• Erika1
    Dabei seit: 1088985600000
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    geschrieben 1233528135000

    oder:

    "Man kann nicht vorsichtig genug sein"

    Ich bin derzeit auf der Suche nach einem Ferienhaus/einer Finca auf Gran Canaria.

    Eines der Häuser, die mich interessierten, habe ich mir genauer angesehen und angefragt.

    Der Vermieter setzte sich sofort mit mir telefonisch in Verbindung und verwies auf seine eigene Homepage (gefunden hatte ich das Haus über ein Portal, mit dem ich bisher gute Erfahrungen gemacht habe).

    Die Website des Vermieters wirkt, als sei er Eigentümer mehrerer, wenn nicht aller Bungalows, die Website benennt im Gegensatz zum Portal das Haus im Plural.

    Der Mietvertrag ist zweisprachig abgefasst und bezieht sich auf ein spanisches Gesetz.

    In einem weiteren von 6 Paragraphen wird in deutscher Sprache ausgeführt, dass der Mieter beabsichtigt, auf den Kanarischen Inseln Wohneigentum zu erwerben und bereit ist, für sich die Voraussetzungen für eine Übersiedlung zu prüfen. In Klammern der Zusatz "das ist keine Verpflichtung".

    In der spanischen Übersetzung, die jeweils unter dem entsprechenden Paragraphen vermerkt ist, fehlt der Zusatz, dass es sich nicht um eine Verpflichtung handelt.

    Der Vermieter ist Deutscher, seine HP endet mit .de; ein weiteres Impressum fehlt.

    Dieser fehlende Hinweis ("keine Verpflichtung") missfällt mir.

    Welches Recht würde gelten - spanisches oder deutsches?

    Bestandteil des Mietvertrages ist spanisches Recht, Vermieter und Eigentümer ist Deutscher.

    Der Anfi-Thread hat mich bewogen, diese Sache zu veröffentlichen.

    Gegen Anmache hinsichtlich Timesharing vermag man sich zu wehren.

    Bei Verträgen, die man aus Unverständnis unterschreibt - wie eben diesen zweisprachigen Mietvertrag, dessen deutsche Übersetzung nicht dem spanischen Text entspricht, könnte es Probleme geben.

  • Lexilexi
    Dabei seit: 1091059200000
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    geschrieben 1233563412000

    hi erika.

    das ist ja mal ein kurioser fall.

    mach meiner einschätzung sollte man herausfinden, wo der vermieter seinen (haupt-)wohnsitz hat.

    du schreibst, er sei deutscher. aber ob er auch in deutschland lebt, ist nicht zu entnehmen.

    meines erachtens nach gilt - wenn er in spanien lebt - auch spansiches recht.

    und unter seine deutsche übersetzung sollte er noch den zusatz hinzufügen:

    "the original wording is binding".

    manch sachen lassen sich einfach nicht 1:1 übersetzen.

    aber ich vermute, dass hier einfach mal was weg gelassen wurde. aus purer absicht und nicht aus "übersetzungsproblemen".

    Das "F" in Montag steht für Freude.
  • Erika1
    Dabei seit: 1088985600000
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    geschrieben 1233578165000

    Hallo Lexi,

    der Vermieter gibt eine deutsche Adresse an, seine E-Mail-Adresse lautet ebenfalls auf .de.

    Die spanische Übersetzung ist eindeutig, der Zusatz der Freiwilligkeit fehlt.

    Generell ist die Sache mit dem Mietvertrag eher ungewöhnlich.

    Bisher hat jeder jeweilige Vermieter sich nach meiner Anfrage mit mir in Verbindung gesetzt, es folgten ein paar Mails zur Klärung der Modalitäten, eine Anzahlung, Restzahlung vor Ort. Ohne jede weitere Bürokratie.

    Hier verlangt der Mieter eine Unterschrift des Mieters und der Vertrag soll gefaxt werden.

  • Lexilexi
    Dabei seit: 1091059200000
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    geschrieben 1233582925000

    hallo.ich nochmal.

    wenn der vermieter auf dem mietvertrag eine deutsche adresse angegeben hat, dann dürfte deutsches recht gelten.

    man müßte vielleicht noch prüfen, ob er nur als vermittler einer spanischen firma auftritt? aber das müße dem mietvertrag ja zu entnehmen sein.

    er kann zumindest nicht spanisches recht anwenden, nur weil das zu mietende objekt in spanien liegt.

    ich würde aber ehrlich gesagt die finger davon lassen.

    veielleicht machen wir hier ja nur "viel wind um nichts". aber trotzdem würde ich kein risiko eingehen.

    auf der ganz sicheren seite wäre man, wenn man einen mietvertrag hätte, der nur auf deutsch oder nur auf spanisch verfasst wäre.

    Das "F" in Montag steht für Freude.
  • fio
    Dabei seit: 1106179200000
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    Zielexperte/in für: Gran Canaria Chile Argentinien
    geschrieben 1233586264000

    @Erika1

    Kann "Lexilexi" nur zustimmen. Lass lieber die Finger davon. Fincas auf GC gibts zuhauf zu mieten. Mit eindeutigem Recht. Entweder dem des spanischen oder eben des deutschen. Zumal unklar ist, ob der „Vermieter“ überhaupt Eigentümer ist und nicht als Vermittler auftritt.

    Ob nun der Mietvertrag für einige Wochen oder gar für längere Zeit ausgestellt wird, ist hier belanglos. Eindeutige Prämisse bei solchen Verträgen ist die Klarheit des Vertrages vor Abschluss bzw. Unterschrift.

    Achten sollte man auf evtl. Zusätze wie bspw. der „Salvatorischen Klausel“, die da lautet:

    „Sollte eine der Bestimmungen des Mietvertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine rechtlich wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem beabsichtigten Zweck am nächsten kommt.“

    Hier lassen sich geschickt einige Fallstricke einbinden.

    fio

  • Erika1
    Dabei seit: 1088985600000
    Beiträge: 9488
    geschrieben 1233587207000

    Ich will dieses Haus ja nicht mieten, niemals würde ich einen solchen Vertrag unterschreiben.

    Es hatte mir beim ersten Ansehen gefallen, weshalb ich angefragt hatte - und bin dabei auf diesen Mietvertrag aufmerksam geworden, der mir im wahrsten Sinne des Wortes "spanisch" vorkommt.

    Meine Schilderung sollte darauf aufmerksam machen, dass man auch bei einem zunächst seriös wirkenden Angebot über Fallstricke stolpern kann.

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