Hmm, ich weiß nicht, wie die Rechtsprechung sich entwickelt hat, aber es gab da mal (zumindest noch bis 2003) so etwas, daß sich Vergleichsfalle nannte....
Ob das von der Rechtsprechung ganz aktuell immer noch so gesehen wird, daß durch Einlösung eines vom Reiseveranstalter zur Abgeltung eines Reisemangels zusammen mit einem Vergleichsangebot übersandten Verrechnungsschecks ein außergerichtlicher Vergleichsvertrag zustande kommt, und zwar auch dann, wenn der Anwalt des Reisenden zwar vor der Einlösung des Schecks dem Gericht mitteilt, dass der gezahlte Betrag lediglich als Teilleistung angesehen werde, der entsprechende Schriftsatz dem Reiseveranstalter jedoch erst nach der Scheckeinlösung zugeht, weiß ich nicht.
Meiner Meinung nach solltet Ihr, wenn Ihr denn einlöst VOR der Einlösung des Schecks sicherstellen, daß der Reiseveranstalter Kenntnis davon hat, daß Ihr das nur als Teilleistung anseht und das auch VOR der Einlösung.
Gruß, Jael