• ostseeachat
    Dabei seit: 1390608000000
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    geschrieben 1390678509000

    Hallo,

    wer kann mir einen Rat geben.

    Müssen Private Ferienwohnungsvermieter die ihre Wohnung oder Wohnungen über eine Ferienwohnungs-Vermittlung vermieten einen Reisesicherungsschein haben? wenn nein, darf der Vermieter verlangen das die ihm zustehende Mietgebühr 21-14Tage vor Reisenantritt auf sein Konto eingegangen ist?

  • Mam62
    Dabei seit: 1378598400000
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    geschrieben 1390679938000

    Sie bieten keine Pauschalreise an, also brauchen sie keinen Sicherungsschein.

    Ja, er kann die volle Vorauszahlung der Miete verlangen.

  • vonschmeling
    Dabei seit: 1102896000000
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    geschrieben 1390682884000

    Kleine Detailergänzung:

    Sofern der Vermittler nicht direkt an den Vermieter weiterleitet und demnach als "Veranstalter" auftritt, bedarf es eines Sicherungsscheins und ist der Vermittler auch für Mängelrügen in Anspruch zu nehmen.

    Die Einzelleistung Vermietung über einen veranstalterisch auftretenden Mittler ist analog zu denen für Vermittler mehrere Reisebestandteile zu betrachten.

    Erklärung:

    Wird allein der Kontakt zum Vermieter vermittelt und ist dieser dann namentlich Vertragspartner, ist ein Sicherungsschein nicht obligatorisch.

    Tritt der Vermittler hingegen als direkter Vertragspartner auf und läuft auch die Bezahlung über ihn so gelten die Bestimmungen des §651 BGB für Pauschalreisen.

    I.e. Sicherungsschein für den Fall der Insolvenz.

    Die Modalitäten der Zahlung sind ein anderes Thema als deren Sicherung.

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
  • mkfpa
    Dabei seit: 1228089600000
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    geschrieben 1390700081000

    Sorry V.S., aber mein Ferienhaus in Thailand gibt es ueber einen Vermittler und der ist auch direkter Vertragspartner ueber den auch die Bezahlung laeuft.

    Nur BGB 651 und Sicherungsschein ist trotzdem nicht ;)

  • vonschmeling
    Dabei seit: 1102896000000
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    geschrieben 1390739637000

    "Die EU-Pauschalreiserichtlinien vom 13. Juni 1990 (90/314/EWG, Artikel 7) ) schreiben vor, dass jeder Reiseveranstalter oder Vermittler Zahlungen von Kunden für eine Reise gegen Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz versichern muss. Ein Reiseveranstalter/Reisevermittler darf Zahlungen erst dann entgegennehmen, wenn er dem Reisenden zuvor einen Sicherungsschein ausgehändigt hat. Dies gilt auch bei Buchung eines Ferienhauses.

    Im Ferienhaustourismus sieht der Gesetzgeber außerdem auch bei nur einer Reiseleistung (Ferienhaus) den Status eines Reiseveranstalters als gegeben an. Auch Reisevermittler die zwischen Ihnen und dem Eigentümer des Ferienhauses "vermitteln" müssen sich gegen Insolvenz versichern. Eine gerne so genannte "Inkassovollmacht" gibt es nicht, es sei denn es wird ein Sicherungsschein gegen Zahlung ausgegeben."

    Quelle: Wikipedia (der Einfachheit halber ...)

    Die Frage ist: Gelten dieselben Kundenabsicherungsvorschriften, wenn der Vermittler außerhalb der EU seinen Geschäftssitz hat, bzw. Kunden aus der EU seine Dienste beanspruchen?

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
  • vonschmeling
    Dabei seit: 1102896000000
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    geschrieben 1390743186000

    Und noch eine kleine Ergänzung:

    Der T.O. macht leider keine Angaben, wo er seine Ferienimmobilie buchen will.

    Trotzdem halte ich es für wichtig, den in vielen Fällen durchaus bestehenden Anspruch auf einen Sicherungsschein bei der Buchung eines Ferienhauses  zu erwähnen.

    Kundengelder sind so gut es geht abzusichern. Schlimm genug, dass das bei Nur-Flug Buchungen noch dem Fluggast selbst obliegt.

    Was wäre, wenn sich der Vermittler der Casa mkfpa mit den Vorauszahlungen in Richtung innere Mongolei aufmacht, um dort eine Jurte zu erwerben und den Rest seines Lebens nicht wieder aufzutauchen?

    Keine angenehme Vorstellung würde ich meinen ... ;)

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
  • ostseeachat
    Dabei seit: 1390608000000
    Beiträge: 2
    geschrieben 1390818012000

    Meine Frage etwas genauer gestellt war, darf ein privater Ferienwohnungsvermieter, nach dem ich eine Vorrauszahlung an den Vermittler gezahlt habe, das die ausstehende Mietgebühr ca. 17-21Tage auf seinem Konto sein muss. Da habe ich als Mieter keine Sicherheit

  • vonschmeling
    Dabei seit: 1102896000000
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    geschrieben 1390822374000

    Doch hast du, und zwar gem. §§535 ff BGB - natürlich nur dann, wenn du mit einem Vermieter nach deutschem Recht abschließt.

    Allerdings gibt es international etliche Analogien.

    Es bestehen auch im nationalen und internationalen Zahlungsverkehr Widerrufsmöglichkeiten, vielleicht hilft es dir dich einer solchen Methode zu bedienen?

    Ansonsten ist das hier weitgehend Fischen im Trüben für evtl. Ratschläge - du müsstest schon eruieren, welches Recht für deinen Vertrag anzuweden ist bzw. wo sich ggf. der vereinbarte Gerichtsstand befindet.

    Ohne präzise Angaben kann man dein Anliegen nicht mal eben aus der Hüfte beantworten ...

    :?

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