• bimail
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    geschrieben 1221072745000

    Hallo,

    kann mir wer sagen, bis wann reisemängel nach beendigung der reise beim reiseveranstalter spätestens bekanntgegeben werden müssen

    gibt es unterschiede zwischen deutschland und österreich?

    vielen dank

    lg birgit

  • Paul-UH
    Dabei seit: 1199750400000
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    geschrieben 1221074473000

    4 Wochen, Unterschiede zwischen Deutschland und Österreich sind mir nicht bekannt.

  • Spidernet
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    geschrieben 1221138295000

    Reisemängel gibt man am besten gleich dem Reiseleiter vor Ort bekannt. Das ist nicht nur fair,sondern so hat der Veranstalter gleich vor Ort die Gelegenheit zur Abhilfe. Und da hat man als Gast ja doch am meisten davon.

    Gruß Spidernet

  • McMonnie
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    geschrieben 1221147954000

    Normalerweise steht dies doch in den Reisebestimmungen: z.B. Reklamationen sind vor Ort der Reiseleitung zu melden und schiftlich niederzulegen.

    Hier ein kleiner Ausschnitt aus einem VA AGB.

    13.7.2 Sollten Sie wider Erwarten Grund zur Beanstandung haben, ist diese an Ort und Stelle unverzüglich unserer Reiseleitung im Sinne der Ziffer 3.7 Satz 1 mitzuteilen und Abhilfe zu verlangen.

    Ist die Reiseleitung nicht erreichbar, wenden Sie sich an den Leistungsträger (z.B. Transfer-Unternehmen, Hotelier, Schiffsleitung) oder an den Veranstalter bzw. an dessen örtliche Vertretung. Die notwendigen Telefon- und Telefaxnummern sowie E-Mail-Adressen finden Sie in Ihren Reiseunterlagen oder in der Leistungsbeschreibung (Ziffer 3.1).

    Bei Beanstandungen müssen Gäste von Ferienwohnungen/-häusern/Appartements unverzüglich bei dem in den Reiseunterlagen angegebenen Ansprechpartner Abhilfe verlangen.

    Wenn das keinen Erfolg hat, müssen Sie sich bitte mit der nächstgelegenen Station der Reiseleitung oder der örtlichen Vertretung des Veranstalters in Verbindung setzen.

    Unterlässt es ein Reisender schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, stehen ihm Ansprüche nicht zu.

    13.7.3 Reiseleiter sind nicht berechtigt, irgendwelche Ansprüche anzuerkennen.

    14. Ausschluss von Ansprüchen, Verjährung und Abtretung

    14.1 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise (§§ 651c bis 651f BGB) sind innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber Ihrem Veranstalter (Anschrift siehe unten nach Ziffer 17) geltend zu machen. Dies sollte im eigenen Interesse schriftlich geschehen.

    Gruß

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