oder:
"Man kann nicht vorsichtig genug sein"
Ich bin derzeit auf der Suche nach einem Ferienhaus/einer Finca auf Gran Canaria.
Eines der Häuser, die mich interessierten, habe ich mir genauer angesehen und angefragt.
Der Vermieter setzte sich sofort mit mir telefonisch in Verbindung und verwies auf seine eigene Homepage (gefunden hatte ich das Haus über ein Portal, mit dem ich bisher gute Erfahrungen gemacht habe).
Die Website des Vermieters wirkt, als sei er Eigentümer mehrerer, wenn nicht aller Bungalows, die Website benennt im Gegensatz zum Portal das Haus im Plural.
Der Mietvertrag ist zweisprachig abgefasst und bezieht sich auf ein spanisches Gesetz.
In einem weiteren von 6 Paragraphen wird in deutscher Sprache ausgeführt, dass der Mieter beabsichtigt, auf den Kanarischen Inseln Wohneigentum zu erwerben und bereit ist, für sich die Voraussetzungen für eine Übersiedlung zu prüfen. In Klammern der Zusatz "das ist keine Verpflichtung".
In der spanischen Übersetzung, die jeweils unter dem entsprechenden Paragraphen vermerkt ist, fehlt der Zusatz, dass es sich nicht um eine Verpflichtung handelt.
Der Vermieter ist Deutscher, seine HP endet mit .de; ein weiteres Impressum fehlt.
Dieser fehlende Hinweis ("keine Verpflichtung") missfällt mir.
Welches Recht würde gelten - spanisches oder deutsches?
Bestandteil des Mietvertrages ist spanisches Recht, Vermieter und Eigentümer ist Deutscher.
Der Anfi-Thread hat mich bewogen, diese Sache zu veröffentlichen.
Gegen Anmache hinsichtlich Timesharing vermag man sich zu wehren.
Bei Verträgen, die man aus Unverständnis unterschreibt - wie eben diesen zweisprachigen Mietvertrag, dessen deutsche Übersetzung nicht dem spanischen Text entspricht, könnte es Probleme geben.