• AirMichi
    Dabei seit: 1091664000000
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    geschrieben 1451993874000

    Hallo,

    Ich habe eben diesen Artikel gelesen:

    airliners.de/fuer-entschaedigu…k.com&utm_campaign=buffer

    Mich würde mal interessieren, wie es sich in dem Fall verhält: Zubringer ist LH, Weiterflug ist mit Swiss-Tochter Edelweiss. Alle Flüge sind mit LX-Codeshare-Flugnummer. Gepäck ist bis zum Zielort durchgecheckt.

    Grüße

    Michi

  • curiosus
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    gesperrt
    geschrieben 1451995492000

    Das kannst Du doch bereits im obigen Thread zu Flugverspätungen etc. nachlesen, sofern Du die Entscheidung nicht verstanden hast und auf die von Dir genannte Buchung übertragen kannst. ;)

  • AirMichi
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    geschrieben 1451995710000

    Vielleicht meine Frage nochmal richtig lesen und dann zielführend und ohne Geschwafel antworten oder einfach gar nicht drauf antworten. Was ist daran so schwer? :(

  • curiosus
    Dabei seit: 1469923200000
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    geschrieben 1451995834000

    Eben, was ist daran so schwer den Artikel mit dem Anwendungsbereich zu verstehen? :frowning:

    Also extra für Dich: LX-Buchung = LX ist für beide Flüge verantwortlich und Ansprechpartner wenn es zu Problemen kommt.

    Ist doch nicht so schwer. ;)

  • AirMichi
    Dabei seit: 1091664000000
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    geschrieben 1451996080000

    Na also, geht doch. Ist doch nicht schwer mit einer zielführenderen Antwort, auch wenn meine Frage noch nicht ganz beantwortet ist hiermit.

    Wenn LX verantwortlich ist, wäre das Urteil dann auch auf den von mir geschilderten Fall übertragbar? (Schweiz ist kein EU-Land)

  • curiosus
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    geschrieben 1451996450000

    Auch wenn die Schweiz nicht in der EU ist, so gibt es entsprechende gesetzliche Regelungen, die Du u.a. im bereits genannten Thread entsprechend eruieren kannst, welches zielführender ist. Dazu bedarf es keinen Parallel-Thread.

    Ist doch nicht so schwer. ;)

  • vonschmeling
    Dabei seit: 1102896000000
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    geschrieben 1451996844000

    'Seit dem 1. Dezember 2006 gilt in der Schweiz die EU-Verordnung (EG 261/2004), welche die Ansprüche der Passagiere bei Nichtbeförderung, Annullierung oder grosser Verspätung eines Fluges regelt.'

    Quelle: Bundesamt für zivile Luftfahrt der Schweiz (BAZL)

    Allerdings scheint die Durchsetzung der entsprechenden Ansprüche nicht ganz einfach zu sein, da sich die Airlines  - gestützt auf Formalitäten der Anerkennung - gegen eine Anwendung vehement zur Wehr setzen.

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
  • AirMichi
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    geschrieben 1452065007000

    @vonschmeling: Danke für die Klarstellung. Deinem letzten Satz kann ich nur zustimmen.... habe es selbst erlebt.... :(

  • vonschmeling
    Dabei seit: 1102896000000
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    geschrieben 1452074290000

    Die Problematik liegt darin, dass die Schweiz zwar in einer bilateralen Vereinbarung der Anwendung der VO(EG)261/04 zugestimmt, diese jedoch nicht im Landesrecht verankert hat. Insbesondere die Swiss beruft sich nun darauf, ein zwischenstaatliches Abkommen könne die Rechte der Schweizer nicht regeln und grenzt die Anwendung auf Flüge zwischen der Schweiz und der EU ein. Meines Wissens ist bislang kein Fluggast rechtkräftig erfolgreich gewesen mit einem Angriff auf diese Auslegung ...

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