• luke1999
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    geschrieben 1143812223000

    Hallo zusammen.

    Angenommen der Flug L einer Fluggesellschaft W wurde ohne einen Passagier in Kenntnis zu setzen annuliert (wg. z.B. Fluggastmangel, keine "höhere" Gewalt). Welche Forderungen kann L der Fluggesellschaft W ggü. geltend machen, wenn L auf einen 8h späteren Flug umbuchen musste und 250km weit entfernt von dem eigentlichen Zielflughafen gelandet ist?

    Laut der EU-Verordnung 261/2004 sind es bei einem Flug

    * von <1400km 250€

    + Transfer zum eigentlichen Zielflughafen

    Wie schaut es denn mit Schadenersatz wg. Arbeitsausfall aus? Immerhin geht L ein Arbeits- bzw. Urlaubstag verloren, da er erst gegen 20h am Ziel sein kann und eigentlich um 8h sein könnte...

    LG

    Luke1999

  • Thorben-Hendrik
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    gesperrt
    geschrieben 1143821854000

    Mehr als in der EU Verordnung steht gibt es leider nicht, es sei denn es kann ein KONKRETER Schaden nachgewiesen werde, z.B. die Ware die deshalb nicht geliefert wurde ist DESHALB verdorben.

    Arbeitsausfall etc gibt es nicht, das ist mit der EU Pauschale abgegolten...

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  • brunce
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    geschrieben 1156964569000

    Hallo Thorben-Hendrik ,

    was meinst Du mit der EU Pauschale? Ich habe diesen Sommer das gleiche Problem gehabt und möchte nun meinen Arbeitsausfall entschädigen lassen. Leider fehlt mir hier der Einblick auf welcher Grundlage ich dies tun kann.

    Vielen Dank...

  • JulieL.
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    geschrieben 1156967989000

    Hallo,

    es gib die Fluggastrechte, eine EU-Verordnung. Die Rechte habe ich nachfolgend dargelegt. Zusätzliche Entschädigung für Arbeitsausfall o.ö. gibt es nicht mehr, ebenso kein Schadenersatz, da man laut Richtlinien die Reise so umfangreich einplanen muß, um noch genügend Freiraum zu haben, da immer mal etwas passieren kann.

    Nichtbeförderung: Etwa die Überbuchung muss sich ein Fluggast nicht mehr ohne Entschädigung bieten lassen. Der Fluggast muss wählen können zwischen der Erstattung des Ticketpreises (und kostenlosen Rückflug zum Abflugort) oder einer anderweitigen Beförderung zum Zielort. Stellt er seinen Sitzplatz trotzdem nicht freiwillig zur Verfügung, dann muss die Fluggesellschaft zahlen (nur die Hälfte wird fällig, wenn sich die Reise entsprechend der Regelungen für Verspätungen nicht sehr stark verzögert):

    250 Euro bei Flügen unter 1.500 Kilometern

    400 Euro bei Flügen zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern

    600 Euro bei Flügen über 3.500 Kilometern außerhalb der EU

    Annullierung: Teuer für die Fluggesellschaft wird es auch bei Annullierungen. Neben Mahlzeiten, Getränken, Telefonaten und möglicherweise einer Hotelunterbringung hat der Fluggast wieder die Wahl zwischen Erstattung des Ticketpreises (und kostenlosen Rückflug zum Abflugort) oder einer Alternativbeförderung. Zusätzlich wird die Entschädigung wie bei der Nichtbeförderung geregelt, sofern über die Annullierung nicht rechtzeitig informiert wurde.

    Verspätungen: Immer wieder ärgerlich sind die Verzögerungen beim Abflug an den Zielort. Auch hier muss die Fluglinie nun Mahlzeiten, Getränke und notfalls eine Hotelunterkunft (bei Abflug erst am Tag nach der angekündigten Abflugzeit) zur Verfügung stellen. Bei Verspätungen über fünf Stunden steht dem Fluggast zusätzlich zu den oben genannten Leistungen (auf Wunsch des Fluggastes) eine vollständige Erstattung der Flugscheinkosten binnen sieben Tagen für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte zu, sowie für bereits zurückgelegte Abschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist. Möglicherweise in Verbindung mit Rückflug zum ersten Abflugort zum frühest möglichen Zeitpunkt Hat der Fluggast rechtzeitig eingecheckt, dann stehen ihm diese Leistungen zu bei

    Verspätungen über zwei Stunden bei Reisen unter 1.500 Kilometern

    Verspätungen über drei Stunden bei Reisen zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern innerhalb der EU und in andere Länder

    Verspätungen über vier Stunden bei Reisen über 3.500 Kilometern außerhalb der EU

    Wird der Fluggast verspätet befördert, sind entstandene Schäden (etwa Hotelübernachtung, Verpflegung, entgangener Geschäftsgewinn) zusätzlich bis zu einem Betrag von ca. 5000 Euro zu ersetzen. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn die Airline nachweisen kann, dass sie die Verspätung nicht verschuldet hat (etwa bei widrigen Wetterbedingungen). Dieses Recht ergibt sich aus den Regelungen des Montréaler Übereinkommens, der EG-Verordnung Nr. 889/2002 und dem Gesetz zur Harmonisierung des Haftungsrechts im Luftverkehr.

  • Thorben-Hendrik
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    gesperrt
    geschrieben 1156968273000

    EU-Verordnung 261/2004 regelt das alles, aber mehr wird es nicht geben.....

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  • JulieL.
    Dabei seit: 1117152000000
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    geschrieben 1156968709000

    @ Thorben-Hendrik

    Habe ich doch gesagt

  • KHaucke
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    geschrieben 1157023251000

    Hallo,

    Wie verhält sich der Anspruch in dieser Situation: Wir haben pünktlich eingecheckt, planmäßige Abflugzeit in Heraklion 0.40 Uhr. Ca. 1.00 Uhr wurde uns mitgeteilt, daß die Maschine nicht starten kann. Es wurde eine Ersatzmaschine von Frankfurt angefordert. Wir mußten wieder neu einchecken. Abflug war dann erst 6.10 Uhr, also betrug die Verspätung über 5 Stunden.

    Wer kann helfen?

    Kerstin

  • Thorben-Hendrik
    Dabei seit: 1105401600000
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    geschrieben 1157031051000

    Das ist höhere Gewalt wegen des Defekts, da gibt es höchtens eine Schnitte - Brot und eine Cola und sonst nix!

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