AG München, Pressemitteilung vom 24.10.2011 zum Urteil 171 C 25962/10 vom 26.01.2011
Muss ein Reisender zu Beginn und am Ende eines Urlaubs jeweils in ein anderes Hotel umziehen, weil sein eigentliches Hotel überbucht war, berechtigt dies zwar zur Minderung, stellt aber keine derartige erhebliche Beeinträchtigung der gesamten Reise dar, dass zusätzlich noch Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit verlangt werden kann.
Das komplette Urteil mit Begründung ist hier nachzulesen: