• CocktailKtn
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    geschrieben 1250691717000

    Hello!

    Vielleicht kann mir der eine oder andere ja helfen.

    Wir fliegen im November von KLU über MUC und CDG nach PUJ. Da der KLU-MUC Flug von einer anderen Airline durchgeführt wird, haben wir uns entschlossen eine Ticketsafe-Versicherung abzuschließen. Nun haben wir im August jedoch geheiratet. Also haben wir die Ticketsafeversicherung auf den neuen Namen dAir France, die Fluglinie von MUC nach PUJ, hat uns für den Namenswechsel € 65,- berechnet.

    Nun habe ich in den AGBs der Ticketsafe-Versicherung folgenden Passus gefunden:

    Ticketsafe - Umbuchungsschutz

    § 2 Umbuchung

    1. Die EUROPÄISCHE erstattet die vertraglich geschuldeten

    Umbuchungsgebühren sowie die nachgewiesenen Mehrkosten

    der verlegten Flüge bis insgesamt max. zur Höhe

    der Stornokosten, die bei unverzüglicher Stornierung der

    Flüge angefallen wären, sofern

    [...]

    5. Wird ein versichertes Ereignis nichtnachgewiesen,

    erstattet die EUROPÄISCHE die vertraglich geschuldeten

    Umbuchungsgebühren sowie die nachgewiesenen Mehrkosten

    der verlegten Flüge bis insgesamt zur Höhe der

    Stornokosten, max. jedoch € 200,–, sofern die Umbuchung

    / Verlegung spätestens 30 Tage vor planmäßigem

    Antritt des ersten versicherten Fluges erfolgt.

    [...]

    Soweit ich das rauslese, müsste hier doch der Versicherungsschutz greifen, oder?!

    Lt. einer Mail von Ticketsafe sehen die das aber anders........

    Bitte um eure Meinung,

    DANKE, lg,

    Martin

  • Dylan
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    geschrieben 1250702627000

    Zuerst einmal möchte ich Dir zu Eurer Eheschließung gratulieren. "dAir France" ist ja ein wunderschöner Familienname, den Ihr nun tragen dürft. ;)

    Der § 2 Abs. 1 u. 5 im Kapitel B (Ticketsafe-Umbuchungs-Schutz) in den AGBs der Ticketsafe-Versicherung der "Europäischen Reiseversicherung AG" reglementiert nicht den Fall einer Umbuchung bedingt durch Namensänderung.

    Der § 1 Abs. 1 sagt klar und deutlich aus, zu welchem Versicherungsschutz die Ticketsafe-Versicherung nur steht:

    „...Versicherungsschutz besteht für eine Umbuchung/Verlegung der versicherten Flüge während des versicherten Zeitraums...“

    Definition der Europäischen Reiseversicherung AG zum Begriff "Umbuchung":

    Umbuchung im Sinne dieser Versicherungsbedingungen ist sowohl eine Umbuchung bei umbuchbaren Flügen (z. B. Änderung des Flugtermins), als auch eine Stornierung und Neubuchung zum selben Ziel mit derselben Fluggesellschaft bei nicht umbuchbaren Flügen.

    Was hat Dir die Versicherung in der E-Mail geschrieben?

    Ich denke, dass mit den 65 Euros eine ganz normale Nachbearbeitungsgebühr auf Grund der Namensänderung erhoben wird.

    Dies ist mein persönlicher Eindruck oder meine persönliche Meinung oder meine persönliche Erfahrung und muss nicht mit den Eindrücken oder den Meinungen oder den Erfahrungen anderer Personen übereinstimmen oder entsprechen.
  • CocktailKtn
    Dabei seit: 1181952000000
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    geschrieben 1250775102000

    Hier die Mail

    Sehr geehrter Herr H.,

    gerne beantworten wir Ihre E-Mail vom Mo 17. Aug 2009, 20:43.

    Die Gebühren für Ihre Namensänderung können wir leider nicht übernehmen, da inunseren Bedingung nur die Kosten für evlt. Umbuchuchungen nach folgendenKriterien erstattet werden.

    § 2 Umbuchung

    1. Die EUROPÄISCHE erstattet die vertraglich geschuldeten

    Umbuchungsgebühren sowie die nachgewiesenen Mehrkosten

    der verlegten Flüge bis insgesamt max. zur Höhe

    der Stornokosten, die bei unverzüglicher Stornierung der

    Flüge angefallen wären, sofern

    a) die versicherte Person oder eine Risikoperson von

    einem der nachstehenden versicherten Ereignisse

    betroffen wird,

    b) bei Buchung der versicherten Flüge mit Eintritt dieses

    Ereignisses nicht zu rechnen war,

    c) die Umbuchung aufgrund dieses Ereignisses erfolgte

    und

    d) der versicherten Person die planmäßige Durchführung

    der Flüge deshalb nicht zumutbar ist.

    2. Voraussetzung hierfür ist, dass die versicherte Person

    im Fall der Stornierung gemäß Teil A Anspruch auf Versicherungsleistung

    gehabt hätte. Bei der Erstattung wird auf

    die ursprünglich gebuchte Art und Qualität der Flüge abgestellt.

    3. Versicherte Ereignisse sind

    a) Tod;

    b) schwere Unfallverletzung;

    c) unerwartete schwere Erkrankung;

    d) Schwangerschaft;

    e) Impfunverträglichkeit;

    f) Bruch von Prothesen und Lockerung von implantierten

    Gelenken;

    g) Schaden am Eigentum durch Feuer, Explosion, Sturm,

    Hagel, Blitzschlag, Hochwasser, Überschwemmung,

    Lawinen, Vulkanausbruch, Erdbeben, Erdrutsch oder

    Straftat eines Dritten, sofern der Schaden erheblich

    oder die Anwesenheit der versicherten Person zur

    Schadensfeststellung erforderlich ist;

    h) Verlust des Arbeitsplatzes aufgrund einer unerwarteten

    betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsplatzes durch

    den Arbeitgeber;

    i) Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses, sofern diese

    Person bei der Buchung des Fluges arbeitslos gemeldet

    war;

    j) Schulprüfungen, die abgelegt werden müssen, um

    eine Versetzung in die nächsthöhere Klasse oder den

    Schulabschluss zu erreichen (sog. Nachprüfung),

    sofern der Termin für die Schulprüfung unerwartet in

    die Reisezeit fällt oder innerhalb von 14 Tagen nach

    planmäßiger Beendigung des letzten Fluges stattfinden

    soll.

    4. Risikopersonen sind

    a) die Angehörigen der versicherten Person;

    b) Betreuungspersonen

    c) die Mitreisenden sowie deren Angehörige und Betreuungspersonen,

    sofern nicht mehr als vier Personen

    und ggf. zwei weitere mitreisende minderjährige Kinder

    die Flüge gemeinsam gebucht haben. Mitreisende

    Angehörige gelten immer als Risikopersonen.

    5. Wird ein versichertes Ereignis nicht nachgewiesen,

    erstattet die EUROPÄISCHE die vertraglich geschuldeten

    Umbuchungsgebühren sowie die nachgewiesenen Mehrkosten

    der verlegten Flüge bis insgesamt zur Höhe der

    Stornokosten, max. jedoch € 200,–, sofern die Umbuchung

    / Verlegung spätestens 30 Tage vor planmäßigem

    Antritt des ersten versicherten Fluges erfolgt.

    6. Sofern der Versicherungsfall eintritt und die Umbuchung

    mittels Stornierung und Neubuchung durchgeführt wurde,

    hat die versicherte Person die Wahl, die Erstattung im

    Rahmen des Ticketsafe-Umbuchungs-Schutzes oder aber

    des Ticketsafe-Storno-Schutzes geltend zu machen. Die

    versicherte Person hat dieses Wahlrecht mit der Geltendmachung

    des Anspruchs verbindlich auszuüben.

    Fr Rckfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfgung.

    Mit freundlichen Grߥn

    KundenServiceCenter

  • Dylan
    Dabei seit: 1184630400000
    Beiträge: 7625
    geschrieben 1250778680000

    Hallo Martin,

    Du verhedderst Dich da wahrscheinlich in einem klitzekleinen Denkfehler.

    Es wird zwar in der E-Mail und in den AGBs an keiner Stelle ein Wort darüber geäußert, dass die Änderungsgebühr bei einer Namensänderung durch den Versicherungsnehmer zu zahlen ist.

    Aber, aber, aber...!:

    Es wird in der E-Mail und in den AGBs genau definiert, was versichert ist und welche Kosten übernommen werden.

    Und zwar...:

    Die Kosten zur Änderung für eine Umbuchung oder Verlegung der versicherten Flüge während des versicherten Zeitraums.

    Die Versicherung handelt also rechtens und Du hast leider Pech. Du wirst wohl oder übel die 65 € selber zahlen müssen. :disappointed:   Ne' Hochzeit ist eben nicht billig... ;)

    Sei nicht sauer – freue Dich auf Deinen Urlaub mit Deiner frisch Angetrauten! :D

    Liebe Grüße

    Dylan

    Dies ist mein persönlicher Eindruck oder meine persönliche Meinung oder meine persönliche Erfahrung und muss nicht mit den Eindrücken oder den Meinungen oder den Erfahrungen anderer Personen übereinstimmen oder entsprechen.
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