Guten Morgen,
grundsätzlich sind bei Ihrer Frage zwei unterschiedliche Themenkomplexe zu unterscheiden. Einmal das Vertragsverhältnis zum Reiseveranstalter und einmal das Vertragsverhältnis zum Versicherer.
Im Verhältnis zum Reiseveranstalter kann gemäß § 651 i BGB jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurückgetreten werden.
Dies hat nach dem Gesetz zur Folge, daß der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis verliert, jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen kann, die sich grundsätzlich nach dem Reisepreis unter Abzug der ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen möglichen Erwerbs bestimmt. Dies ergäbe eine komplzierte Berechnung, in deren Rahmen die Reiseveranstalter mglw. auch ihre komplette Kalkulationsgrundlage offenlegen müßten. Deshalb besteht gemäß § 651 i, Abs. 2 BGB die Möglichkeit für die Reiseveranstalter diesen Anspruch pauschal geltend zu machen.
Dies geschieht auch bei nahezu allen Reiseveranstaltern in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sehen Sie doch dort mal nach, bei den größeren und mittleren Reiseveranstaltern dürfen dies ausgehend vom Reisedatum nicht mehr als 20 % des Reisepreises sein, die Sie bei Rücktritt bezahlen müßten (gesetzt den Fall, daß diese ordnungsgemäß in den Vertrag einbezogen sind).
Diese Kosten würde dann die Reiserücktrittskostenversicherung übernehmen, wenn ein versichertes Risiko vorliegt, was in Ihrem Fall ausgeschlossen sein dürfte. Die versicherten Risiken finden Sie in den Vertragsbedingungen zu Ihrer Versicherung.
Ich gehe davon aus, daß Sie dort nichts von dem von Ihnen geschilderten "Risiko" finden.
Ich hoffe Ihnen damit weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Böhmer
Rechtsanwalt