• weigi
    Dabei seit: 1096934400000
    Beiträge: 3
    geschrieben 1097151308000

    In der Abwicklung wegen Reiserücktritt auf Grund höherer Gewalt (vor Antritt der Reise) habe ich äußerst schlechte Erfahrungen mit dem Veranstalter FTS Fly & Travel Service GmbH, Wolfsbachweg 27, 45133 Essen gemacht. Vermittler dieser Reise war Sonnenklar TV.

    Veranstalter berechnet die ganz normalen Stornogebühren ohne Berücksichtigung des § 651j BGB und entgegen den üblichen Marktgepflogenheiten.

    Mit anwaltlicher Hilfe und mit einer massiven Beschwerde bei der Geschäftsleitung des Reisevermittlers wurde  der komplette Reisepreis zurück erstattet.

  • mosaik
    Dabei seit: 1082419200000
    Beiträge: 1939
    geschrieben 1097152031000

    "Höhere Gewalt" ist ein Ereignis, das von außen unerwartet kommt und auch mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbar ist.

    Da es für einen Reiseveranstalter jedoch nicht überprüfbar ist, ob bei Stornierungen von Kunden tatsächlich "höhere Gewalt" mitspielte oder nicht, können diese hier keine Rücksicht nehmen.

    Reiseversicherungen kennen nicht wirklich "höhere Gewalt", jedoch definieren sie u. a. als Rücktrittsgrund (bei dem die Versicherung zahlen würde) "bedeutenden Sachschaden am Eigentum der versicherten Person".

    So, nun haben wir also Begriff und Versicherungsmöglichkeiten geklärt. Alle anderen Gründe sind leider nicht greifend und daher hat man eine Stornogebühr zu bezahlen.

    Gruß

    Peter

  • mosaik
    Dabei seit: 1082419200000
    Beiträge: 1939
    geschrieben 1097152213000

    hier der im Eingangsposting zitierte Paragraph zur Info:

    (1) Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluß nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschrift kündigen. (2) Wird der Vertrag nach Absatz 1 gekündigt, so finden die Vorschriften des § 651e Abs. 3 Sätze 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 Anwendung. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.

    Anmerkung: die höhere Gewalt muss bei der Leistungserbringung eintreten --> also, zum Beispiel ein Hurrikan; umgekehrt - also im Bereich des Kundens - greift dieser Paragraph aber nicht!

    Gruß

    Peter

  • weigi
    Dabei seit: 1096934400000
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    geschrieben 1097159874000

    Hallo Peter,

    vielen Dank für die Infos.

    Es hadelte sich in meinem Fall um einen Hurrican, der vor unserem geplanten Abflug nach Grenada 90 % der Infrastruktur und der Häuser vernichtet hat und 60000 der 90000 Bewohner obdachlos machte. Der Flughafen war anfangs gesperrt und wurde zum Zeitpunkt unserer Ankunft auf Grenada nur zeitweise für Hilfsflüge geöffnet.

    Der Reiseveranstalter selbst hat in einem Schreiben mitgeteilt, dass es sich hier um höhere Gewalt handelt.

    Weiterhin habe ich zwischenzeitlich einen auf Reiserecht spezialisierten Anwalt eingeschaltet. 

     

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