• marcel837
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    geschrieben 1497257560033

    Hallo,

    meine Tante hat eine Pauschalreise gebucht gehabt.

    6 Tage Tunesien von Hamburg.

    Abflug wäre vormittags von Hamburg gewesen. Die Maschine die Sie nach Tunesien bringen sollte kam aber erst paar Stunden später aus Berlin an. UNd dann konnte die nicht mehr starten wegen unwetter. Also wäre der normale start vormittags gewesen

    hätte sie normal in den Urlaub fliegen können. nun ist sie ein tag später los geflogen.

    Der veranstalter will nun nichts ersetzen.

    Hat sie eine CHance auf entschädigung?

    1. wäre sie normal in den urlaub geflogen wäre die maschine rechtzeitig los geflogen dann wäre es kein problem wegen höherer gewalt
    2. hat sie ein urlaubs tag verloren selbst dafür wollen die nix zurück geben ist das rechtens?

  • bernhard707
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    geschrieben 1497272437072

    Ich denke durch das Unwetter = Höhere Gewalt ist auch der Veranstalter von einer Entschädigungsleistung für den verlorenen Urlaubstag exkulpiert.

    Falls ich damit danebenliegen sollte wird zweifellos die userin 'vonschmeling' ein Veto einlegen und die entsprechenden Möglichkeiten aufzeigen.

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  • vonschmeling
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    geschrieben 1497285587544 , zuletzt editiert von vonschmeling

    Ich sehe den Veranstalter nicht in der Pflicht, die Airline hingegen schon.

    Begründung:

    Grundsätzlich muss für die Entfaltung einer pflichtentbindende Wirkung der Flughafen insgesamt gesperrt gewesen sein.

    Durften andere Luftverkehrsunternehmen Starts und Landungen durchführen besteht durchaus ein Anspruch auf Entschädigungsleistungen gem VO(EG)261/04.

    Gleiches gilt außerdem, wenn die außergewöhnlichen Umstände (Wetter) indirekt zu einem Flugausfall führten und ursächlich an sich das verspätete Eintreffen der Maschine am Abflugort des Reisenden war. Grundlage für den Anspruch wäre hier die AIBT des fraglichen Flugzeugs in HAM, sprich war es 3h verspätet bei seiner Landung ist das LVU nicht exkulpiert.

    Ich möchte allerdings zu bedenken geben, dass die Durchsetzung gegen eine Nicht-EU Airline, die auch nicht Mitglied im Trägerverein der SÖP Schlichtungsstelle ist, einigermaßen schwierig werden dürfte.

    Der Veranstalter verhält sich zumindest wenig kulant, eine Minderung eines Tagessatzes der Reise hätte man erwarten können.

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  • HC-Mitglied815518
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    geschrieben 1499592020282

    Es würde mich interessieren wie es ausgegangen ist.

    Uns ist es bei unserem Rückflug von Marsa Alam nach Frankfurt so ergangen

    Eine Pauschallreise mit Sun Express Deutschland

    Das Flugzeug landete in Nürnberg wegen angeblicher Flughafensperrung wegen Gewitter im Frankfurt

    Weitertransport mit Bussen. Verspätung über 4 Stunden.

    Der Flughafen in Frankfurt war aber nicht gesperrt laut Medienberichte für ankommende Flugzeuge.Nur die startende waren betroffen und auch nur Lufthansa und Tochtergesellschaften

    Die Unwetterwarnung wurde aufgehoben um 19:05

    Planmässige Landezeit war ebenfalls um 19:05

    Für Antworten wäre ich euch sehr dankbar

  • vonschmeling
    Dabei seit: 1102896000000
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    geschrieben 1499597318864

    Die Risikoeinschätzung obliegt dem Luftverkehrsunternehmen. Es wird seine Entscheidung mit einer Gefahrenlage begründen und darlegen, dass durch das Ereignis Unwetter am Zielflughafen auf einen anderen ausgewichen wurde. Ursächlich für Verspätung ist das Unwetter, also ein Ereignis, welches nicht der Sphäre des LVU zuzurechnen ist.

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
  • HC-Mitglied815518
    Dabei seit: 1270684800000
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    geschrieben 1499620743071

    Begründung

    Durften andere Luftverkehrsunternehmen Starts und Landungen durchführen besteht durchaus ein Anspruch auf Entschädigungsleistungen gem VO(EG)261/04.

    Grundsätzlich muss für die Entfaltung einer pflichtentbindende Wirkung der Flughafen insgesamt gesperrt gewesen sein.

    Der Flughafen war nicht insgesamt  gesperrt . Andere Luftverkehrsunternehmen durften  Landungen durchführen. Wo ist da der Unterschied? Ich möchte es verstehen.Danke

  • vonschmeling
    Dabei seit: 1102896000000
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    geschrieben 1499628296734

    Der Konjunktiv ist der Unterschied.

    Ist der Flughafen insgesamt gesperrt ist das LVU eindeutig exkulpiert.

    Hat es jedoch das Risiko abweichend von der Entscheidung anderer Gesellschaften eingeschätzt, muss es dies vertreten.

    Also könnten Ansprüche bestehen, beispielsweise falls die Entscheidung nicht schlüssig hergeleitet werden kann (daran habe ich allerdings nicht die geringsten Zweifel!).

    Ich sag mal ganz unpoplär: Sei froh, wenn ein Carrier eine geringe Risikobereitschaft zum Wohle seiner Kunden erkennen lässt!

    Es war ganz sicher kein billiges Unterfangen, die Weiterreise von Nürnberg zu organisieren und allein der Verantwortung für die Sicherheit der Passagiere geschuldet. Warum sollte Sunexpress dafür "entschädigen"? Zumal der Flieger für den nächsten Umlauf am falschen Flughafen stand und vermutlich als ferry teuer zu seinem planmäßigen Einsatzort gebracht werden musste ...

    (Immer mal über den eigenen Tellerrand zu gucken ist keine schlechte Idee!)

    Letztlich obliegt es der Einzelfallprüfung einen Anspruch auf Entschädigung festzustellen.

    Gib doch einfach mal deine Flugnummer und das Reisedatum in die Masken der einschlägigen Inkassounternehmen ein und warte die Reaktion ab.

    Kost nix, bringt aber u.U. etwas Licht in die Angelegenheit ...

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
  • pzl64
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    geschrieben 1500540113239

    Wie sieht da ganze denn aus, wenn am Vorabend ein Gewitter war, die Machinen deshalb nicht landen konnten und somit am Folgetag Verspätungen auftraten?

    Sind diese Folgeverspärungen auch höhere Gewalt, oder sollte man Entschädigung fordern?

  • pzl64
    Dabei seit: 1107993600000
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    geschrieben 1501425826738

    Kann mir einer sagen, wo höhere Gewalt anfängt (siehe meinen Beitrag direkt über diesem)?

    Danke!

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