• gabriela_maier
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    gesperrt
    geschrieben 1268236439000

    Eine Reiserücktrittsversicherung muss auch dann zahlen, wenn ein Kunde nicht überraschend erkrankt und eine Reise stornieren muss.

    Das Oberlandesgericht Koblenz hat in einem rechtskräftigem Urteil ( AZ 10 U 613/09 ) einen Fall entschieden, in dem der Kunde seit Oktober 2007 unter Rückenschmerzen gelitten und sich in ärztliche Behandlung begeben hatte. Anfang Dezember 2007 buchte er eine Südamerikareise für sich und seine Frau zum Preis von € 11.420.--. Eine Woche später diagnostizierte ein Neurologe bei dem Betroffenen einen Bandscheibenvorfall und riet zu einer sofortigen Operation. Als daraufhin die Reise storniert wurde fielen Stornokosten in Höhe von ca. € 7.600.-- an.

    Die Reiserücktrittsversicherung lehnte die Zahlung ab, mit dem Hinweis, es handle sich bei dem Bandscheibenvorfall um "keine unerwartete schwere Erkrankung".

    Das OLG gab dem Kunden recht. Der Bandscheibenvorfall sei für ihn nicht absehbar gewesen. Allein die wochenlangen Rückenschmerzen gegründen keinen Verdacht auf einen solchen Vorfall. Massgebend sei allein die definitive ärztliche Diagnose, und die war zweifelsfrei erst nach der Buchung erfolgt. ( Quelle: SZ vom 10.03.2010 )

    Gruss Gabriela

  • kiotari
    Dabei seit: 1117670400000
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    geschrieben 1268253471000

    Dann versuch ich es mal hiermit ,der Volltext kann dann dann angeklickt werden :

    www.otto-schmidt.de/zivilrecht_zivilverfahrensrecht/news_14021.html

    lg

    Die Erinnerung ist das einzige Paradies aus dem man nicht vertrieben werden kann
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