• gabriela_maier
    Dabei seit: 1224374400000
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    geschrieben 1252086386000

    Ein weiterer Meilenstein und ein neuer Schritt in die richtige Richtung.

    Reiseveranstalter dürfen in ihren AGB keine Klausel verwenden, nach der ein Änderungswunsch eines Kunden, der   w e n i g e r   als 30 Tagen vor dem geplanten Reiseantritt geäussert wird, wie die Kündigung des Reisevertrages behandelt wird -mit der Folge, das dafür bis zu 75% des Reisepreises als Stornogebühr bezahlt werden müssen. Das OLG Köln wies eine solche Forderung des RV zurück ( OLG Köln, 17 U 49/08 ).

    Dem Urteil zugrunde liegende Details konnte ich leider bis jetzt nicht in Erfahrung bringen.

    Gruss Gabriela

  • CaptainJarek
    Dabei seit: 1178755200000
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    geschrieben 1252090004000

    Unter dem Aktenzeichen kannst DU ja auch nix finden.

    Versuchs mal mit OLG Köln, Urteil vom 08.12.2008 - Aktenzeichen 16 U 49/08 (Vorinstanz: LG Köln 23.04.2008 26 O 29/07 )

    Viel zu spät begreifen viele die versäumten Lebensziele; Freuden, Schönheit und Natur, Gesundheit, Reisen und Kultur. Darum Mensch, sei zeitig weise! Höchste Zeit ist´s! Reise, Reise! ( Wilhelm Busch )
  • gabriela_maier
    Dabei seit: 1224374400000
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    geschrieben 1252090417000

    Hallo Nobby,

    gerade wollte ich es korrigieren, du kamst mir zuvor. Aber sehr aufmerksam, wie du meine Beiräge liest. Freut mich !

    Gruss Gabriela

  • gabriela_maier
    Dabei seit: 1224374400000
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    geschrieben 1252090620000

    Nachsatz von mir:

    ich habe, während du deinen Beitrag geschrieben hast, leider vergeblich nachd dem Urteil des LG Köln gesucht. Hast du da was gefunden ?

    Gruss Gabriela

  • CaptainJarek
    Dabei seit: 1178755200000
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    geschrieben 1252090850000

    Wer ist Nobby?

    Ich lese die mindestens genauso gerne wie Gerichtsurteile.

    Den Meilenstein kann ich übrigens nicht erkennen. Der Beklagte RV wird seine AGB´s entsprechend abändern.

    Statt:

    §4.1

    "Umbuchungen 30 Tage vor Reiseantritt oder später sind wie Rücktritte nach §5 zu behandeln."

    §5: Rücktritt bis 30 Tage vor Abreise = 20% Stornokosten

    Rücktritt bis 25 Tage vor Abreise = 30% Stornokosten

    Rücktritt bis 20 Tage vor Abreise = 40% Stornokosten usw.

    wird da nunmehr stehen:

    §4.1 Umbuchungen bis 30 Tage vor Abreise = 20% Umbuchungskosten

    Umbuchung bis 25 Tage vor Abreise = 30% Umbuchungskosten

    Umbuchungen bis 20 Tage vor Abreise = 40% Umbuchungskosten usw.

    §5: Rücktritt bis 30 Tage vor Abreise = 20% Stornokosten

    Rücktritt bis 25 Tage vor Abreise = 30% Stornokosten

    Rücktritt bis 20 Tage vor Abreise = 40% Stornokosten usw.

    Was anderes hat das Gericht mit der Auslegung der Erklärungsfiktion in meinen Augen nicht entschieden.

    Schon ist das Problem für den RV gelöst und der Drops gelutscht. Aus die Maus, die AGB´s stehen ( mit anderer Formulierung ) da wo sie vorher auch waren und haben sich keinen Milimeter bewegt ... und Du kannst ein ganzes Wochenende schmollen. :p

    @gabriela_maier sagte:

    ich habe, während du deinen Beitrag geschrieben hast, leider vergeblich nachd dem Urteil des LG Köln gesucht. Hast du da was gefunden ?

     

    Jo, habe ich. Selbst mit Onkel Google kein Problem. Aber Du wirst verstehen, dass ich Deine Agitationen hier nicht auch noch mit Quellenverweisen unterstütze, gell?

    Bitte jetzt nicht wieder mit dem Fuss stampfen, der Boden vor Deinem PC hat schon eine ganz arge Delle. ;)

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  • gabriela_maier
    Dabei seit: 1224374400000
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    geschrieben 1252091415000

    Na das weisst du doch: Nobby Stiles !

    Nicht nur der Reiseanbieter wird seine AGB ändern, das werden alle tun. Und es ist ein Meilenstein in der ganz langsamen Geschichte, das Gerichte einzelne Passagen der AGB der RV für ungültig erklären. Step by step !! Geduld muss man haben.

    Du kannst das bei mir in div. threads nachlesen:

    jeder einzelne Passus der AGB muss in einem Einzelfall vor Gericht geklärt werden, ob der Passus den Betroffenen unangemessen benachteiligt.

    Ich bin jedenfalls zufrieden.

    Gruss Gabriela

  • CaptainJarek
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    geschrieben 1252092037000

    Du verstehst es nicht!

    Das Gericht hat bei einem § eines einzelnen RV´s eine unzulässige Erklärungsfiktion bemängelt. Der Kunde ( mal abgesehen davon das kein Kunde geklagt hatte ) wolle "umbuchen" und nicht durch den Umbuchungswunsch in den Bereich der Stornierung rutschen. Er will die Reise den Vertrag einhalten, lediglich Teile davon ändern lassen. Das hat das Gericht mit der unzulässigen Erklärungsfiktion im Sinn gehabt.

    Jetzt sagt der eine Reiseveranstalter einfach nur: Ok, wenn der Kunde 30 Tage vor Abreise oder später umbuchen will, dann nennen wir es nicht wie bisher Stornokosten sondern halt Umbuchungskosten. Damit ist die unzulässige Erklärungsfiktion aus der Welt, das Gericht, der Kläger und der RV sind zufrieden ... und der Kunde zahlt immer noch genau so viel wie vorher für seine Umbuchungswünsche.

    Aber wenn Du damit zufrieden bist ... ich will dem Kind in Dir seinen Lolly nicht wegnehmen.

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  • gabriela_maier
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    geschrieben 1252095111000

    Oh Nobby, ist das wirklich so schwer ? Warum verteidigst du da was ?

    In einem Präzedenzfall würde ein Richter das Urteil in seinen Überlegungen nicht aussen vor lassen. Und in einer vergleichbaren Lage wissen die Rechtsabteilungen der RV nebst den fachkundigen Anwälten der Reisenden auch Bescheid.

    Glaubst du wirklich, das dieses Problem noch tausendmal vor Gericht verhandelt wird ?

    PS: in einem hast du aber Recht. Ich habe schon vor Wut mit dem Fuss gestampft, warum ich das Urteil des LG nicht habe einsehen können. Punkt für dich ! Aber warum kommst du nicht mit den Fakten raus ? Sonst müsste ich ja glauben, du hast geblufft !!!!!!

    Gruss Gabriela

  • mosaik
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    geschrieben 1252756967000

    Das Urteil überrascht mich nicht, weil es schon seit Jahren verboten ist, einen Änderungswunsch innerhalb einer bestimmten Zeit als Storno und Neubuchung zu behandeln. Ausgenommen, persönlichen Voraussetzung treffen nicht zu oder andere wichtige Umstände (Visabesorgung z. B.) machen eine Änderung unmöglich.

    Diese Bestimmung ist in EU-Reiserichtlinien festgeschrieben.

    Dass Reiseveranstalter ungültige Paragrafen verwenden, ist auch nichts Neues. Schon in den 1990er Jahren hatten wir hier in Österreich einige Klagen gegen renommierte große Reiseveranstalter. "Man wird es doch wohl noch probieren dürfen" scheint schlicht und einfach die Devise zu sein.

    In Deutschland ist sogar die gesetzliche Lage so "großzügig", dass ein Kunde, der "nachweisen" kann, dass dem Reiseveranstalter kein oder ein geringerer Schaden als seine Stornogebühren entstanden sind, eine Minderung verlangen und durchsetzen kann (diese Regelung gibt es z. B. in Österreich nicht). Klar, die Frage erhebt, wie er das könnte. Aber zumindst die gesetzliche Grundlage hätte er.

    Also, revolutionierend ist dieses Urteil aus meiner bald 30jährigen Reiserechtskenntnis nicht wirklich...

    Peter

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