• Beate Bo
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    geschrieben 1120512754000

    Hallo !

    Ich wende mich im Auftrag meiner Eltern an Euch. Sie haben eine Bungalowanlage gebucht, mit Bad, Schlafzimmer und Wohnraum mit Kitchenette. Da die Anlage überbucht war hat man Ihnen einen Behinertenbungalow für 4 Tage angeboten, danach können sie in einen freien Bungalow wechseln. Haken an der Sache des Bindertenbungalows: Nur ein Schlafzimmer, keine Kitchenette mit Wohnraum und ein Behindertenbad mit höher gelegter Toilette und niedrigem Waschbecken, welches für meine Eltern (über 65 Jahre) nicht gerade so toll ist. Außerdem gibt es keine Badewanne, sondern nur eine Dusche, die das ganze Bad unter Wasser setzt. Der Reiseleiter bot eine Gutschrift über 49 Euro an, ist doch ein Witz, oder? Bis jetzt leben Sie aus dem Koffer, und müssen dann am Mittwoch den Bungalow wechseln. Je nachdem wann der fertig ist, geht wieder der Tag ins Land. Meine Frage: Was kann man an Entschädigung verlangen? Wäre für Tipps wirklich sehr dankbar.

    LG Beate

  • mosaik
    Dabei seit: 1082419200000
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    geschrieben 1120550092000

    Man kann je nach schwerwiegendem Mangel bei nicht gebuchter Unterkunft 5 bis 10 Prozent auf die Zeit der Umbuchung verlangen.

    Das heißt:

    14 Tage gebucht um €  1.400.--

    macht pro Tag € 100.--

    macht bei vier Tagen € 400.--

    davon 5 bis 10 Prozent wären 20 bis 40 Euro Entschädigung

    dies unter der Voraussetzung, dass der Ersatzbungalow ansonsten sauber und bewohnbar im Sinne des Vorhandenseins aller notwendigen Dinge. Beispielsweise ist Dusche gegenüber Bad nur dann ein Mangel, wenn er im ursprünglichen Bungalow ausdrücklich zugesagt war. Stand allerdings in der Beschreibung des Originals "Bad oder Dusche..." so hat man keinen Anspruch auf eine Wanne.

    Gruß

    Peter

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