• mosaik
    Dabei seit: 1082419200000
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    geschrieben 1245836155000

    AGB, das sind die allgemeinen Geschäftsbedingungen, zu denen ein Unternehmen bereit ist, seine Waren oder Dienstleistungen zu verkaufen. Im Reisegeschäft  auch allgemeine Reisebedingungen (ARB) genannt.

    Gleich vorweg: es wird sie bei Reisen auch weiterhin geben.

    Und sie sind in der Tat gesetzlich zulässig!

    Aber es gibt da ein paar Dinge, die interessant sind und mir eigentlich immer schon klar waren.

    Beispiel: Druckt ein Reiseveranstalter in seinem Katalog ARB nur auszugsweise ab (egal ob mit oder ohne Hinweis, dass der Kunde die gesamten Bedingungen bei Buchung erhält oder erhalten kann), dann gelten auch nur diese abgedruckten (wenn er keine anderen nachweislich erhält...)! Der Konsument muss also die Fehlenden nicht kennen oder zur Kenntnis nehmen!

    Ein anderen Punkt, der eigentlich seit Beginn der so genannten Informationspflichten bestanden hatte, aber schlicht unter den Tisch fiel: Allgemeine Reisebedingungen müssen nachweislich ausgehändigt werden, um rechtskräftig Inhalt des Reisevertrags zu sein! Also, nur darauf hinweisen oder einmal kurz unter die Nase zu halten, reicht dem BGH nicht aus, um diese ARB auch als "vereinbart" zu haben.

    Und für die Feinspitze der Sprache unter euch: die Einbeziehung der ARB muss bei Vertragsabschluss erfolgen. Das Zeitfenster dafür erstreckt sich nach juristischer Feintüftelei vom Antrag (Reiseanmeldung) des Reisenden auf der Grundlage der Reiseausschreibung und seiner ARB  bis spätestens bis zum Zugang der schriftlichen Reisebestätigung des Veranstalters als Vertragsannahme.

    Feinheit bei dieser Feinheit: bucht jemand eine Reise z. B. telefonisch und man hat nicht über die ARB gesprochen, geschweige denn, diese ausgehändigt und man erhält diese erst mit der Reisebestätigung, stellen die dabei mitgeschickten ARB einen "neuen Vertrag" dar, den der Kunde ablehnen oder annehmen kann...

    Nur zur Vorsicht: meine Ausführungen hier sind stark gekürzt; Fachleute unter euch mögen diese nachsehen.

    Dinge gibts im Rechtsalltag...

  • Lexilexi
    Dabei seit: 1091059200000
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    geschrieben 1245851657000

    @mosaik sagte:

    ...

    Ein anderen Punkt, der eigentlich seit Beginn der so genannten Informationspflichten bestanden hatte, aber schlicht unter den Tisch fiel: Allgemeine Reisebedingungen müssen nachweislich ausgehändigt werden, um rechtskräftig Inhalt des Reisevertrags zu sein! Also, nur darauf hinweisen oder einmal kurz unter die Nase zu halten, reicht dem BGH nicht aus, um diese ARB auch als "vereinbart" zu haben.

    ....

     

    hallo mosaik

    ich bin in der versicherungsbranche und wir haben ja mit denselben gesetzen zur informtionspflicht zu tun.

    es heißt ja nur, dass man dem kunden die bedingungen vor vertragsunterzeichnung aushändigen muß. er soll sie ja nicht vorher lesen müssen.!!!

    also reicht es, wenn man diese aushändigt und dann den kunden unterschreiben lässt.

    wir haben nun ein weiteres unterschriftenfeld auf dem antrag, wo der kunde uns den erhalt der bedingungen bestätigt.

    ich weiß nicht, ob ihr auch bei verkauf einer reiserücktrittvers. den beratungsbogen ausfüllen müßt.

    auf diesem bogen ist die unterschrift des kunden  nicht zwingend erforderlich.

    aber selbst diesen lassen wir uns unterschreiben. erst recht, wenn wir den kunden auf eine versicherungskücke hinweisen, und dieser aber den vertrag nicht ändern will.

    man hat schon so sein kreuz mit den unterlagen.

    Das "F" in Montag steht für Freude.
  • gabriela_maier
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    gesperrt
    geschrieben 1245856358000

    @ mosaik:

    du hast natürlich Recht, das AGB "juristisch" zulässig sind. Es sind ganz einfach Vertragsgrundlagen auf Seiten einer Partei. Interessant wird es, wenn es zu Verträgen kommt, die a) auf Basis der Verkaufsbedingungen der einen Seite und b) auf Basis der Einkaufsbedingungen der anderen Seite zustande kommen. Und dann zum Streit !!

    Unabhängig davon muss hier aber klargestellt werden: jeder einzelne Punkt einer AGB ist nicht juristisch geprüft worden. Sie dürfen durchaus im Einzelfall vor Gericht infrage gestellt werden. Und es gibt mittlerweile auch schon höchstrichterliche Entscheidungen zu einzelnen Punkten von AGB ( hier am besten zu denen der RV ), die zu Änderungen geführt haben. Die Grundsatzfrage ist immer die gleiche: belasten die AGB einseitig ( und damit u.U. unzulässig ) einen Partner des Vertrages ?

    Gruss Gabriela

  • mosaik
    Dabei seit: 1082419200000
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    geschrieben 1245857947000

    Liebe Gabriela,

    es ist richtig, dass es ARB (AGB) gibt, die nicht den gesetzlichen Erfordernissen entsprechen. Das bedeutet, wenn man solche unterschreibt, sie der Unternehmen einklagen möchte, er aber "Schiffbruch" erleiden wird.

    Man spricht meist von "sittenwidrigen Klauseln".

    Allerdings beschäftigt sich der BGH mit nur zulässigen Klauseln und an den "feilt" er!

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