• JasminaufWolke
    Dabei seit: 1188259200000
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    geschrieben 1188321553000

    Moin ihr Lieben,

    ich weiß nicht so ganz, ob ich damit hier richtig bin, aber ich wollte mal fragen, ob und wenn ja, welche genauen rechtlichen Richtlinien es für die hygienischen Zustände in 3-Sterne Hotels gibt. War mit meinem vor kurzem Freund auf Malta und unser Hotel in Quara war in der Hinsicht unter aller S... =( Wir hatten Schimmel in den Zimmerecken, das Bett war total durchgelegen und wahrscheinlich schon ewig nicht mehr gewechselt und das Bad echt übelkeitserregend...

    Leider steht man dann da und weiß nicht wirklich etwas zu sagen, außer dass man es halt beschissen findet und die einem dann antworten, dass das halt so ist. Ich wüsste halt gerne, welche rechtlichen Möglichkeiten ich in so einem Fall habe ?? Wisst ihr da näheres?

    Die Insel hat mir wirklich super gefallen, die Strände sind toll, wir waren lange in Valetta und Medina, wir hatten akzeptable Busanbindungen, Essen war gut.. alles prima, aber was bringts einem wenn die Hygiene im Hotel einen echt so sehr ekelt..

    Grüße, Jasmin

    Wen es interessiert, mein Freund wird auf www.werbung entfernt demnächst nen Satz Bilder zu unserem wunderbaren Hotel-Zimmer und dem Bad online stellen, wollte da jezz aber nicht direkt drauf verlinken, falls das ein Problem ist... ?

  • Sentina
    Dabei seit: 1184284800000
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    geschrieben 1188321945000

    hallo jasmin, schön, daß ihr bilder habt von den zuständen vor ort. habt ihr auch die hotelleitung oder den reiseleiter dazu befragt? mit diesen beiden sachen kannst du an deine reisegesellschaft rantreten und entschädigung verlangen. vorausgesetzt, es ist nicht schon " ewig " her. ;) gruss sentina

  • Sentina
    Dabei seit: 1184284800000
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    geschrieben 1188322060000

    :laughing: War mit meinem vor kurzem Freund auf Malta :rofl: ---> zuckersüss übrigens.

  • Ahotep
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    Administrator Zielexperte/in für: Nilkreuzfahrten Nil-Region
    geschrieben 1188322065000

    Hallo Jasmin,

    sicherlich kein schöner Urlaub.... aber anscheinend kennt ihr ja schon einige Reiseforen. Warum habt ihr Euch nicht vorher dort mal "schlau" gemacht? Wenn du " h i e r " Rat und Hilfe sucht, stell doch die Hotelbewertung samt Bildern bei HC rein!?!. Ohne Hotelangabe sowie nähere Infos, kann man dir schlecht einen Rat geben.

    LG

    S. Hartmann

  • carstenW.
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    geschrieben 1188336965000

    Denke auch mehrere Angaben fehlen noch.

    Das verschiedene Veranstalter u. wenige Sterne nicht für Qualität sprechen, dürfte mittlerweile hinreichend bekannt sein.

    Aber eine gewisse gesundheitliche Hygiene darf man einfach verlangen. Es empfiehlt sich Bilder zu machen, Reiseleitung zu kontaktieren (um Hilfe bitten bzw. deren Bestätigung) u. vor Ort binnen 4 Wochen den Reiseveranstalter in Kenntnis setzen u. Geld einfordern. Ansonsten auch über die Rechtschutzversicherung möglich.

    LG

  • Diehart
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    geschrieben 1188349158000

    Aus dem Kontext ergibt sich, dass der Ratsuchende die Reise bereits beendet hat und vor Ort offensichtlich nicht nachweisbar auf Abhilfe der Mängel gedrungen hat.

    Damit ist die Anspruchsgrundlage für Reisepreisminderung leider vertan.

    @BGB sagte:

    § 651d BGB

    (1) Ist die Reise im Sinne des § 651c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3. § 638 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.

    (2) Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.

    Schuldhaft heißt in etwas "mit Wissen und Wollen" (Vorsatz) oder "billigend in Kauf genommen" (bedingter Vorsatz oder auch grob fahrlässig).

    Hier trifft wohl "billigend in Kauf genommen" zu.

    a) Er wollte den jetzt beanstandeten Mangel offensichtlich nicht dem Reiseveranstalter (RV) anzeigen. Da er den Mangel nicht angezeigt hatte, hatte der RV keine Chance dem Mangel abzuhelfen.

    b) Vor Ort empfand der Reisende den Zustand nicht als Mangel. Nachträglich einen Mangel zu empfinden und durchzusetzen wird schwierig sein.

    Da sich die Minderung bei Mängel an der Unterkunft in Prozent vom Tage-Reisepreises bemisst, hat der Zeitpunkt der Meldung des Mangel eine Bedeutung.

    Die Fist von 1 Monat hat eine andere Bedeutung und ist nicht mit der Frist für die Mangelanzeige gleichzusetzen, sondern ist die Frist für Anmeldung der Minderungs- und Ersatzansprüche.

    (Für die Geltendmachung von Ansprüchen auf Reisepreisminderung gilt eine Frist von einem Monat nach vertraglichem Reiseende. Dabei sind Forderungen an den Reiseveranstalter schriftlich zu stellen und Mängel detailliert aufzulisten.)

    Der RV kann im vorliegenden Fall immer noch einwenden, dass ihm der Mangel nicht rechtzeitig bekannt war und er ggf. abgeholfen hätte.

    Der Ratsuchende könnte nun einwenden, dass der Mangel nicht plötzlich aufgetreten ist und auch schon vorher bestand. Das nutzt gar nichts, weil es nicht von § 651 d (2) BGB entbindet.

    Ansonsten wären sicher 20 % (je nach Schwere der einzelnen Mängel) Reisepreisminderung drin, wenn die Reiseleitung den aufgezählten Mängeln nicht abgeholfen hätte. (Hätte die Reiseleitung die Abhilfe verweigert oder die Mängel klein geredet, wären Fotos ein Beweis bzw. ein Zeuge des Gesprächs mit der Reiseleitung notwendig.)

    Übrigens:

    Eine Kündigung des Reisevertrages nach § 651 e Abs. 1 BGB kommt nur in Betracht, wenn Mängel von mindestens 20% vorliegen. Hierbei ist bei einer Kündigung nach Fristsetzung (§ 651 e Abs. 2 S. 1 BGB) auf die nicht fristgerecht behobenen Mängel, bei einer sofortigen Kündigung (§ 651 e Abs.2 S. 2 BGB) auf die bei Abgabe der Kündigungserklärung vorliegenden Mängel abzustellen.

    § 651 e Abs. 2 BGB in Form eines Ersatzurlaub kommt in der Regel nur in Betracht, wenn nicht fristgerecht behobene Mängel mit einem Gesamtgewicht von mindestens 50% vorliegen.

    Das heißt: Gibt es Mängel, die zu mehr als 20 % Minderung berechtigen und deren die reisleleitung nach Aufforderung und Fristsetzung nicht abhilft, könnt ihr abreisen oder umziehen. Die Kosten muss dann der RV erstatten. Das wird er sicher nicht freiwillig tun.

    Und d.h., neue Mängel kann man nicht im Nachhinein nachschieben.

    Ob die Betten frisch bezogen waren, sollte man sofort erkennen.

    Ob die Betten so durchgelegen waren, dass kann kein Auge zumachen konnte, sollte man nach der 1. Nacht feststellen können.

    Schimmel sieht man , wenn er ins Blickfeld gerät.

    siehe folgenden Link und dort im Pdf-Dokument nach "Schimmel" suchen:

    http://reiserecht-fuehrich.de/PDFs/Kemptener%20Reisem%E4ngeltabelle-2006-November.pdf

    Folgender entschiedener Fall unterstreicht das.

    Ein Ehepaar hatte einen zweiwöchigen Pauschalurlaub in Bulgarien gebucht. Gleich zu Beginn bemerkte die Frau, dass der Bodenbelag im Bad "extrem glatt und ohne Halt" gewesen sei. Das Badezimmer habe "ein Gefälle von acht Zentimetern pro Meter aufgewiesen". Die Reiseleitung wurde von dem Ehepaar hierüber nicht informiert.

    Am sechsten Urlaubstag jedoch rutschte die Frau auf den Badezimmerfliesen aus und verletzte sich. Sie verlangte vom Veranstalter Schadenersatz und Schmerzensgeld. Die Klage wuerde abgewiesen. Nach Ansicht der Richter, sei es im Prinzip ohne Bedeutung, ob der Fußboden im Bad "tatsächlich mangelhaft" gewesen sei. Die Urlauberin hätte den von ihr reklamierten Mangel dem Reiseveranstalter unverzüglich anzeigen sollen.

    Nur eine rechtzeitig gestellte Mängelanzeige ist als Abhilfeverlangen anzusehen und begründet einen entsprechenden Anspruch. Denn nur so wird dem Veranstalter die Möglichkeit gegeben, einen Mangel auch zu beseitigen (Amtsgericht Bad Homburg Aktenzeichen 2 C 49/01-18).

    Tja, wer hätte das gedacht. Der Mangel war dem Hotelbetreiber bestimmt bekannt. Aber es ist nur ein Mangel, wenn der jeweilige Urlauber, der das Zimmer benutzt, ihn dem Reiseleiter anzeigt.

    Heute ist der 1. Tag vom Rest Deines Lebens. Und morgen wieder und übermorgen wieder und .....
  • mosaik
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    geschrieben 1188376904000

    Eine Kündigung des Reisevertrages nach § 651 e Abs. 1 BGB kommt nur in Betracht, wenn Mängel von mindestens 20% vorliegen. Hierbei ist bei einer Kündigung nach Fristsetzung (§ 651 e Abs. 2 S. 1 BGB) auf die nicht fristgerecht behobenen Mängel, bei einer sofortigen Kündigung (§ 651 e Abs.2 S. 2 BGB) auf die bei Abgabe der Kündigungserklärung vorliegenden Mängel abzustellen.

    § 651 e Abs. 2 BGB in Form eines Ersatzurlaub kommt in der Regel nur in Betracht, wenn nicht fristgerecht behobene Mängel mit einem Gesamtgewicht von mindestens 50% vorliegen

    ...die 20 Prozent sind aber sehr umstritten. Im Allgemeinen legen die Gerichte hier 40 oder mehr Prozente an bzw. hängt es davon ab, was die 20 % für Mängel sind.

    Denn fehlt beispielsweise ein Umstand, der die Grundlage des Urlaubs bildet, dann könnte zwar dieser Mange nurl 20 Prozent ausmachen, da aber die Grundlage des Urlaubs fehlt, kann der Reisevertrag gekündigt werden.

    Also, Theorie ist das eine, die Praxis halt leider wieder was andres.

    Meint

    Peter

  • salvamor41
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    geschrieben 1188377855000

    @JasminaufWolke sagte:

    .....ich weiß nicht so ganz, ob ich damit hier richtig bin, aber ich wollte mal fragen, ob und wenn ja, welche genauen rechtlichen Richtlinien es für die hygienischen Zustände in 3-Sterne Hotels gibt. ......

    Ich kann mir nicht vorstellen, daß es genaue rechtliche Richtlinien für die hygienischen Zustände in 3*-Hotels gibt, genau so wenig wie für Hotels anderer Sternekategorien. Wie will man den noch zu akzeptierenden Grad der Versifftheit eines Badezimmers zum Beispiel festlegen und dann später messen? Wie will man die noch in Kauf zu nehmende Kuhle in einer Matratze bewerten (hat das überhaupt was mit Hygiene zu tuen?), wie will man das Höchstalter dieser Matratze festlegen, wie will man überprüfen, wie oft sie gereinigt worden ist? Wie will man akzeptable von inakzeptablen Schimmelflecken im Zimmer unterscheiden? usw.usw.

    Die hygienischen Zustände in einem Hotelzimmer dürfen nicht offensichtlich gesundheitsgefährdend sein. Klar! Aber alles andere unterliegt dem subjektiven Empfinden der Gäste. Was der eine für absolut in Ordnung hält, wird von dem nächsten heftigst reklamiert.

    ><o(((°> Don't feed the Trolls <°)))o><
  • JasminaufWolke
    Dabei seit: 1188259200000
    Beiträge: 2
    geschrieben 1188803367000

    Hallo Leute, zunächst einmal vielen Dank für eure zahlreichen Antworten. Ich hatte eigentlich auch angenommen, dass wir im Nachhinein keine Forderungen mehr stellen können, diese Bilder auf xxx (sorry für den Link oben, ich wusste nicht dass die Seiten irgenwdie in Konkurrenz zueinander stehen) dienten eher unserer persönlichen Genugtuung im Nachhinein.

    Wir werden auf jeden Fall bei unserem nächsten Urlaub entschiedener auf Behebung pochen, vor allem die 20%-Regel war mir überhaupt noch nicht bekannt. Wir hatten uns ja an der Rezeption beschwert, die aber meinte, dass das so in Ordnung sei.. auf die Idee, die Reiseleitung deswegen zu unterrichten sind wir natürlich im Eifer des Gefechts auch nicht gekommen. Naja, aus Schaden wird man wohl klug. Wo und wie kann ich denn hier die Hotelbewertung incl. Bilder einstellen, das würde ich dann gerne nachreichen?

    MfG,

    Jasmin

  • gutenmorgen
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    geschrieben 1188857337000

    ..., würde gern wissen, in welchem Hotel in Quara ihr euren Urlaub verbracht habt

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