Aufgeweckte Pauschalurlauber können Geld vom Reiseveranstalter zurückfordern, wenn ihre Nachtruhe bis sechs Uhr morgens durch laute Musik gestört wird.
Das Amtsgericht Duisburg bezifferte den Anspruch in einem konkreten Fall auf 30 Prozent des Reisepreises für die jeweiligen Tage (Az.: 33 C 3534/05). Auf das Urteil weist die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in Wiesbaden in ihrer Fachzeitschrift „ReiseRecht aktuell“ hin.