• sandro-tt
    Dabei seit: 1138060800000
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    geschrieben 1254917083000

    Kann mir einer genau sagen wie diese 4 Wochenreklamationsfrist berechnet wird? Urlaubsende z. B. 8. September2009! Bis wann muss die Reklamation beim Reiseveranstalter schriftlich eingegangen sein. Ach ja im Zeitalter der Mails, gelten diese auch?

    Danke

    sandro-tt

  • mogan13
    Dabei seit: 1240444800000
    Beiträge: 1122
    geschrieben 1254918935000

    @ sandro-tt

    Wenn das Urlaubsende am 08.09 war am 6.10.

    Die Beschwerden7Reklamationen  sollten 4 Wochen nach Reiseende mit einer Bestätigung des/der Reiseleiter/in beim Veranstalter eingegangen sein, wenn man  ev.  Bildmatrial beifügen kann,noch besser.

    Liebe Grüße Mogan13

    Ich bin ich und anders gibt´s mich nicht!
  • AntoniaW
    Dabei seit: 1204329600000
    Beiträge: 829
    geschrieben 1254952064000

    1. Frage:

    Vier Wochen nach dem 08.09. kommt der 06.10.

    2. Frage:

    Meiner Erfahrung nach werden auch Emails angenommen - hängt vielleicht vom VA ab. Wie mogan1 schon schreibt, am besten gleich mit Anhang von Belegen und Photos senden.

  • Dylan
    Dabei seit: 1184630400000
    Beiträge: 7625
    geschrieben 1255480571000

    Leider erst jetzt gelesen; aber vielleicht hilft es doch noch:

    Wenn das Urlaubende im Laufe 08.09.2009 war, beginnt in diesem Fall die einmonatige Ausschlussfrist ab dem 08.09.2009 um 00:00 Uhr. Die Ausschlussfrist endet dann am 08.10.2009 um 24:00 Uhr.

    Wenn das Fristende auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag fällt, verlängert sich die Ausschlussfrist bis zum nächsten regulären Arbeitstag.

    Bei E-Mail oder Fax sollte man aber darauf achten, dass an dem Tag, an dem die Ausschlussfrist endet, die E-Mail oder das Fax zu den üblichen Geschäftszeiten beim Reiseveranstalter eingeht.

    Sinnvoller ist es jedoch ein Einschreiben mit Rückschein für den Nachweis der fristgerechten Zustellung.

    Eine schriftliche Form der Reklamation ist nicht zwingend erforderlich – jedoch aus Beweisgründen und aus praktischen Gründen sehr sinnvoll. Wenn ein Schriftstück aufgesetzt wurde, sollten alle betroffenen volljährigen Reisemitgliedre jene Reklamation unterschreiben.

    Dies ist mein persönlicher Eindruck oder meine persönliche Meinung oder meine persönliche Erfahrung und muss nicht mit den Eindrücken oder den Meinungen oder den Erfahrungen anderer Personen übereinstimmen oder entsprechen.
  • gabriela_maier
    Dabei seit: 1224374400000
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    gesperrt
    geschrieben 1255616675000

    Das ist auch mein Kenntnisstand: nicht 4 Wochen sondern 1 Monat beträgt die Reklamationsfrist. E-mail bzw. Fax zählen heute als legales Medium, aber es muss ein Absendeprotokoll vorhanden sein. Möglicherweise schliessen Passagen der AGB von Veranstaltern das aber noch aus, dürfte aber -weil veraltet bzw. überholt- im Streitfall angreifbar sein.

    Die sichere Seite trotz allem ist das Einschreiben mit Rückschein, vor allem dann, wenn es sich bei der Reklamation nicht um "peanuts" handelt.

    Gruss Gabriela

  • mosaik
    Dabei seit: 1082419200000
    Beiträge: 1939
    geschrieben 1255633976000

    Im -  § 651g Ausschlussfrist; Verjährung - steht:

    I Ansprüche nach den §§651c bis 651f hat der Reisende innerhalb eines Monats

    "Monat" wird allerdings nicht definiert (ob 28, 30 oder 31 Tage), daher neige ich zur Meinung meiner Vorredner: Urlaubsende der 8., Reklamation muss bis zum 7. Mitternacht des Folgenmonats beim Reiseveranstalter eingegangen sein.

    Feinheit: hat man eine längere Reise gemacht, die aus verschiedenen Bausteinen von verschiedenen Veranstaltern bestand, gilt der letzte Tag der jeweilige Leistung als Beginn dieser Frist. Beispiel: Urlaub vom 8.7. bis 7.9., Leistungmängel in der ersten Woche mit Leistungsende z. B. 15.7. --> Ende der Reklamationsfrist 14.8.!

  • Dylan
    Dabei seit: 1184630400000
    Beiträge: 7625
    geschrieben 1255637157000

    @mosaik sagte:

    Urlaubsende der 8., Reklamation muss bis zum 7. Mitternacht des Folgenmonats beim Reiseveranstalter eingegangen sein.

    Nein, lieber Mosaik. Wenn das Urlaubende (8. Sept.) der Fristanfang sein soll, dann ist das Fristende bei einer Monatsfrist der 8. Okt. um 24:00 Uhr.

    § 187 Abs. 1 und § 188 Abs. 2 BGB

    Dies ist mein persönlicher Eindruck oder meine persönliche Meinung oder meine persönliche Erfahrung und muss nicht mit den Eindrücken oder den Meinungen oder den Erfahrungen anderer Personen übereinstimmen oder entsprechen.
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