• Danny_singh45
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    geschrieben 1626352659456

    Hallo zusammen, ich und meine Frau haben vor über 1 Monat eine Reise nach Ägypten gebucht,im Reisebüro. Dazu haben wir ausdrücklich gesagt das wir auch unbedingt eine reiserücktrittsversicherung brauchen, egal was ist. Falls auch der PCR test positiv ausfallen sollte wir nicht auf unsere Kosten sitzen bleiben und wir zurück treten können. Nun ist fast genau das eingetreten, wir wollten am 26.06 aus Stuttgart nach hurghada fliegen. Plötzlich ging es meiner Frau sehr schlecht und es war unzumutbar zu Reisen. Wir mussten quasi noch am Flughafen die Reise beenden. Wir waren auch noch am selben Tag im KH wegen Attest usw. Haben das der Ergo eingereicht und zack 2 tage dannach ein Brief das sie die stornokosten nicht übernehmen da das Reiseziel ein Land ist wo eine Reisewarnung herrscht. Im Nachhinein haben wir recherchiert und es stimmt das die in so einem Fall nicht übernehmen. Nun hat uns aber die Dame vor Abschluss dieser Versicherung im Reisebüro gesagt das alles versichert ist egal was passiert. Was soll ich nun machen? Kann ich das Geld von ihr bekommen wegen falsch Beratung?

  • Ahotep
    Dabei seit: 1096243200000
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    Administrator Zielexperte/in für: Nilkreuzfahrten Nil-Region
    geschrieben 1626353835193 , zuletzt editiert von Ahotep

    Habt ihr die Vertragsbedingungen denn nicht gelesen? Was genau wurde abgeschlossen? Die mit Covid Zusatzschutz? AGB

  • rishou
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    geschrieben 1626363511469

    Bei reiner Reiserücktrittversicherung (neuste Version 2019 Seite 3 Antritt der Reise)zählt bei verlassen der Wohnung die Reise als angetreten.

    Versicherungsbedingungen (reiseversicherung.de)

    Oder habt ihr mit eine Reiseabbruchversicherung gebucht?

  • Ahotep
    Dabei seit: 1096243200000
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    Administrator Zielexperte/in für: Nilkreuzfahrten Nil-Region
    geschrieben 1626364798060 , zuletzt editiert von Ahotep

    In den AGB steht: Bin ich versichert, wenn für meine Destination zum Zeitpunkt des Reiseantritts eine (Teil-) Reisewarnung des Auswärtigen Amts vorliegt?

    Nein. Bei einer (Teil-)Reisewarnung des Auswärtigen Amtes für das Reiseziel besteht kein Versicherungsschutz für die Destination bzw. den Teil, für die/den die Reisewarnung gilt.... (siehe mein Link oben)

    ------------------------------------------------------------------------------------------

    Das war zum Zeitpunkt der Buchung bzw. Abschluss der Versicherung ja auch bekannt mit der Teilreisewarnung. Die Versicherung fragt ja auch nach dem Reiseland bei Abschluss. Davon mal abgesehen, gilt die Teilreisewarnung nicht für die Destination bzw. den Teil, wo geurlaubt wird. Sie gilt für den Nordsinai. Ich schätze mal, da ging es nicht hin.

    Da ist noch nicht das letzte Wort gesprochen würde ich meinen.

  • jlechtenboehmer
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    geschrieben 1626369630352 , zuletzt editiert von jlechtenboehmer

    @Ahotep

    Unbeachtlich der AGB handelt es sich - wie von rishou bereits angemerkt - bei einem Vorfall auf dem Airport nicht mehr um einen Reiserücktritt sondern um einen Reiseabruch. Da hülfe es bei einer Reiserücktrittsversicherung auch nichts, wenn das ganze Coronagedöns in den Leistungen enthalten wäre.

    Hoffentlich wird es nicht so schlimm wie es schon ist .... (Karl Valentin)
  • Ahotep
    Dabei seit: 1096243200000
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    Administrator Zielexperte/in für: Nilkreuzfahrten Nil-Region
    geschrieben 1626370857095

    Da stimme ich zu, es würde eine Reiseabbruchvers. greifen. Die Ablehnungsgründe der Ergo sind Reisewarnung.

    Wir wissen noch nicht, was genau abgeschlossen wurde.

  • vonschmeling
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    geschrieben 1626380592444 , zuletzt editiert von vonschmeling

    Es gelten die AVB bei Versicherungen ... nicht das Betroffener fruchtlos sucht ... :wink:

    @Danny_singh45

    Leider kann ich dir wenig Hoffnung machen auf einen Anspruch gegenüber der Versicherung.

    Selbst wenn die Dame im Reisebüro derart ausufernde Dinge versprochen hat ist es immernoch deine Obliegenheit, die Aussage anhand deiner Vertragsunterlagen zu verifizieren vor der Erteilung deiner Einwilligung.

    Die Berufung auf Falschberatung ist sicherlich keine wirksame Einrede, bedaure!

    Es gilt die schriftliche Vereinbarung, welcher du zugestimmt und deren Prüfung en detail du offenbar versäumt hast.

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins. "When a clown moves into a palace he doesn´t become a king, the palace becomes a circus." (Türkisches Sprichwort)
  • vonschmeling
    Dabei seit: 1102896000000
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    geschrieben 1626383493273

    @danny-singh45 sagte:

    Nun hat uns aber die Dame vor Abschluss dieser Versicherung im Reisebüro gesagt das alles versichert ist egal was passiert.

    Das musst du überprüfen, du kannst dich auf solche Aussagen nicht verlassen / dich darauf berufen im Zweifel.

    Was soll ich nun machen? Kann ich das Geld von ihr bekommen wegen falsch Beratung?

    Nein. Und zwar ganz klares "Nein"!

    Eine Falschberatung käme nur in Betracht, wenn zudem auch "falsche" Vertragsunterlagen ausgehändigt wurden, der Versicherungsnehmer also objektiv über seinen Anspruch getäuscht.

    Eine subjektive Einflussnahme in Form einer "Empfehlung" dürfte hier zwar vorliegen, ist aber wie vor kaum angreifbar.

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins. "When a clown moves into a palace he doesn´t become a king, the palace becomes a circus." (Türkisches Sprichwort)
  • jlechtenboehmer
    Dabei seit: 1258588800000
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    geschrieben 1626415839912

    Nun ist der Aufgabenbereich und Sinn der Tätigkeit eines/einer Reisekaufmann/Frau/divers sicherlich der, Reisen zu verkaufen und in deren Umfeld zu beraten. Versicherungskaufleute dagegen haben entsprechende Kenntnisse im Bereich Versicherung, nicht aber bei Reisen. Dessen sollte man sich bewusst sein.

    Wenn ich mir beim Fleischer meines Vertrauens ein Frikadellenbrötchen kaufe, erwarte ich dass er mir benennen kann was die Frikadellen enthalten , nicht aber die Brötchen. Wenn ich mir dagegen beim Bäcker ein Frikadellenbrötchen hole, sollte er mir schon die Inhaltsstoffe des Brötchens nennen können.

    Hoffentlich wird es nicht so schlimm wie es schon ist .... (Karl Valentin)
  • vonschmeling
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    geschrieben 1626421400568 , zuletzt editiert von vonschmeling

    Es geht in allererster Linie mal darum, dass man eine Falschberatung ggf. beweisen muss.

    Hätte die Beraterin schriftlich zugesichert, das alle möglichen Causalitäten mit der gegenständlichen Versicherung abgedeckt sind, sähe es schon etwas anders aus.

    Nur würde auch das den Versicherungsnehmer nicht von der Pflicht zur Überprüfung seines Vertrages entbinden, die ist schlichterdings Voraussetzung.

    Anders als erhofft besteht demnach kein Anspruch auf Kostenerstattung gegen das Reisebüro und gilt auch hier wieder die Weisheit:

    Drum prüfe wer sich vertraglich bindet.

    Der grundsätzlich Irrtum besteht darin, eine Beratung als verbindliche Zusicherung zu betrachten,

    Das beträfe auch den Fleischer, der dem Veganer mündlich zusichert, in den Fleischpflanzern sei ein Fleisch. Erst wenn das schriftlich hinterlegt wird kann man sich auf eine Falschberatung / falsche Zusicherung berufen. Die Beratung als solche hat keinen verbindlichen Charakter.

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins. "When a clown moves into a palace he doesn´t become a king, the palace becomes a circus." (Türkisches Sprichwort)
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