Wird ein Flug gestrichen (annulliert), aber der Passagier wird von der Fluggesellschaft ohne Mehrkosten, aber mit einer mehrstündigen Verspätung auf eine andere Maschine umgebucht, steht ihm ebenfalls die Ausgleichszahlung nach der Fluggasstverordnung zu.
So hat jetzt das Kölner Landgericht entschieden. Wenn ein Flug ausfällt, handelt es sich immer um eine Annullierung, entschieden die Richter und gaben dem Kläger Recht (Aktenzeichen: Landgericht Köln 10S391/06).
Denn nach der EU-Verordnung haben Passagiere nach einer Annullierung generell das Recht auf Ausgleichzahlung.
Die beklagte Fluglinie berief sich auf einen Defekt an der Notbeleuchtung. Doch der Richter anerkannte dies nicht als einen Ausschließungsgrund gemäss der Fluggastverordnung. Quelle fvw online 22.4.2008
Das heißt im Klartext: (fast) immer, wenn man nicht mit dem gebuchten Flug mitkommt, hat man Anspruch auf Ausgleichszahlung.
Berichtet
Peter