Das sehen Gerichte oft sehr unterschiedlich, z.B. hier:
Bericht WDR
Donnerstag, 15.9.2005
LG Kleve
1997-09-03
4 S 128/97
Rechtsbereich/Normen: BGB
Einstellung in die Datenbank: 1998-05-18
Bearbeitet von: Anna Seelentag
Änderung des Abflugortes ist ein Kündigungsgrund
Wenn der Reiseveranstalter entgegen dem Reisevetrag vor Reiseantritt den Abflugsort ändert, kann der Reisende den Vertrag kündigen.
Einem Mann war vor Beginn seiner Reise vom Reiseveranstalter mitgeteilt worden, daß sich der Abflugsort geändert habe, der Ankunftsort aber der vorher vereinbarte bleibe. Daraufhin kündigte der Mann den Vertrag und verlangte die Rückerstattung des bereits angezahlten Geldes. Außerdem forderte er auch noch Schadensersatz, weil die Familie ihren dreiwöchigen Urlaub nun zu Hause verbringen mußte. Der Reiseveranstalter weigerte sich jedoch und forderte sogar noch die Zahlung des restlichen Reisepreises. Das Landgericht Kleve gab dem Kunden recht. Der Reiseveranstalter sei nicht berechtigt gewesen, den Vertragsinhalt einseitig in dieser Weise abzuändern. Daher habe der Kunde kündigen dürfen. Außerdem sei es für den Reisenden unzumutbar, mit seinen drei Kindern an unterschiedlichen Flughäfen abzufliegen und anzukommen. Denn der Transport mit dem eigenen Pkw sei zumindest sehr schwierig, wenn nicht unmöglich: Bei der Rückkehr stehe das Auto ja am anderen Flughafen. Schließlich sprach das Gericht dem Reisenden noch Schadensersatz in Höhe von 1.500 DM wegen der nutzlos aufgewendeten Urlaubszeit zu.
© 2004 WDR Köln
7.12.2004
Noch ein Fall:
Änderung der Rückflug-Reisestrecke (Reiserecht - Flug)
Weil der Rückflug nicht wie gebucht von Antalya nach Hamburg stattfinden sollte, sondern per Bus nach Dalaman, dort mit dem Flugzeug nach Frankfurt a.M. und dann mit dem Bus nach Hamburg, buchte ein Urlauber auf eigene Verantwortung einen Flug von Antalya nach Frankfurt (ein Flug nach Hamburg gabe es nicht), mietete sich dort ein PKW und fuhr umgehend nach Hamburg.
Das Hamburger Amtsgericht musste in diesem Fall entscheiden, ob der Urlauber die Kosten für den Flug und Mietwagen (insgesamt 491,92 DM) vom Reiseveranstalter zurückverlangen kann. Die Richter urteilten, daß hier ein erheblicher Mangel vorlag, weil einerseits der Rückflug statt in Hamburg in Frankfurt enden sollte und andererseits der Bustransfer in keinem vernünftigen Verhältnis zur mutmaßlichen Flugzeit stand. Solch ein erheblicher Mängel berechtigt den Urlauber zur Kündigung des Reisevertrages und der Reiseveranstalter muss die für den Urlauber anfallenden Mehrkosten (Flug + Mietwagen) bezahlen.
Einer ausdrücklichen schriftlichen Kündigung beim Reiseveranstalter hat es in diesem Fall auch nicht bedurft. Der Urlauber habe mit der Nichtteilnahme am Bustransfer nach Dalaman schlüssig seine Kündigung erklärt, so das Amtsgericht Hamburg Altona (AZ: 318c C 36/00) (WZ-Reise-Magazin, S.12, 18.11.2000)
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und hier noch aus www.luftrecht.de:
12. Änderung des Abflug- oder Zielflughafens
Wird die Flugbeförderung nicht am vereinbarten Flughafen begonnen oder beendet, so liegt ein Reisemangel vor. Der Reiseveranstalter darf sich die einseitige Änderung der Flugroute nicht ohne sachlichen Grund73 vorbehalten.
12.1 Das LG Kleve74 hat schon die Verlegung des Abflugortes von Köln nach Düsseldorf für unzulässig erklärt und den Reisenden ein Kündigungsrecht vor Reisebeginn zugebilligt. Ausschlaggebend hierfür war zum einen, daß der Reiseveranstalter die Notwendigkeit der Verlegung nicht überzeugend begründen konnte, zum anderen die Unzumutbarkeit von unterschiedlichem Abflug- und Ankunftsort für die mit dem PKW anreisende fünfköpfige Familie. Demgegenüber sieht das AG Düsseldorf75 in einem Rückflug nach Düsseldorf statt nach Münster keinen Grund für eine Reisepreisminderung, solange die Toleranzgrenze von vier Stunden nicht überschritten wird.76
12.2 Das AG Wiesbaden77 hat hingegen die Verlegung des Abflugortes von Frankfurt a.M. nach Brüssel für zulässig gehalten. Angesichts der Reisezeit in die Karibik fiel der zusätzliche dreistündige Bustransfer nach Auffassung des Gerichts nicht so entscheidend ins Gewicht, daß die Reisenden den Vertrag deshalb hätten kündigen dürfen.
12.3 Wird der Rückflug dergestalt an einen anderen Flughafen verlegt, daß dem Reisenden wegen des notwendigen Transfers ein ganzer Urlaubstag entgeht, so kann er nicht nur den Reisepreis um 100 % des anteiligen Preises für einen Tag mindern, sondern auch eine Entschädigung für vertanen Urlaub in Höhe von DM 100,- verlangen.78
12.3 Die Änderung des Rückfluges von einem Direktflug nach Köln in eine Flugbeförderung nach München mit anschließendem Bustransfer stellt einen Reisemangel dar, der den Reisenden - ohne vorheriges Abhilfeverlangen - zur sofortigen Buchung eines ihm günstigeren Direktfluges (im entschiedenen Fall nach Düsseldorf) berechtigt.79 Führt der Rückflug statt nach Düsseldorf nach Frankfurt a.M., so haftet der Reiseveranstalter für die Kosten des von den Reisenden selbst organisierten Transportes nach Düsseldorf und, wenn die späte Ankunft dort zusätzliche Kosten für die Heimreise zum Wohnort erforderlich macht, auch für diese.80
12.4 Landet beim Rückflug ein Reisender wegen eines Nachtlandeverbotes auf einem anderen als dem vertraglich vereinbarten Zielflughafen und wird er von dort mit dem Bus zum Zielflughafen befördert, liegt ein Reisemangel vor81. Erst recht gilt dies, wenn keinerlei Transfer angeboten wird.82
ABER VORSICHT, JEDES GERICHT URTEILT UNTERSCHIEDLICH !