• eitibeeri
    Dabei seit: 1187049600000
    Beiträge: 29
    geschrieben 1188738458000

    Hallo zusammen,

    habe festgestellt, dass die gleichen Flüge bei United um einiges billigeres sind als auf der Homepage von Lufthansa. Keine Frage, würde lieber bei United buchen. Hab nur Bedenken, was passiert, wenn es Streitigkeiten (Umbuchung, Stornierung etc. gibt. Gilt dann amerikanisches oder deutsches Recht?

    Vielen Dank schon mal für die Auskünfte!

    Gruß Chris

  • angie66
    Dabei seit: 1181952000000
    Beiträge: 123
    geschrieben 1188773821000

    Hallo,

    falls du dich nicht mehr erinner solltest, du hattest am 14.08.07

    schonmal einen Theard darüber eröffnet.

    Falls du diesen nicht mehr finden solltest, er befindet sich unter dem Airlines Forum, dort hat dir u.a. Juliel. die Frage beantwortet, das sich es bei United um Illinos handelt.

    Grüße

    Angie ;) ;) ;) ;) ;)

    Nichts wird so heiss gegessen, wie es gekocht wird!
  • eitibeeri
    Dabei seit: 1187049600000
    Beiträge: 29
    geschrieben 1188852449000

    Hallo Angie66,

    ich erinnere mich schon, dass ich im Airliners-Bereich diese Frage gestellt habe. Wollte die "Rechtsexperten" noch befragen, die vielleicht nicht im Airliners-Bereich unterwegs sind.

    Gruß Chris :D

  • mosaik
    Dabei seit: 1082419200000
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    geschrieben 1188908126000

    1. Gerichtsstand bei Flugrechten

    Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft unterliegen den Vorschriften der EuGVVO mit den wahlweisen Gerichtsständen

    - Art. 2 (Firmensitz des Beklagten)

    - Art. 5 Nr. 1 (Bestimmungsort als Erfüllungsort des Fluges, welcher

    bei Hinflug der Zielort, bei einem Hin- und Rückflug der Abflugort

    ist, da dann ein sog. Rundflug mit einheitlichem Flugschein

    vorliegt)

    - Art. 5 Nr. 5 (jede inländische Niederlassung, wenn dort der Flug

    gebucht wird)

    - nicht: Gerichtsstand des Verbrauchers, da die Luftbeförderung

    ausdrücklich in Art. 15 EuGVVO ausgenommen!

    - nicht: Gerichtstände des Art. 33 MÜ, da das MÜ einen anderen

    Anwendungsbereich hat.

    Wegen des engen Sachzusammenhangs der Erfüllung des Luftbeförderungsvertrags und der Ansprüche nach der Fluggastrechte-Verordnung, welche eine bestätigte Buchung eines Luftbeförderungsvertrages in Art. 3 II VO voraussetzt, kommt auch der Gerichtsstand des Erfüllungsorts nach Art. 5 Nr. 1 EuGVVO in Betracht. Gerade im Hinblick auf den Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung nach Art. 8 der VO kommt der enge Sachzusammenhang zum Ausdruck.

    2. Luftfahrtunternehmen aus Nicht-EU-Staaten

    unterliegen bei Anwendung deutschen Rechts der Zivilprozessordnung mit den wahlweisen Gerichtsständen

    - § 17 ZPO (Firmensitz des Hauptverwaltung)

    - § 21 ZPO (Niederlassung)

    - § 29 ZPO (Erfüllungsort, also der Bestimmungsort bei Einfach-

    Flug bzw. Abflugort bei Rundflug).

    Quelle Prof. Dr. Führich www.reiserecht-web.de 2007

    Gruß

    Peter

  • eitibeeri
    Dabei seit: 1187049600000
    Beiträge: 29
    geschrieben 1189463570000

    Vielen Dank für die ausführliche Antwort!!!!

    Grüße Chris ;)

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