Eine Reiserücktrittsversicherung muss auch dann zahlen, wenn ein Kunde nicht überraschend erkrankt und eine Reise stornieren muss.
Das Oberlandesgericht Koblenz hat in einem rechtskräftigem Urteil ( AZ 10 U 613/09 ) einen Fall entschieden, in dem der Kunde seit Oktober 2007 unter Rückenschmerzen gelitten und sich in ärztliche Behandlung begeben hatte. Anfang Dezember 2007 buchte er eine Südamerikareise für sich und seine Frau zum Preis von € 11.420.--. Eine Woche später diagnostizierte ein Neurologe bei dem Betroffenen einen Bandscheibenvorfall und riet zu einer sofortigen Operation. Als daraufhin die Reise storniert wurde fielen Stornokosten in Höhe von ca. € 7.600.-- an.
Die Reiserücktrittsversicherung lehnte die Zahlung ab, mit dem Hinweis, es handle sich bei dem Bandscheibenvorfall um "keine unerwartete schwere Erkrankung".
Das OLG gab dem Kunden recht. Der Bandscheibenvorfall sei für ihn nicht absehbar gewesen. Allein die wochenlangen Rückenschmerzen gegründen keinen Verdacht auf einen solchen Vorfall. Massgebend sei allein die definitive ärztliche Diagnose, und die war zweifelsfrei erst nach der Buchung erfolgt. ( Quelle: SZ vom 10.03.2010 )
Gruss Gabriela