• xxochris
    Dabei seit: 1188259200000
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    geschrieben 1194882218000

    Hy, ich hätte mal eine Frage, bei der mir hoffentlich jemand weiterhelfen kann. Wir waren letztens in Ägypten und sind mit der Fluggesellschaft Air Cairo geflogen. Beim Rückflug, als wir schon im Flugzeug saßen, viel auf, das Kerosin aus der rechten Tragfläche austritt und wir wurden in Hurghada in einen sogenannten Transitroom gesteckt. Nach etlichen Fehlinformationen und Hinhaltetaktiken stellte sich dann raus, das wir die Nacht über im Flughafen verbringen müssen. Nach 4 Stunden warten, bekamen wir erstmalig etwas zu trinken und nach 10 Stunden dann endlich mal was zu essen. Die Nacht über schliefen wir dann auf den Flughafenbänken und hatten dann insgesamt eine Verspätung von 15 Stunden. Nach der Beschwerde an das Reiseunternehmen ETI erhielten wir darauf hin ein Entschädigungsangebot von 33 Euro pro Person, welches wir allerdings für ziemlich lächerlich halten. Leider bekommen wir wenig Infos darüber in welcher Höhe man die Entschädigung ansetzen kann und ob überhaupt eine Anspruch in Frage kommt, da die Fluggesellschaft nicht in der EU registrierten Gesellschaften mit auftaucht und wir von einem nicht EU Land in die EU geflogen sind.

    Vielleicht kennt sich ja jemand damit aus...

    Vielen Dank im Vorraus

  • holzwurm
    Dabei seit: 1087084800000
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    geschrieben 1194882800000

    Schau mal auf der Seite vom LBA nach.

    -Notfalls dort anrufen und nachfragen.

    lg

    holzwurm

  • xxochris
    Dabei seit: 1188259200000
    Beiträge: 3
    geschrieben 1194883667000

    danke erstmal. Habs schon dort versucht, aber die haben leider etwas

    komische Öffnungszeiten :laughing:

  • privacy
    Dabei seit: 1171238400000
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    geschrieben 1194884718000

    @xxochris

    Gerne mal ein paar nähere Informationen.

    Zunächst mal macht es keinen Unterschied, ob es sich um einen

    Flieger eines "Drittlandes" handelt. Das Flugziel EU ist als Voraus-

    setzung für Ausgleichszahlungen EU 261/2004 ausreichend.

    Allerdings unterscheidet die EU-Regelung zwischen Verspätung und

    Stornierung eines Fluges. Da sich Euer Flug auf den ersten Blick

    "nur" um 15 Stunden verspätet hat, sind Hilfestellung wie Speisen,

    Getränke, 2 Telefonate und bei absehbarer Verzögerung auf den

    nächsten Tag auch eine Hotelübernachtung zu gewähren.

    Erst bei einer Stornierung des Fluges kommen Ausgleichszahlungen

    in Betracht. Es gibt aktuell ein anhängiges Verfahren gegen Condor.

    Der Bundesgerichtshof hat den Fall zur Klärung an den Europäischen Gerichtshof weitergeleitet. Konkret geht es um die Frage, ab wieviel

    Stunden eine Verspätung und ob überhaupt mit einer Flugannulierung

    gleichgesetzt werden kann. Im Streitfall dort geht es um 25 Stunden.

    Die Entscheidung steht noch aus.

    Sollte sich die Flugnummer des Fluges geändert haben und sind bspw.

    neue Bordkarten ausgegeben worden, liegt die Vermutung nahe, daß

    es sich um eine Beförderung nach vorheriger Annullierung handelte.

    Wie oben geschrieben, kannst Du auf der Homepage LBA.de

    Details einsehen. Interessant bei Problemen mit Airlines ist auch

    die schlichtungsstelle-mobilitaet.de . Fühlen sich bei

    Pauschalreisen aber nicht zuständig.

    Weitere Infos bei Euro-Infozentrum Kehl, einfach mal googlen.

    Natürlich hätte Euch bei dieser langen Zeitspanne auch die Unterbringung

    durch die Airline (resp. dem Reiseveranstalter) in einem Hotel zugestanden.

    Hast Du aber die Nacht in der Abflughalle verbracht, kannst Du

    nachträglich eher keinen Schadensersatz für (die nicht in

    Anspruch genommene) Hotelunterbringung verlangen.

    Zumindest gibt es ein entsprechendes Gerichtsurteil

    aus jüngster Vergangenheit.

    Bei weiteren Fragen kannst Du mir gerne eine PN schicken.

    Gruß privacy

    Wenn alle Experten sich einig sind, ist Vorsicht geboten. Bertrand Russell (1872-1970)
  • ADEgi
    Dabei seit: 1180828800000
    Beiträge: 4324
    geschrieben 1194885764000

    Hallo,

    so wie Du schreibst gehe ich davon aus, daß Du eine Pauschalreise bei ETI gebucht hattest. Somit wäre der Veranstalter dein Ansprechpartner und nicht die Fluggesellschaft! Wende Dich also dorthin.

    Als Anhaltspunkt kann die Frankfurter Tabelle dienen.

    Gruß

    Berthold

  • privacy
    Dabei seit: 1171238400000
    Beiträge: 2837
    geschrieben 1194886456000

    Hallo xxochris

    Laß Dich nicht irritieren. Laut EU-Verordnung hast Du die freie Wahl,

    ob Du Dich an die Airline oder an deinen Reiseveranstalter wendest.

    Zwar ist dieser letztlich ebenso verpflichtet, Deine Forderung - hinsichtlich

    EU-Verordnung - an die Airline weiterzuleiten. Die Frankfurter Tabelle kannst Du da knicken, da kommen maximal 10 Prozent vom Preis eines Reisetages, also vielleicht mal gerade 30 Euro pro Tag oder so bei heraus.

    Deckt sich wahrscheinlich mit dem Angebot, das Dir bereits vorliegt.

    Sollte das LBA zu der Erkenntnis kommen, daß es sich um einen

    Verstoß gegen die EU-Regeln handelt ( und zumindest im Fall der

    nicht gewährten Hotelübernachtung ist das der Fall), hast Du eine

    Bestätigung von neutraler Stelle und kannst dann Deine

    Entscheidungen treffen.

    Natürlich immer Kopien zusätzlich an den Reiseveranstalter.

    Air Cairo direkt wäre ja auch zu kompliziert.

    Gruß privacy

    Wenn alle Experten sich einig sind, ist Vorsicht geboten. Bertrand Russell (1872-1970)
  • xxochris
    Dabei seit: 1188259200000
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    geschrieben 1194887092000

    Sollte das LBA zu der Erkenntnis kommen, daß es sich um einen

    Verstoß gegen die EU-Regeln handelt ( und zumindest im Fall der

    nicht gewährten Hotelübernachtung ist das der Fall), hast Du eine

    Bestätigung von neutraler Stelle und kannst dann Deine

    Entscheidungen treffen.

    ==> Meinst du damit ich sollte den Fall dem LBA schildern und auf

    deren Antwort abwarten?

  • privacy
    Dabei seit: 1171238400000
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    geschrieben 1194887641000

    Es gibt auf deren Internetseite einen entsprechenden Vordruck.

    Den solltest Du allemale ausfüllen.

    Das LBA setzt sich mit der Airline in Verbindung

    und fordert eine Stellungnahme zum Vorgang ab.

    Nur so können gewisse "Pappenheimer" der Branche,

    die durch Meldungen der Fluggäste überproportional

    auffallen, erfaßt und ggf. sanktioniert werden.

    Da Du Deinem Reiseveranstalter aus Deinen Schilderungen

    heraus bereits Mitteilung gemacht hast (hinsichtlich 4 Wochen

    Frist bei Pauschalreisen), solltest Du zusätzlich

    eine Kopie des Formulars an das LBA dort einreichen.

    Natürlich kannst Du nicht nach EU-Verordnung und

    Frankfurter Tabelle 2 x abrechnen, aber in der

    Regel deckt die EU-Verordnung andere

    anfallende Kosten.

    Wenn Sie Dir denn zugesprochen werden ..

    Gruß privacy

    Wenn alle Experten sich einig sind, ist Vorsicht geboten. Bertrand Russell (1872-1970)
  • juanito
    Dabei seit: 1115596800000
    Beiträge: 13223
    geschrieben 1194891392000

    Die Überschrift ist Klasse- so positiv :D

    Flugverspätung bei keiner EU Airline

    Das wünschen wir uns doch alle ;)

    En marcha con compañero Fidel en la sierra maestra 1959
  • mosaik
    Dabei seit: 1082419200000
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    geschrieben 1195042447000

    Forderungen aus dem Titel der Fluggastverordnung sind ausschließlich an die ausführende Fluggesellschaft zu stellen!

    Forderungen aus dem Titel Gewährleistung oder Schadensatz sind an den Reiseveranstalter zu stellen.

    meint

    Peter

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