• mosaik
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    geschrieben 1249232004000

    In einem anderen Forum wird rund um den Anschlag auf Mallorca diskutiert. Dabei ist die Frage aufgetaucht, wie das Rechtlich ist, wenn eine Fluglinie dann Flüge ausfallen lässt. Soweit ich das lesen konnte, ging es um einen Flug, der nicht Palma ansteuerte, sondern Barcelona, weil der Flughafen noch nicht wieder geöffnet war. Die Maschine flog angeblich wieder nach Deutschland zurück. Was passiert dann mit den Passagieren in Barcelona und die Rückfluggäste in Palma?

    Zerlegen wir also mal das Thema.

    Wäre der Flughafen von Palma zur Landezeit der Maschine in Barcelona bereits wieder geöffnet gewesen, wäre eine korrekte Landung in Palma trotzdem nicht möglich gewesen. Ich nehme mal an, die Maschine war bereits in der Luft, wie die Meldung der Flughafensperre kam. Nun werden dann Überlegungen seitens der Flugsteuerung der Fluggesellschaft angestellt, ob die Maschine umdrehen oder einen anderen Flughafen anfliegen soll. Dann werden die Flugsicherungsgenehmigungen auf der neuen Flugroute eingeholt und die Maschine wird umgeleitet. Dies und meine Vermutung, dass im Luftraum um Mallorca bereits einige Maschinen "warteten" und andere schon auf dem direkten Anflug waren, werden Gründe gewesen sein, weshalb die Maschine nach Barcelona flog.

    Nun glaube ich aber nicht, dass die Passagiere in Barcelona "stehengeblieben" sind, sondern von dort aus später mit anderen Maschinen ihr Ziel Palma angeflogen haben. Zumindest wäre dies aus meiner Sicht - geschlossener Beförderungsvertrag - Pflicht der Fluglinie. Denn selbst wenn sie sich auf "höhere Gewalt" berufen kann, muss sie die Passagiere entweder zum Ausgangspunkt zurückfliegen oder eben - wie auch immer - an den gebuchten Endpunkt befördern.

    So gesehen wird diese Fluglinie alle entstehenden Kosten wie Zwischenübernachtung in Barcelona und die Kosten für Weiter- oder Heimflug übernehmen müssen.

    Allerdings: da wir nicht im Flieger waren und nicht sagen können, ob den Passagieren ein Rückflug angeboten wurde. Dann sähe die Situation so aus: im Fall von höherer Gewalt wäre ein Unternehmen nur zum vereinbarten (Rück-)Transport verpflichtet. Alle weiteren Kosten, die aufgrund dieser Situation entstehen, sind vom Kunden selbst zu bezahlen. Zumindest ist dies bei Pauschalreisen so und ich leite daher Gleiches bei einem reinen Beförderungsvertrag ebenfalls ab.

  • HagenSolberg
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    geschrieben 1249233437000

    Nach den von mir gehörten Radio-Nachrichten (WDR) soll es so gewesen sein, dass der Flug einer irischen Fluggesellschaft, die mit billigen Preisen wirbt, von Weeze (wird als Düsseldorf-Weeze bezeichnet obwohl ca. 70km zwischen den Städten liegen) nach PMI aufgrund der Sperrung des Flughafens PMI "in die Nähe von Barcelona" umgeleitet worden ist. Dann soll der Flieger mit den Passagieren wieder nach Weeze zurückgeflogen sein. (Also "gehe zurück auf Los"). Die einen Passagiere waren wieder in Weeze, die anderen noch auf Mallorca. Auch auf der Homepage der war die Meldung "retourn to Weeze" zu lesen. (Selber in der Maschine war ich zum Glück nicht, daher nur Info aus 3. Hand).

    Stellen sich die Fragen:

    1. Was passiert mit den Passagieren auf Mallorca (Erstattung von Übernachtungskosten)?

    2. Was ist mit den Leuten in Weeze? Erneute Beförderung nach PMI; ggf. mit anderer Fluglinie, da die weiteren Flüge im Hochsommer auch zum größten Teil ausgebucht sein dürften.

  • gastwirt
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    gesperrt
    geschrieben 1249263919000

    Bloß mal so, hier geht es um die, die in Barcelona verblieben sind!

  • volker45
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    geschrieben 1249318225000

    Ist die Maschine als sie wieder zurück von Barcelona in Weese war, nochmal regulär abends gestartet in Richtung Mallorca mit den vorherigen Passagieren? :frowning:

    Nochmal einen Flug hin und zurück buchen ist ja nicht gerade billig, auch nicht bei Ryanair

    und die gebuchten Hotels Unterkünfte etc waren schon vorhanden.

  • Seebastian
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    geschrieben 1249334837000

    Soweit ich weiß flog die Maschine nicht noch einmal nach Mallorca. Die Passagiere konnten kostenlos auf einen anderen Flug umbuchen. Was wohl vielen nichts gebracht hat. Schätze ich mal.

  • anjode
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    geschrieben 1249382330000

    Stand am Wochenende bei uns in der Zeitung, vielleicht hilft es dem einen oder anderen:

    [u][b][size=medium]Wenig Hoffnung auf RückzahlungFragen und Antworten:[/u][/b][/size]

    Welche Entschädigungsansprüche Reisende nach einem Bombenanschlag wie dem auf Mallorca stellen dürfen

    Ein Bombenanschlag mitten im Feriendomizil: Für Urlauber wie Reiseveranstalter gehört ein Ereignis wie das auf der Touristeninsel Mallorca wohl zu den am meisten gefürchteten Szenarien. Sowohl betroffenen als auch künftigen Reisenden stellen sich viele Fragen - nachfolgend die wichtigsten Antworten im Überblick:

    Stornierung der geplanten Reise

    Kann ich meine bald anstehende Reise aus Angst vor weiteren Anschlägen stornieren und das bereits gezahlte Geld zurückverlangen? Der Reiserechtsexperte Ronald Schmid macht da keine allzu große Hoffnung: „Es ist ständige Rechtsprechung, dass ein einzelner Anschlag keine höhere Gewalt darstellt." Für den Entschluss, eine Reise nicht anzutreten, gelten dann die normalen Storno- und Umbuchungsbedingungen.

    Ersatzanspruch für Wartezeit

    Gibt es für stundenlanges Warten auf einem gesperrten Flughafen oder einen ausgefallenen Flug irgendeine Form von Ersatzanspruch? Bei dieser Frage schlägt die Stunde der Juristen: Denn grundsätzlich ist zu unterscheiden zwischen einer Pauschalreise, bei der sich die Ansprüche gegen den Reiseveranstalter richten, und einer Flugbuchung, bei der man einen Vertrag mit einer Airline geschlossen hat.

    Wer als Fluggast am Flughafen festsitzt, kann sich bei derlei Komplikationen normalerweise auf eine EU-Verordnung berufen („Verordnung (EG) Nr. 261/2004"), die etwa bei Ausfall eines Flugs bis zu 600 Euro als pauschale Ausgleichzahlung pro Passagier vorsieht. „Im aktuellen Fall Mallorca steht den Fluggästen ein solcher Anspruch nicht zu, denn eine Airline hat die behördliche Sperrung eines Flughafens in aller Regel nicht zu vertreten", erläutert Janine Kröger von der Schlichtungsstelle Mobilität in Berlin.

    Unabhängig davon haben Flugreisende einen Anspruch auf sogenannte Betreuungs- oder Unterstützungsleistungen. Das gilt auch für Verspätungen. Allerdings gibt es hier unterschiedliche Grenzen, ab wann tatsächlich ein Anspruch vorliegt. Bei einem Kurzstreckenflug (bis 1500 Kilometern) müssen es zum Beispiel mindestens zwei Stunden oder mehr sein. Je nach Ausmaß muss die Airline dann Mahlzeiten und Getränke anbieten, die Möglichkeit zu telefonieren, E-Mails zu schreiben, oder sogar ein Hotelzimmer buchen.

    Für Pauschalurlauber gibt es neben dem Anspruch aus der EU-Verordnung generell die Möglichkeit, den Reisepreis wegen der Unannehmlichkeiten zu mindern und Schadenersatz zu verlangen. Im aktuellen Fall macht Reiserechtsexperte Ronald Schmid Betroffenen aber ebenfalls wenig Hoffnung. Angesichts der nicht allzu langen Wartezeit seien die Ansprüche nur marginal. Anders hätte es beispielsweise bei der tagelangen Belagerung der Flughäfen von Bangkok Ende vergangenen Jahres ausgesehen. „Da ging es ja um richtig hohe Beträge", betont er. Grundsätzlich gilt, dass es für eine Minderung des Reisepreises unerheblich ist, ob der Veranstalter eine Beeinträchtigung zu verantworten hat oder nicht. Bei Schadenersatz muss ihn hingegen ein Verschulden treffen.

    Rückerstattung

    Kann man Geld zurückverlangen, wenn bestimmte Teile einer gebuchten Reise nicht stattfinden - etwa eine Inselrundfahrt? „In einem solchen Fall kommt eine teilweise Minderung des Reisepreises in Betracht", erläutert Ronald Schmid und verweist beispielsweise auf Reisen nach Israel, wo es angesichts der angespannten Sicherheitslage immer wieder zu Änderungen des Reiseverlaufs kommt.

    Generelle Tipps

    Janine Krüger von der Schlichtungsstelle empfiehlt, auch bei noch so hektischen Begleitumständen vor allem die Ruhe zu bewahren. Bei einer Flug-Annullierung sollte man sich dies vom Unternehmen bescheinigen lassen. Pauschalurlauber, die Ansprüche geltend machen wollen, müssen den Veranstalter innerhalb von einem Monat nach Reiseende kontaktieren. Hierbei kommt es auf den Zeitpunkt an, zu dem die Reise planmäßig laut Vertrag beendet sein sollte, nicht aber auf das tatsächliche Ende. Am besten tritt man bereits vor Ort mit dem Reiseanbieter in Kontakt und macht ihn auf die eigenen Forderungen aufmerksam. (ap)

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