Nach Presseberichten gibt es eine neue Verordnung, die für alle Fluggäste wesentliche Verbesserungen bringt.
Aus "KONSUMENT.AT - Informationen zum Verbraucherschutz":
Die EU-Verordnung 261/2004 bringt Verbesserungen bei Überbuchungen, Flugentfall und Verspätung von Flügen.
Sie tritt am 17.02.2005 in Kraft.
Die Verordnung gilt für alle Arten von Flügen, also gleichermaßen für Linien-, Charter- und auch Low-Cost-Flüge.
Die Verordnung gilt für Fluggäste, die
- in einem Mitgliedstaat der EU ihren Flug antreten,
- die aus einem Drittstaat einen Flug in die EU
antreten, wenn es sich um eine EU-Fluglinie handelt.
1) Überbuchungen
Bei Überbuchungen haben Fluggäste Anspruch auf:
- Erstattung des Flugpreises inkl. eines erforderlichen Rückfluges zum ersten Abflugort oder anderweitige Beförderung nach Wahl des Fluggastes,
- Betreuungsleistungen (Essen und Trinken, allenfalls Hotelunterbringung, zwei unentgeltliche Telefongespräche, Faxe oder eMails),
- eine Ausgleichszahlung von Euro 250,00 (bis 1.500 km), Euro 400,00 (von 1.500 bis 3.500 km) oder Euro 600,00 (über 3.500 km). Wählt der Fluggast statt der Erstattung die anderweitige Beförderung und wird diese innerhalb bestimmter Fristen (zwischen 2 und 4 Stunden je nach Entfernung) angeboten, so können die Ausgleichszahlungen um bis zu 50% gekürzt werden.
2) Flugentfall
Beim Flugentfall haben Fluggäste Anspruch auf:
- Erstattung des Flugpreises inkl. eines erforderlichen Rückfluges zum ersten Abflugort oder anderweitige Beförderung nach Wahl des Fluggastes,
- Betreuungsleistungen (Essen und Trinken, allenfalls Hotelunterbringung, zwei unentgeltliche Telefongespräche oder Faxe oder eMails),
- eine Ausgleichszahlung von Euro 250,00 (bis 1.500 km), Euro 400,00 (von 1.500 km bis 3.500 km) oder Euro 600,00 (über 3.500 km), außer in Fällen höherer Gewalt.
Eine Ausgleichszahlung erfolgt nicht bei
- Information über den Entfall mindestens 2 Wochen vor Abflug,
- Information über den Entfall zwischen 2 Wochen und 7 Tagen vor dem Abflug und Abflug nicht mehr als 2 Stunden vor der ursprünglichen Abflugzeit bzw. Ankunft nicht mehr als 4 Stunden nach der geplanten Ankunftszeit, (??????????????)
- Information über den Entfall weniger als 7 Tage vor dem Abflug und Abflug nicht mehr als 1 Stunde vor der ursprünglichen Abflugzeit bzw. Ankunft nicht mehr als 2 Stunden nach der geplanten Ankunftszeit (???????????????).
3) Verspätung
Eine relevante Verspätung in Sinne der VO liegt bei folgenden Zeiten vor:
- 2 Stunden bei Flügen bis 1.500 km,
- 3 Stunden bei Flügen zwischen 1.500 km und 3.500 km,
- 4 Stunden bei Flügen über 3.500 km.
Bei einer relevanten Verspätung haben Fluggäste Anspruch auf Betreuungsleistungen wie unter 1) und 2).
Wenn die Verspätung mehr als 5 Stunden beträgt: Erstattung des Flugpreises inkl. eines erforderlichen Rückfluges zum ersten Abflugort oder anderweitige Beförderung nach Wahl des Fluggastes.
Verlegt eine Fluglinie einen Gast in eine niedrigere als die gebuchte Klasse, müssen Entschädigungen zwischen 30% und 75% des Preisres bezahlt werden. Erfolgt eoine Beförderung in einer höheren Klasse, dürfen keine Aufschläge verrechnet werden.
Weitere Schadenersatzforderungen bleiben unberührt. Ausgleichszahlungen nach dieser VO sind allerdings auf weitergehende Schadenersatzforderungen anzurechnen.
Vordergründig eine wesentliche Verbesserung des Verbraucherschutzes! Wer weiß mehr? Wie werden die praktischen Auswirkungen der Verordnung aussehen? Welche Konsequenzen werden die Fluglinien aus der neuen Verordnung ziehen?