• negruej
    Dabei seit: 1150156800000
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    geschrieben 1153144938000

    Hallo,

    aufgrund erheblicher Mängels seitens BigXtra wurde uns ein Scheck als Vergleich zugeschickt. Allerdings ist unserer Meinung nach der Betrag viel zu gering. Wir werden uns noch einmal bei BigXtra beschweren.

    Nun die Frage: Sollen wir den Scheck wieder demonstrativ zurückschicken oder erstmal behalten, damit wir wenigstens etwas in der Hand haben.

    Danke schonmal für die Antworten.

    MfG

    Jürgen

  • Thorben-Hendrik
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    gesperrt
    geschrieben 1153145669000

    Zurück schicken macht natürlich mehr Eindruck.......

    [b][size=9]Jefe Gerente de Turismo de Eventos de ViRi[/b] [/size] [b][size=9]Nothing beats ViRi![/b] [/size]
  • Lexilexi
    Dabei seit: 1091059200000
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    geschrieben 1153162591000

    @jürgen

    hallo. was steht denn beim scheck dabei? steht da, dass alle ansprüche abgegolten sind, wenn ihr den scheck annehmt?

    das würde ich mal in erfahrung bringen

    Das "F" in Montag steht für Freude.
  • Bulgarienfan
    Dabei seit: 1091923200000
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    geschrieben 1153164788000

    Behalten oder zurückschicken?

    Weder noch! Einlösen!

    Einmal Bulgarien - immer Bulgarien! Once in Bulgaria - forever in Bulgaria! Веднъж в България – завинаги в България! Однажды в Болгарии – навсегда в Болгарии!
  • Urlauber61
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    geschrieben 1153171100000

    @'Thorben-Hendrik' sagte:

    Zurück schicken macht natürlich mehr Eindruck.......

    Kann gut sein, aber ich sage mir, lieber den Spatz in der Hand als die Taube auf dem Dach. Ein Scheck ist immer noch besser als z.B. ein Reisegutschein für die nächste Reisebuchung. Sowas würde ich garantiert zurückschicken.

  • LuziFair
    Dabei seit: 1101340800000
    Beiträge: 589
    geschrieben 1153180093000

    Mir hat unser Anwalt damals bei einem anderen Veranstalter geraten, den Scheck zu behalten, aber, solange der Streit dauert, nicht einzulösen.

    Haben wir auch so gemacht.

    Wir bekamen, nach der Gerichtsverhandlung auch mehr, als auf dem Scheck stand ;)

    Alles wird gut!
  • Jael
    Dabei seit: 1143072000000
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    geschrieben 1153234480000

    Hmm, ich weiß nicht, wie die Rechtsprechung sich entwickelt hat, aber es gab da mal (zumindest noch bis 2003) so etwas, daß sich Vergleichsfalle nannte....

    Ob das von der Rechtsprechung ganz aktuell immer noch so gesehen wird, daß durch Einlösung eines vom Reiseveranstalter zur Abgeltung eines Reisemangels zusammen mit einem Vergleichsangebot übersandten Verrechnungsschecks ein außergerichtlicher Vergleichsvertrag zustande kommt, und zwar auch dann, wenn der Anwalt des Reisenden zwar vor der Einlösung des Schecks dem Gericht mitteilt, dass der gezahlte Betrag lediglich als Teilleistung angesehen werde, der entsprechende Schriftsatz dem Reiseveranstalter jedoch erst nach der Scheckeinlösung zugeht, weiß ich nicht.

    Meiner Meinung nach solltet Ihr, wenn Ihr denn einlöst VOR der Einlösung des Schecks sicherstellen, daß der Reiseveranstalter Kenntnis davon hat, daß Ihr das nur als Teilleistung anseht und das auch VOR der Einlösung.

    Gruß, Jael

  • mosaik
    Dabei seit: 1082419200000
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    geschrieben 1153312908000

    Durch die Einlösung eines Schecks bestätigt man sein Einverständnis, damit den Fall geregelt zu haben. Egal, ob der Scheck mit oder ohne Bemerkungen geschickt wurde.

    So wurde in den letzten Jahren bei weiteren Gerichtsverhandlungen in Deutschland entschieden.

    Auch nützt kein Schreiben an den Veranstalter, dass die Einlösung als "Teilzahlung" gewertet wird.

    Man löst entweder den Scheck ein oder schickt ihn mit weiteren Forderungen zurück oder man verhandelt weiter und löst ihn nicht ein.

    Bei einer Rücksendung des Schecks kann es aber natürlich passieren, dass der Veranstalter dann gar nichts mehr schickt und man nur per Gerichtsverfahren weiter kommt...

    Gruß

    Peter

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