Der EuGH hat mit Urteil vom 10. Juli 2008 - C 173/07, festgestellt:
Anlassfall war ein Flugticket gebucht von Düsseldorf über Dubai nach Manila und zurück mit Emirates Airlines. Der Rückflug ab Manila verschob sich um zwei Tage wegen technischer Probleme. Der Kläger machte Ansprüche aus der Fluggastverordnung (Ausgleichszahlung, Kosten für Verpflegung und Unterkunft) geltend.
Nachdem das AG Frankfurt der Klage statt gegeben hatte, Emirates beim OLG Frankfurt berief, hat dieses die Frage an den EuGH zur Klärung gegeben:
Ist die Bestimmung des Art. 3 Abs. 1 lit.a der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 dahin auszulegen, dass "ein Flug" die Flugreise vom Abflugsort zum Zielort und zurück jedenfalls dann umfasst, wenn Hin- und Rückflug gleichzeitig gebucht werden?
Der EuGH entschied, dass ... Art. 3. Abs. 1 lit.a der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 dahin auszulegen ist, dass er nicht auf den Fall einer Hin- und Rückreise anzuwenden, bei der die Fluggäste, die ursprünglich auf einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedsstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug angetreten haben, zu diesem Flughafen mit einem Flug ab einem Flughafen in einem Drittstaat zurückreisen.
Die Erläuterung zu diesem Urteil ist rund drei A4-Seiten lang, die erspar ich euch.
Aus meiner Sicht war es zu erwarten, dass die Fluggastverordnung in dieser Form nicht überstehen wird,
meint
Peter