AGB, das sind die allgemeinen Geschäftsbedingungen, zu denen ein Unternehmen bereit ist, seine Waren oder Dienstleistungen zu verkaufen. Im Reisegeschäft auch allgemeine Reisebedingungen (ARB) genannt.
Gleich vorweg: es wird sie bei Reisen auch weiterhin geben.
Und sie sind in der Tat gesetzlich zulässig!
Aber es gibt da ein paar Dinge, die interessant sind und mir eigentlich immer schon klar waren.
Beispiel: Druckt ein Reiseveranstalter in seinem Katalog ARB nur auszugsweise ab (egal ob mit oder ohne Hinweis, dass der Kunde die gesamten Bedingungen bei Buchung erhält oder erhalten kann), dann gelten auch nur diese abgedruckten (wenn er keine anderen nachweislich erhält...)! Der Konsument muss also die Fehlenden nicht kennen oder zur Kenntnis nehmen!
Ein anderen Punkt, der eigentlich seit Beginn der so genannten Informationspflichten bestanden hatte, aber schlicht unter den Tisch fiel: Allgemeine Reisebedingungen müssen nachweislich ausgehändigt werden, um rechtskräftig Inhalt des Reisevertrags zu sein! Also, nur darauf hinweisen oder einmal kurz unter die Nase zu halten, reicht dem BGH nicht aus, um diese ARB auch als "vereinbart" zu haben.
Und für die Feinspitze der Sprache unter euch: die Einbeziehung der ARB muss bei Vertragsabschluss erfolgen. Das Zeitfenster dafür erstreckt sich nach juristischer Feintüftelei vom Antrag (Reiseanmeldung) des Reisenden auf der Grundlage der Reiseausschreibung und seiner ARB bis spätestens bis zum Zugang der schriftlichen Reisebestätigung des Veranstalters als Vertragsannahme.
Feinheit bei dieser Feinheit: bucht jemand eine Reise z. B. telefonisch und man hat nicht über die ARB gesprochen, geschweige denn, diese ausgehändigt und man erhält diese erst mit der Reisebestätigung, stellen die dabei mitgeschickten ARB einen "neuen Vertrag" dar, den der Kunde ablehnen oder annehmen kann...
Nur zur Vorsicht: meine Ausführungen hier sind stark gekürzt; Fachleute unter euch mögen diese nachsehen.
Dinge gibts im Rechtsalltag...