Wenn ich zu dieser Diskussion mal was Praktisches einbringen dürfte...
Es gibt keine gesetzlich vorgesehene Frist, in der ein Reiseveranstalter die Reklamation bearbeiten muss!
Mit dem eingeschriebenen Brief vom Kunden innerhalb eines Monats nach Ende der Reise hat der Kunde seine Frist gewahrt und kann innerhalb von zwei Jahren seine Gewährleistungsansprüche reklamieren (Schadenersatzansprüche verjähren erst nach drei Jahren).
Auch ein Anwalt wird dabei nicht sinnvoll sein, weil seine Tätigkeit zwar Geld kostet, aber er ebenso keinen Zwang auf die Erledigung ausüben kann. Erst wenn der Veranstalter sich geäußert hat, ist eine Beiziehung eines Rechtsanwalts manchmal sinnvoll.
Gruß
Peter