1. Gerichtsstand bei Flugrechten
Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft unterliegen den Vorschriften der EuGVVO mit den wahlweisen Gerichtsständen
- Art. 2 (Firmensitz des Beklagten)
- Art. 5 Nr. 1 (Bestimmungsort als Erfüllungsort des Fluges, welcher
bei Hinflug der Zielort, bei einem Hin- und Rückflug der Abflugort
ist, da dann ein sog. Rundflug mit einheitlichem Flugschein
vorliegt)
- Art. 5 Nr. 5 (jede inländische Niederlassung, wenn dort der Flug
gebucht wird)
- nicht: Gerichtsstand des Verbrauchers, da die Luftbeförderung
ausdrücklich in Art. 15 EuGVVO ausgenommen!
- nicht: Gerichtstände des Art. 33 MÜ, da das MÜ einen anderen
Anwendungsbereich hat.
Wegen des engen Sachzusammenhangs der Erfüllung des Luftbeförderungsvertrags und der Ansprüche nach der Fluggastrechte-Verordnung, welche eine bestätigte Buchung eines Luftbeförderungsvertrages in Art. 3 II VO voraussetzt, kommt auch der Gerichtsstand des Erfüllungsorts nach Art. 5 Nr. 1 EuGVVO in Betracht. Gerade im Hinblick auf den Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung nach Art. 8 der VO kommt der enge Sachzusammenhang zum Ausdruck.
2. Luftfahrtunternehmen aus Nicht-EU-Staaten
unterliegen bei Anwendung deutschen Rechts der Zivilprozessordnung mit den wahlweisen Gerichtsständen
- § 17 ZPO (Firmensitz des Hauptverwaltung)
- § 21 ZPO (Niederlassung)
- § 29 ZPO (Erfüllungsort, also der Bestimmungsort bei Einfach-
Flug bzw. Abflugort bei Rundflug).
Quelle Prof. Dr. Führich www.reiserecht-web.de 2007
Gruß
Peter