Beschränkt Montrealer Abkommen die Haftungshöhe von Reiseveranstaltern ?

  • Geduldhaber
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    geschrieben 1190480413000

    Haben über einen Reiseveranstalter ein Paket (Flug und 14 Tage Hotelaufenthalt) gebucht. Anlass war ein Jubiläum. Auf der Flug-(Hin)reise das Gepäck nachweislich verloren und nie wiedergesehen. Kamen also ohne angemessene Kleidung (wie Badeurlauber in Grönland) an und weit und breit keine Chance auf Milderung der Umstände.

    Resultat: ideeller und hoher materieller Schaden / vertaner Urlaub (wurden ausserdem von Tag zu Tag damit vertröstet, dass das Gepäck wohl noch kommen würde etc.)

    Der Reiseveranstalter haftet lt. Reisevertrag bis zu einer Höchstgrenze, die über den uns entstandenen materiellen Schaden hinausgeht. Er ist aber nicht bereit, eine höhere Entschädigung zu zahlen, als die im Montrealer Abkommen beschriebenen 1000 Sonderziehungsrechte.

    Welches Recht gilt hier ? Und beschränkt das Montrealer Abkommen tatsächlich die Höhe des Schadensersatzes , selbst wenn eine individuelle Vertragsregelungen (hier die vereinbarte Haftungsgrenze des Reiseveranstalters) getroffen wurde ?

    Danke für die Aufmerksamkeit !!

  • mosaik
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    geschrieben 1190625164000

    Kommt im Rahmen einer Pauschalreise (Flug und Hotel zu EINEM Preis erworben, also nicht getrennt gebucht!) das Gepäck nicht an, so liegt ein Reisemangel vor, den der Reiseveranstalter zu vertreten hat. Dafür hat er eine entsprechende Reisepreisminderung zu gewähren, die pro Tag zwischen fünf und zehn Prozent liegen könnte - je nach Art des Falles.

    Darüber hinaus ist der Zeitwert des Gepäcks zu ersetzen. Dazu hat der Kunde die Originalkaufbelege zu bringen und muss sich die Zeitabnutzung anrechnen lassen.

    Übersteigt dieser Zeitwert trotzdem noch die Entschädigungsobergrenze des Montrealer Abkommens - so entnehme ich einem Urteil - kann man trotzdem auf den vollen Zeitwertersatz pochen. Wie ich aber vermute, wird dies nur unter Einschaltung eines Anwalts Erfolg haben.

    Eine Entschädigung für entgangene Urlaubsfreuden wird es meines Erachtens in diesem Fall nicht geben. Diese wird üblicherweise nur dann zugesprochen, wenn der Reisemangel erheblich war. Erheblich, je nach Gericht unterschiedlich interpretiert, bedeutet aber zumindest 40 Prozent Mangel.

    Erklärt

    Peter

  • Geduldhaber
    Dabei seit: 1186012800000
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    geschrieben 1190653797000

    Hallo Peter,

    herzlichen Dank für die Mühe, mir so ausführlich zu antworten. Alle von Dir genannten Anhaltspunkte treffen auf uns zu. Würde gern das von Dir erwähnte 'Urteil' einsehen, um es ggf. als 'Argumentationshilfe' einbringen zu können. Um welches von Dir erwähnte Urteil genau handelt es sich ?

    Gerichtsurteile, die sich auf 'erheblichen Reisemangel' durch Gepäckverlust beziehen, würden uns auch interessieren; da wir tatsächlich D I E Superpleite erlebten und diesbzgl. einiges zu berichten haben.

    Vielen Dank !

  • mosaik
    Dabei seit: 1082419200000
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    geschrieben 1190739993000

    ... da musst aber jetzt a bisserl a Geduld haben. Denn zum Suchen bei den Urteilen komme ich immer nur an (Schlechtwetter-)Wochenenden.

    Meint

    Peter

  • Geduldhaber
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    geschrieben 1190745969000

    ... mein 'Name ist Programm'. Scheint tatsächlich ein schwieriges und (zum Glück) nicht alltägliches Problem zu sein.

    Wünschen Dir trotzdem ein sonniges Wochenende ;)

  • Geduldhaber
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    geschrieben 1191190336000

    :disappointed: Kann uns bitte jemand weiterhelfen ?? Wir wurden unter Zeitdruck gesetzt.

  • holzwurm
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    geschrieben 1191191116000

    @Geduldhaber sagte:

    :disappointed: Kann uns bitte jemand weiterhelfen ?? Wir wurden unter Zeitdruck gesetzt.

    Dann klär uns mal über den Stand der Dinge auf.

    Nur mit dem Argument "Zeitdruck" wirst Du nicht sofort ne Antwort bekommen.

    LG

    holzwurm

  • mosaik
    Dabei seit: 1082419200000
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    geschrieben 1191228987000

    auf die Schnelle mal das gefunden (ohne Inhaltskontrolle, habe im Moment nicht viel Zeit):

    4. Gepäckverlust / Schadensersatz / Unbeschränkte Haftung für Gepäckbeschädigung

    Art. 18 I, 25 WA

    1. Eine Fluggesellschaft haftet unbeschränkt für den Verlust des In-halts eines Koffers, wenn der Koffer im Obhutsbereich der Flugge-sellschaft oder ihrer Leute gewaltsam geöffnet wurde.

    2. Es ist Sache der Fluggesellschaft zu beweisen, dass die gewalt-same Öffnung des Koffers nicht auf Vorsatz oder Leichtfertigkeit der Fluggesellschaft oder ihrer Leute beruht.(Leitsatz der RRa)

    OLG Köln, Urt. v.15.2.2005 – 22 U 145/04, RRa 2005, 181 mit Aufsatz Leffers, RRa 2005, 157

    Gruß

    Peter

  • pittpatt01
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    geschrieben 1191232534000

    ich hoffe dir hilft dieser Link

    Du solltes das auf jeden Fall mit einem Rechtsbeistand Deines Vertrauens besprechen.

  • Geduldhaber
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    geschrieben 1191264060000

    Bedanke mich herzlich für die Aufmerksamkeit, insbesondere für die konkreten sachlichen Antworten von Peter, und auch für den einen oder anderen Spruch, ob nun relevant oder auch nicht.

    Ihr habt mir weitergeholfen ; hoffe, daß auch mir das gelegentlich in Zukunft gelingt. Möchte das Thema hiermit (fuer mich) abschliessen.

    Bis bald mal wieder :D

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