Hallo,
kann mir wer sagen, bis wann reisemängel nach beendigung der reise beim reiseveranstalter spätestens bekanntgegeben werden müssen
gibt es unterschiede zwischen deutschland und österreich?
vielen dank
lg birgit
Hallo,
kann mir wer sagen, bis wann reisemängel nach beendigung der reise beim reiseveranstalter spätestens bekanntgegeben werden müssen
gibt es unterschiede zwischen deutschland und österreich?
vielen dank
lg birgit
4 Wochen, Unterschiede zwischen Deutschland und Österreich sind mir nicht bekannt.
Reisemängel gibt man am besten gleich dem Reiseleiter vor Ort bekannt. Das ist nicht nur fair,sondern so hat der Veranstalter gleich vor Ort die Gelegenheit zur Abhilfe. Und da hat man als Gast ja doch am meisten davon.
Gruß Spidernet
Normalerweise steht dies doch in den Reisebestimmungen: z.B. Reklamationen sind vor Ort der Reiseleitung zu melden und schiftlich niederzulegen.
Hier ein kleiner Ausschnitt aus einem VA AGB.
13.7.2 Sollten Sie wider Erwarten Grund zur Beanstandung haben, ist diese an Ort und Stelle unverzüglich unserer Reiseleitung im Sinne der Ziffer 3.7 Satz 1 mitzuteilen und Abhilfe zu verlangen.
Ist die Reiseleitung nicht erreichbar, wenden Sie sich an den Leistungsträger (z.B. Transfer-Unternehmen, Hotelier, Schiffsleitung) oder an den Veranstalter bzw. an dessen örtliche Vertretung. Die notwendigen Telefon- und Telefaxnummern sowie E-Mail-Adressen finden Sie in Ihren Reiseunterlagen oder in der Leistungsbeschreibung (Ziffer 3.1).
Bei Beanstandungen müssen Gäste von Ferienwohnungen/-häusern/Appartements unverzüglich bei dem in den Reiseunterlagen angegebenen Ansprechpartner Abhilfe verlangen.
Wenn das keinen Erfolg hat, müssen Sie sich bitte mit der nächstgelegenen Station der Reiseleitung oder der örtlichen Vertretung des Veranstalters in Verbindung setzen.
Unterlässt es ein Reisender schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, stehen ihm Ansprüche nicht zu.
13.7.3 Reiseleiter sind nicht berechtigt, irgendwelche Ansprüche anzuerkennen.
14. Ausschluss von Ansprüchen, Verjährung und Abtretung
14.1 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise (§§ 651c bis 651f BGB) sind innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber Ihrem Veranstalter (Anschrift siehe unten nach Ziffer 17) geltend zu machen. Dies sollte im eigenen Interesse schriftlich geschehen.
Gruß
Ups! Scheint als wäre etwas schief gelaufen!