Hotel-Umzug im Urlaub - keine erhebliche Beeinträchtigung der Reise

  • Mausebaer120
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    geschrieben 1319617356000

    AG München, Pressemitteilung vom 24.10.2011 zum Urteil 171 C 25962/10 vom 26.01.2011

     

     

    Muss ein Reisender zu Beginn und am Ende eines Urlaubs jeweils in ein anderes Hotel umziehen, weil sein eigentliches Hotel überbucht war, berechtigt dies zwar zur Minderung, stellt aber keine derartige erhebliche Beeinträchtigung der gesamten Reise dar, dass zusätzlich noch Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit verlangt werden kann.

     

     

     

    Das komplette Urteil mit Begründung ist hier nachzulesen:

    http://www.datev.de/portal/ShowPage.do?pid=dpi&nid=128007

    Von allen Geschenken, die uns das Schicksal gewährt, gibt es kein größeres Gut als die Freundschaft - keinen größeren Reichtum, keine größere Freude. ( Epikur von Samos )
  • Bulgarienfan
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    geschrieben 1319701479000

    Interessantes Urteil und - wie ich meine - nachvollziehbar.

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  • wiener-michl
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    Verwarnt
    geschrieben 1319702646000

    Zwei Umzugstage für eine Mutter mit zwei Kindern sind wohl ziemlich stressig für die Mutter.

    Für mich ist das Urteil nicht nachvollziehbar.

    Wenns Arscherl brummt ists Herzerl gsund
  • Bulgarienfan
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    geschrieben 1319704358000

    So schlimm finde ich die paar Umzugsminuten nicht.

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  • Brigitte
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    geschrieben 1319704972000

    Wenn ich eine Rundreise mache, dann packe ich nicht alles aus, weil ich weiß, morgen geht es weiter. Aber wenn ich es mir in einem Zimmer gemütlich gemacht habe, dann nervt mich ein Umzug schon ein bißchen. Egal ob jetzt zu Anfang oder am Ende. Wobei mir das am Ende nicht ganz einleuchtet. Warum soll "ich" wo anders hingehen - weil ein anderer mein Zimmer bekommen soll. :frowning:   :unlogisches_Urteil:

    Nicht auf das, was geistreich, sondern auf das, was wahr ist, kommt es an. *Albert Schweitzer*
  • Lugansk
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    geschrieben 1319770706000

    Hallo!

     

    Ein Urteil von einem Amtsgericht, daher für andere gleiche Fälle ohne Belang.

  • der-heinz
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    geschrieben 1319799353000

    Seriöserweise muss erwähnt werden, dass die Klägerin vom Gericht 20 % des Gesamtpreises der Reise zugesprochen bekam. Dies allerdings aus dem Titel eines Reisemangels. Zwei Hotelwechsel in einer Woche sind zwar eine Zumutung, jedoch mit 460 Euro auch ganz gut entschädigt.

  • Kourion
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    geschrieben 1319814128000

    @der-heinz

    Es ist richtig, dass der Klägerin 20 % des Reisepreises zugesprochen wurden bzw. der Tagessatz für 2 Tage / pro Tag um 80 % gemindert wurde.

     

    Was mich allerdings wundert, ist, dass hier von Tagen die Rede ist.

    Ich bin bisher davon ausgegangen, man bucht Nächte / Übernachtungen: 8 Tage = 7 Übernachtungen.

    In diesem Fall hätte die Summe von 2301 € durch 7 und nicht durch 8 geteilt werden müssen, heißt, rund 329 € / Nacht bei 7 Nächten statt rund 288 € / Tag bei 8 Tagen.

     

    Ein anderer Punkt: Die Reise wurde über einen RV gebucht. Dieser hat eine Informationspflicht.

    Den Kunden vor Ort vor die vollendete Tatsache einer Überbuchung zu stellen, ist m. E. ein Verstoß gegen diese Informationspflicht und sollte - wenn ich richtig unterrichtet bin - ebenfalls (mit ca. 10 % ) zum Tragen kommen.

    M. E. ein "seltsames" Urteil.  :?

     

    Die Forderung der Klägerin (1314,84 € zurück von 2301 €  ) halte ich allerdings für ein wenig überzogen.

    Es kommt nicht darauf an, mit dem Kopf durch die Wand zu gehen, sondern mit den Augen die Tür zu finden. (Werner von Siemens)
  • der-heinz
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    geschrieben 1320050054000

    @Kourion:

    Stimme Dir in beiden Punkten zu! Einerseits die "Art" der Berechnung und andererseits finde auch ich das Urteil "seltsam". Wie Lugansk jedoch oben bereits schrieb handelt es sich nur um das belanglose Urteil einer Amtsrichterin; wird also für die künftige Rechtssprechung keine Bedeutung haben.

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