Es gibt bereits Urteile zu diesem Thema: Kann ein Veranstalter vor Reisebeginn klar erkennen, dass es zu einer Unmöglichkeit der Erbringung seiner Leistung kommen wird, hat er die Reise abzusagen und alle Zahlungen zurückzuerstatten.
Transportiert er Kunden trotz dieses Wissens, so hat er entgegen der sonst üblichen Kostenteilung bei Reiseabbruch, die gesamten Kosten zu tragen.
Ist zum Zeitpunkt des Reiseantritts nicht mit Sicherheit davon auszugehen, dass das Urlaubsgebiet betroffen sein wird, hat der Kunde die Reise anzutreten. Kommt es zu einem Reiseabbruch aufgrund eines Sturmes, so hat der Kunde allfällige Mehrkosten vor Ort selbst zu tragen, den Reiseveranstalter trifft allerdings die Rückflugspflicht zum Endpunkt der Reise ohne Mehrkosten für den Kunden.
Heißt im Klartext: Kann ein Veranstalter zum Zeitpunkt des Beginns des Sturms noch Kunden heimfliegen, hat er sich ersparte Hotelkosten an den Kunden zurück zu bezahlen. Kann er nicht mehr rechtzeitig die Kunden ausfliegen und sie müssen länger im Hotel bleiben als geplant, müssen die Kunden diese Mehrkosten selbst zahlen. Allerdings können sie für den Zeitraum des geplanten Urlaubs, in dem ein Sturm den Urlaubsnutzen zu Nichte gemacht hat, dafür Ansprüche aus dem Gewährleistungstitel an den Reiseveranstalter stellen. Will heißen, für die Sturmtage eine anteilige Rückzahlung verlangen, für nicht nutzbaren Strand usw.
meint Peter