Österreich: Reisebüros fordern Supermärkte auf, Verkauf von Reisegutscheinen einzustellen
In Österreich brauchen Supermärkte zum "Verkauf" von Reisegutscheinen eine entsprechende Gewerbeberechtigung und entsprechend ausgebildetes Personal. Dies hat nun die österreichische Fachgruppe Reisebüro der Bundeswirtschaftskammer feststellen lassen und sind mit dieser Forderung an die Presse gegangen. Wen es interessiert, nachstehend eine Auszüge aus der Presseinformation (Österreich).
Gruß Peter
Auszug:
Auch bezüglich Gutscheine betreffend Pauschalreisen hat sich das BMWA in seiner offiziellen Stellungnahme vom 30.1.2006 geäußert (nachfolgend die Textpassage im Wortlaut):
ad Gutscheine betreffend Pauschalreisen
Die Gewerbeordnung sieht im § 126 Abs. 1 Z 4 vor, dass es für die Vermittlung von Pauschalreisen (einschließlich Gesellschaftsfahrten) einer Gewerbeberechtigung für das reglementierte Gewerbe der Reisebüros bedarf. Zum Vertrieb von Gutscheinen über Pauschalreisen bedarf es einer Gewerbeberechtigung für das reglementierte Gewerbe der Reisebüros, sofern die Reise hinreichend bestimmt oder zumindest bestimmbar (z.B. Wahl zwischen mehreren aufgelisteten Reiseorten innerhalb eines festgesetzten Zeitraumes) ist.
Damit wurde klargestellt, dass nicht nur die hinter den Handelsketten stehenden Reiseunternehmen über eine Gewerbeberechtigung verfügen müssen, sondern jede einzelne Filiale, die derartige Reisegutscheine an den Verbraucher abgibt bzw. dass diese Filialen die Anforderungen an eine weitere Betriebstätte erfüllen müssen.
In diesem Zusammenhang möchten wir eine Entscheidung des OGH 4 Ob 357/83 erinnern, in der sich der Gerichtshof mit dem Thema der weiteren Betriebsstätte eines Reisebüros in einer Bank auseinander zu setzen hatte.
OGH 4 Ob 357/83 – „Reisen in der Bank“
„Auch eine vorbereitende und vermittelnde Tätigkeit, wie sie das Erteilen individueller Reiseauskünfte und die Entgegennahm von Anmeldungen für bestimmte Reisen ist, fällt unter den Begriff des "Veranstaltens (einschließlich des Vermittelns) von Gesellschaftsfahrten" im Sinne des § 208 Abs 1 GewO; sie kann aber auch als "Sammeln und Entgegennehmen von Bestellungen auf Dienstleistungen" (Reisebuchungen) im Sinne des § 54 Abs 1 GewO angesehen werden“.
Im damaligen Fall um die Ausstattung von Reisebüros. Zwar sind diese Anforderungen durch den Siegeszug des Internets mittlerweile weggefallen, die Anforderungen an die Qualifikation der Mitarbeiter sind hingegen nach wie vor aktuell.
Bezüglich der Fach- und Fremdsprachenkenntnisse bestimmter Arbeitnehmer hat das BMWA in den Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe festgelegt, dass in jenen Betriebsstätten, in denen das Reisebürogewerbe ausgeübt wird und in denen sie nicht selbst überwiegend tätig sind, mindestens einen fachkundigen Arbeitnehmer, der nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtig ist, hauptberuflich zu beschäftigen. Auch was unter einem fachkundigen Mitarbeiter zu verstehen ist, wird in den Ausübungsvorschriften klargestellt.