Guten Tag,
ich möchte folgenden Fall vorstellen:
Die Reisenden A und B haben sehr kurzfristig, d.h. 2 Tage vor Abflug, über das Internetportal Schreck25 eine siebentägige Pauschalreise zu den Kanaren ab einem deutschen Mini-Flughafen gebucht, für € 688 p.P. Der Veranstalter Hui bestätigt umgehend Flüge, Hotel sowie Verpflegung.
Nehmen wir außerdem an, dass für denselben Zeitraum über ein anderes Portal ein Mietwagen reserviert wurde (1 Woche für € 263).
Abflug sollte morgens 8:10 sein. A und B erscheinen überpünktlich vor 6 Uhr am noch geschlossenen Check-In-Schalter.
Beim Check-In um 6:10 wird ihnen überraschend mitgeteilt, dass der Flug überbucht sei und sie zu den "auserwählten" Fluggästen gehören, die nicht mitgenommen werden können. A und B werden auf einen anderen Flug bei einer anderen Airline am kommenden Tag umgebucht, allerdings auch von einem 300 km entfernten anderen deutschen Flughafen. Die Airline zahlt den Zug dorthin, inkl. Transfer zum Bahnhof, und auch eine Nacht im Hotel des Ausweichflughafens, inkl. Abendessen und Frühstück.
Die Rückreise ist von alledem nicht betroffen, so dass die Urlaubszeit sich um einen Tag verkürzt.
Es wird ferner angenommen, dass es A und B gelingt, die Übernahme des gebuchten Mietwagens auf den kommenden Tag zu verschieben. Allerdings bleibt der bereits gezahlte Miettarif derselbe, obwohl der Wagen einen Tag weniger benutzt werden kann.
A und B erreichen den 3.480 km entfernten Zielflughafen auf den Kanaren 22:15 Stunden später als ursprünglich gebucht.
Zuletzt soll unterstellt werden, dass die Fluggesellschaft die EU-Ausgleichszahlung in Höhe von 2x € 400 nur dann leistet, wenn A und B schriftlich erklären, auf sämtliche weitere Ansprüche gegenüber der Fluggesellschaft aufgrund Überbuchung und Ersatzbeförderung zu verzichten.
Folgende Frage wäre zu klären:
Darf die Fluggesellschaft die pflichtgemäße EU-Ausgleichszahlung von einer solchen Verzichtserklärung abhängig machen, oder können A und B zusätzliche Kosten bzw. Nutzungsausfallentschädigungen mit Aussicht auf Erfolg einfordern? (Beispielsweise 1 Tag Nutzungsausfall für den getrennt gebuchten Mietwagen, oder auch entgangene "Urlaubsfreuden", weil A und B 22 weitere Stunden auf deutschen Bahnhöfen, in Zügen und einem anderen deutschen Flughafen bzw. Hotel verloren haben.)
Vielen Dank im Voraus für alle Stellungnahmen.