Aus dem Kontext ergibt sich, dass der Ratsuchende die Reise bereits beendet hat und vor Ort offensichtlich nicht nachweisbar auf Abhilfe der Mängel gedrungen hat.
Damit ist die Anspruchsgrundlage für Reisepreisminderung leider vertan.
@BGB sagte:
§ 651d BGB
(1) Ist die Reise im Sinne des § 651c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3. § 638 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.
(2) Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
Schuldhaft heißt in etwas "mit Wissen und Wollen" (Vorsatz) oder "billigend in Kauf genommen" (bedingter Vorsatz oder auch grob fahrlässig).
Hier trifft wohl "billigend in Kauf genommen" zu.
a) Er wollte den jetzt beanstandeten Mangel offensichtlich nicht dem Reiseveranstalter (RV) anzeigen. Da er den Mangel nicht angezeigt hatte, hatte der RV keine Chance dem Mangel abzuhelfen.
Vor Ort empfand der Reisende den Zustand nicht als Mangel. Nachträglich einen Mangel zu empfinden und durchzusetzen wird schwierig sein.
Da sich die Minderung bei Mängel an der Unterkunft in Prozent vom Tage-Reisepreises bemisst, hat der Zeitpunkt der Meldung des Mangel eine Bedeutung.
Die Fist von 1 Monat hat eine andere Bedeutung und ist nicht mit der Frist für die Mangelanzeige gleichzusetzen, sondern ist die Frist für Anmeldung der Minderungs- und Ersatzansprüche.
(Für die Geltendmachung von Ansprüchen auf Reisepreisminderung gilt eine Frist von einem Monat nach vertraglichem Reiseende. Dabei sind Forderungen an den Reiseveranstalter schriftlich zu stellen und Mängel detailliert aufzulisten.)
Der RV kann im vorliegenden Fall immer noch einwenden, dass ihm der Mangel nicht rechtzeitig bekannt war und er ggf. abgeholfen hätte.
Der Ratsuchende könnte nun einwenden, dass der Mangel nicht plötzlich aufgetreten ist und auch schon vorher bestand. Das nutzt gar nichts, weil es nicht von § 651 d (2) BGB entbindet.
Ansonsten wären sicher 20 % (je nach Schwere der einzelnen Mängel) Reisepreisminderung drin, wenn die Reiseleitung den aufgezählten Mängeln nicht abgeholfen hätte. (Hätte die Reiseleitung die Abhilfe verweigert oder die Mängel klein geredet, wären Fotos ein Beweis bzw. ein Zeuge des Gesprächs mit der Reiseleitung notwendig.)
Übrigens:
Eine Kündigung des Reisevertrages nach § 651 e Abs. 1 BGB kommt nur in Betracht, wenn Mängel von mindestens 20% vorliegen. Hierbei ist bei einer Kündigung nach Fristsetzung (§ 651 e Abs. 2 S. 1 BGB) auf die nicht fristgerecht behobenen Mängel, bei einer sofortigen Kündigung (§ 651 e Abs.2 S. 2 BGB) auf die bei Abgabe der Kündigungserklärung vorliegenden Mängel abzustellen.
§ 651 e Abs. 2 BGB in Form eines Ersatzurlaub kommt in der Regel nur in Betracht, wenn nicht fristgerecht behobene Mängel mit einem Gesamtgewicht von mindestens 50% vorliegen.
Das heißt: Gibt es Mängel, die zu mehr als 20 % Minderung berechtigen und deren die reisleleitung nach Aufforderung und Fristsetzung nicht abhilft, könnt ihr abreisen oder umziehen. Die Kosten muss dann der RV erstatten. Das wird er sicher nicht freiwillig tun.
Und d.h., neue Mängel kann man nicht im Nachhinein nachschieben.
Ob die Betten frisch bezogen waren, sollte man sofort erkennen.
Ob die Betten so durchgelegen waren, dass kann kein Auge zumachen konnte, sollte man nach der 1. Nacht feststellen können.
Schimmel sieht man , wenn er ins Blickfeld gerät.
siehe folgenden Link und dort im Pdf-Dokument nach "Schimmel" suchen:
http://reiserecht-fuehrich.de/PDFs/Kemptener%20Reisem%E4ngeltabelle-2006-November.pdf
Folgender entschiedener Fall unterstreicht das.
Ein Ehepaar hatte einen zweiwöchigen Pauschalurlaub in Bulgarien gebucht. Gleich zu Beginn bemerkte die Frau, dass der Bodenbelag im Bad "extrem glatt und ohne Halt" gewesen sei. Das Badezimmer habe "ein Gefälle von acht Zentimetern pro Meter aufgewiesen". Die Reiseleitung wurde von dem Ehepaar hierüber nicht informiert.
Am sechsten Urlaubstag jedoch rutschte die Frau auf den Badezimmerfliesen aus und verletzte sich. Sie verlangte vom Veranstalter Schadenersatz und Schmerzensgeld. Die Klage wuerde abgewiesen. Nach Ansicht der Richter, sei es im Prinzip ohne Bedeutung, ob der Fußboden im Bad "tatsächlich mangelhaft" gewesen sei. Die Urlauberin hätte den von ihr reklamierten Mangel dem Reiseveranstalter unverzüglich anzeigen sollen.
Nur eine rechtzeitig gestellte Mängelanzeige ist als Abhilfeverlangen anzusehen und begründet einen entsprechenden Anspruch. Denn nur so wird dem Veranstalter die Möglichkeit gegeben, einen Mangel auch zu beseitigen (Amtsgericht Bad Homburg Aktenzeichen 2 C 49/01-18).
Tja, wer hätte das gedacht. Der Mangel war dem Hotelbetreiber bestimmt bekannt. Aber es ist nur ein Mangel, wenn der jeweilige Urlauber, der das Zimmer benutzt, ihn dem Reiseleiter anzeigt.