Sehr geehrter Herr H.,
gerne beantworten wir Ihre E-Mail vom Mo 17. Aug 2009, 20:43.
Die Gebühren für Ihre Namensänderung können wir leider nicht übernehmen, da inunseren Bedingung nur die Kosten für evlt. Umbuchuchungen nach folgendenKriterien erstattet werden.
§ 2 Umbuchung
1. Die EUROPÄISCHE erstattet die vertraglich geschuldeten
Umbuchungsgebühren sowie die nachgewiesenen Mehrkosten
der verlegten Flüge bis insgesamt max. zur Höhe
der Stornokosten, die bei unverzüglicher Stornierung der
Flüge angefallen wären, sofern
a) die versicherte Person oder eine Risikoperson von
einem der nachstehenden versicherten Ereignisse
betroffen wird,
bei Buchung der versicherten Flüge mit Eintritt dieses
Ereignisses nicht zu rechnen war,
c) die Umbuchung aufgrund dieses Ereignisses erfolgte
und
d) der versicherten Person die planmäßige Durchführung
der Flüge deshalb nicht zumutbar ist.
2. Voraussetzung hierfür ist, dass die versicherte Person
im Fall der Stornierung gemäß Teil A Anspruch auf Versicherungsleistung
gehabt hätte. Bei der Erstattung wird auf
die ursprünglich gebuchte Art und Qualität der Flüge abgestellt.
3. Versicherte Ereignisse sind
a) Tod;
schwere Unfallverletzung;
c) unerwartete schwere Erkrankung;
d) Schwangerschaft;
e) Impfunverträglichkeit;
f) Bruch von Prothesen und Lockerung von implantierten
Gelenken;
g) Schaden am Eigentum durch Feuer, Explosion, Sturm,
Hagel, Blitzschlag, Hochwasser, Überschwemmung,
Lawinen, Vulkanausbruch, Erdbeben, Erdrutsch oder
Straftat eines Dritten, sofern der Schaden erheblich
oder die Anwesenheit der versicherten Person zur
Schadensfeststellung erforderlich ist;
h) Verlust des Arbeitsplatzes aufgrund einer unerwarteten
betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsplatzes durch
den Arbeitgeber;
Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses, sofern diese
Person bei der Buchung des Fluges arbeitslos gemeldet
war;
j) Schulprüfungen, die abgelegt werden müssen, um
eine Versetzung in die nächsthöhere Klasse oder den
Schulabschluss zu erreichen (sog. Nachprüfung),
sofern der Termin für die Schulprüfung unerwartet in
die Reisezeit fällt oder innerhalb von 14 Tagen nach
planmäßiger Beendigung des letzten Fluges stattfinden
soll.
4. Risikopersonen sind
a) die Angehörigen der versicherten Person;
Betreuungspersonen
c) die Mitreisenden sowie deren Angehörige und Betreuungspersonen,
sofern nicht mehr als vier Personen
und ggf. zwei weitere mitreisende minderjährige Kinder
die Flüge gemeinsam gebucht haben. Mitreisende
Angehörige gelten immer als Risikopersonen.
5. Wird ein versichertes Ereignis nicht nachgewiesen,
erstattet die EUROPÄISCHE die vertraglich geschuldeten
Umbuchungsgebühren sowie die nachgewiesenen Mehrkosten
der verlegten Flüge bis insgesamt zur Höhe der
Stornokosten, max. jedoch € 200,–, sofern die Umbuchung
/ Verlegung spätestens 30 Tage vor planmäßigem
Antritt des ersten versicherten Fluges erfolgt.
6. Sofern der Versicherungsfall eintritt und die Umbuchung
mittels Stornierung und Neubuchung durchgeführt wurde,
hat die versicherte Person die Wahl, die Erstattung im
Rahmen des Ticketsafe-Umbuchungs-Schutzes oder aber
des Ticketsafe-Storno-Schutzes geltend zu machen. Die
versicherte Person hat dieses Wahlrecht mit der Geltendmachung
des Anspruchs verbindlich auszuüben.
Fr Rckfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfgung.
Mit freundlichen Grߥn
KundenServiceCenter