Wahrscheinlich weitgehend unbekannt wird die Tatsache sein, dass man auf seinen Anwaltskosten in manchen Fällen sitzen bleiben wird, selbst wenn man in der Sache selbst Recht hat.
Nämlich dann, wenn man anstelle zunächst selbst eine einfache Reklamation wegen Reisemängel an den Veranstalter schreiben, sondern gleich einen Anwalt einschaltet (...und es zu einem Verfahren kommt).
Denn seit 2004 werden in Deutschland diese aussergerichtlichen Kosten in so einem Fall nicht mehr als Kosten anerkannt, die der Gegner im Fall einer Verurteilung rückerstatten muss.
Anwaltskosten vor Klagserhebung werden - grob gesagt - nur mehr bei echten Schadenersatzforderungen anerkannt. Also nicht bei so genannter Gewährleistung = der Veranstalter muss eine mangelhafte Leistung ausgleichen. Und dann auch nur unter der Voraussetzung, dass diese Kosten, die bis zur Klagserhebung beim Anwalt angefallen waren, vor Klagserhebung auch schon beim Anwalt bezahlt wurden.
Heißt vereinfacht ausgedrückt: wenn man nicht selbst das erste Reklamationsschreiben aufsetzen will, sondern gleich zum Anwalt geht, dann muss man jedenfalls diese Anwaltskosten selbst zahlen.
Allerdings werden die Anwaltskosten dann Inhalt der Klage und müssen bei einer Verurteilung des Beklagten von diesem bezahlt werden, wenn auf das erste selbst geschriebene Reklamationsschreiben keine oder eine ungenügende Reaktion vom Reiseveranstalter kommt.
Gruß
Peter