Die Änderung des Start- oder (wie in deinem Fall) Zielflughafens ist gewöhnlich ein Kündigungsgrund und berechtigt zum Anspruch auf Erstattung der gesamten Zahlungen.
Ausnahme: Der Flug endet in Dubai, die letzte Strecke wird in einem klimatisierten Bus anstelle eines Flugzeugs zurückgelegt.
Vor dem AG Bonn wollte ein Reisender Schadenersatz / Reispreisminderung erstreiten, da das letzte Teilstück seines Fluges nach Marsa Alam ab Hurghada in einem Bus durchgeführt wurde (Dauer 3h). Die Änderung stelle nur eine unbeachtliche Abweichung vom ursprünglich geplanten Reiseverlauf dar und verpflichte den Veranstalter weder zu einer Rückzahlung eines Teils des Reisepreises noch zu irgendwelchen anderen Kompensationen.
Zwar ging es hier um eine Forderung im Nachgang der Reise und nicht um eine Kündigung, maßgeblich erscheint mir jedoch der Tenor: "unbeachtliche Änderung".
Du solltest also damit rechnen, dass sich der Veranstalter auf eine solche beruft und einem Anspruch auf Kündigung und Erstattung des Reisepreises bestreitet. In dem Fall gehst du bei Nichtantritt der Reise etliche Risiken ein.
Behält der Veranstalter einen Teil der Reisekosten als Kompensation (Stornogebür) ein, musst du die Erstattung ggf. erstreiten - mit ungewissem Ausgang, womöglich enormen Kosten und ganz und gar ohne eine Leistung beansprucht zu haben.
Mein Rat:
Sofern du eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen hast lasse dich dort umgehend beraten.
Falls nicht rufe beim Vermittler an und versuche eine Einigung herbeizuführen.
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