 2006 eine Novelle des Preisauszeichnungsgesetzes (PrAG 1992) in Kraft tritt.

Danach wird der Anwendungsbereich des PrAG nun auch auf die - bisher nicht erfassten -Luftverkehrsunternehmen erstreckt. Führt eine Fluglinie „in der Werbung, in Katalogen oder Prospekten“ etc. Preise für Flugtickets freiwillig an, so hat sie diese nach §§ 9 bis 12 des Preisauszeichnungsgesetzes auszuzeichnen (§ 13 PrAG). Somit gilt für die Auszeichnung der Preise von Flugtickets auch die Verpflichtung zur Bruttopreisauszeichnung nach § 9 Abs. 1 PrAG, wobei sämtliche Preisbestandteile wie z.B. Steuern, Flughafengebühren, Sicherheitsgebühren, Treibstoffzuschläge und allfällige Bearbeitungs- oder Ausstellungs-gebühren im Bruttopreis zu inkludieren sind. Die Benachteiligung von Reisebüros gegenüber Luftverkehrsunternehmen ist damit aufgehoben und folglich ist den Schreiben vom 22. September 2000 und vom 20. April 2005 die Grundlage entzogen.

Gruß

Peter