• Melly1706
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    geschrieben 1476352810000

    Hallo zusammen,

    ich hoffe, dass ich hier richtig bin und mir irgendwer meine Frage beantworten kann. Habe sämtliche Seiten durchsucht, aber nichts zu diesem Thema gefunden.

    Folgendes: Ich habe Anfang des Jahres einen Schnäppchenflug für unsere im November geplante Südafrika gebucht. Dieser startet in Rom und fliegt nach Johannesburg. Zurück geht es von Kapstadt nach Hamburg.

    Nun musste ich ja für unseren Hinflug noch einen oneway-Flug von Hamburg nach Rom organisieren... leider gab es am Samstag keine Nonstop Flüge, weshalb es nun von HH über Amsterdam Shipol nach Rom geht.

    Meine Frage ist nun, was passiert, wenn unser Gepäck in Amsterdam (Umsteigezeit 1h 30min) nicht rechtzeitig verladen wird und nicht in Rom ankommt? Wir landen gegen 20 Uhr in Rom und es geht um 23:40 Uhr mit der anderen Airline weiter. Wird das Gepäck dann nur nach Rom weitergeliefert oder haben wir ein Recht darauf, dass es uns nach Südafrika nachgeschickt wird?

    Viele Grüße

    Melanie

  • Taurus64
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    geschrieben 1476359525000

    Hallo Melanie,

    da du die Flüge Hamburg/Amsterdam/Rom und Rom/Johannesburg separat gebucht hast (und es vermutlich auch verschiedene Airlines sind) wird dein Gepäck in Rom nicht automatisch durchgecheckt. In Amsterdam sollte auf dem Zubringerflug dein Gepäck durchgecheckt werden wenn es sich hierbei um eine Umsteigeverbindung einer Airline (bzw. deren Partner) handelt.

    Du musst also in Rom dein Gepäck am Band abholen und neu einchecken. Ist dein Gepäck nicht mitgekommen (sei es weil es in Hamburg nicht rechtzeitig verladen wurde oder in Amsterdam verloren ging) musst du in Rom erstmal zum Schalter für die Gepäckermittlung. Du hast aber das Recht auf kostenfreie Nachlieferung des Gepäcks an deinen Aufenthaltsort.

    Verpflichtung der Airline zur Gepäcknachlieferung

    Generell gilt, dass die Airline dazu verpflichtet ist, dem Reisenden das Gepäck schnellstmöglich nachzuliefern.

    Der Reisende hat die Verspätung eben nicht zu vertreten, und so muss die Airline dafür Sorge tragen, dem Passagier das Gepäck nachzuliefern. Mit Abschluss des Beförderungsvertrages verpflichtet sich die Fluggesellschaft nicht nur, den Reisenden und sein Gepäck sicher zu transportieren, sondern auch dazu, dem Passagier sein aufgegebenes Gepäck wieder auszuhändigen. Ist dies nicht zu dem geplanten Zeitpunkt, der Ankunft am Zielflughafen, möglich, so entsteht die Pflicht der Fluggesellschaft, das Gepäck dem Betroffenen später anderweitig nachzusenden.

    Der Obhuts- und Haftungszeitraum der Airline endete dabei übrigens erst mit der tatsächlichen Auslieferung der Gepäckstücke bei dem Passagier.

    Die Fluggesellschaft haftet demnach auch für Schäden am Gepäck, die sich während der Nachlieferung ereignen. Dass die Nachlieferung dabei von Dritten übernommen wird, ist irrelevant.

    Quelle siehe hier

    Grüße

    Taurus64

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