Davon abgesehen entsteht auch aus einem nachweislichen Vergleich kein Anspruch auf den Preis eines abgelaufenen Angebotes, bzw. auf einen entsprechenden Nachlass.
Nach Auffassung der Gerichte hat zudem der Besteller sicherzustellen, dass sein Wunschziel eindeutig übermittelt wird.
Es gibt hier beispielsweise den amüsanten Fall einer irrtümlichen Buchung nach Bordeaux, bei der der Fluggast allerdings Porto anvisierte, wegen seines Dialektes jedoch missverstanden wurde.
Mein Rat: Reiseziel in jedem Fall schriftlich festhalten!
Was ich nicht verstehe: Laut ruesselratzn (was´n Nick!?) wurde im Reisebüro angefragt - von einer verbindlichen Buchung hingegen ist nicht die Rede?
Vor der Buchung (vor Ort) liest man gewöhnlich die Daten noch einmal vor im Stil von "Ich buche für Sie jetzt verbindlich ein: Am 22.7.14 2 Flüge bei Trallalla-Air in der Economy von Pusemuckel nach Heidelberg in Pennsylvania zum Preis von ..."
Dabei bedient man sich bei einer mündlichen Übereinkunft der Notizen, die man sich während des Gesprächs gemacht hat.
Spätestens beim Vorlesen sollte ggf. der Einwand des Bestellers erfolgen "Moment - wir wollen aber nach Heidelberg in Belgien ..." und kann den Irrtum vor der Buchung ausgeräumt werden.
Fazit:
Ganz gleich, wie in eurem Fall verfahren wurde - es wird schwerlich nachzuweisen sein, wer für das Missverständnis verantwortlich zu machen ist.
Das Angebot zur Übernahme der Stornokosten ist aus meiner Sicht daher fair - ich würde es annehmen, denn besser den Spatz in der Hand als die Taube auf dem Dach.