Schadenersatzanspruch hat man immer dann, wenn einem ein materieller Schaden entstanden ist, weil jemand seine versprochene Leistung nicht oder mangelhaft erbracht hat.
Soweit mal dieser Punkt.
Anspruch auf Entschädigungszahlungen nach dem neuen Fluggastrecht hat man bei Flugzeitänderungen auch keine.
Bei einer Pauschalreise spricht man ab vier Stunden von einem Reisemangel, der in der Größenordnung von etwa fünf Prozent von einem Tagespreis für jede über diese vier Stunden hinausgehende Verschiebung/Verspätung abgegolten werden sollte.
Erfährt man vor dem Reisetag selbst von einer Flugzeitenänderungen, gibt es Fristen, innerhalb deren man dies ohne jede Entschädigung oder sonstigen Forderung hinnehmen muss.
Somit müsste die Frage konkreter gestellt sein, um konkreter antworten zu können.
Gruß
Peter