Mich interessiert sehr, wie ein nachträglich verlangter Treibstoffkostenzuschlag für eine Busreise aufzufassen ist, wenn der Bus weil Selbstan- und Abreise vertraglich vereinbart wurde und auch am Urlaubsort keinerlei Busfahrten stattfinden nicht in Anspruch genommen wird, die Sitzplätze vom Reiseunternehmen also weiterverfügt werden können. In meinem Fall wurde der Vertrag storniert und durch einen neuen um den Treibstoffkostenzuschlag erweiterten Vertrag ersetzt. Muss ich mir das gefallen lassen??
Treibstoffkostenzuschlag bei Busreise
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geschrieben 1663065147286
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geschrieben 1663069363488 , zuletzt editiert von NeckarSchwabe
Verstehe den Sachverhalt nicht. Du hast eine Bus-Reise gebucht mit eigener An- und Abreise (?) und dann vor Ort (wo, wann, wie, Anbieter?) nicht in Anspruch genommen? Da bräuchte es schon noch ein paar mehr Informationen ...
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Dabei seit: 1092268800000Beiträge: 25378Administrator Zielexperte/in für: Fuerteventurageschrieben 1663078490868 , zuletzt editiert von Günter/HolidayCheck
Aus den spärlichen Infos könnte man schon was herauslesen.
Ich versuch das mal aus touristischer Sicht einzuordnen:
Busunternehmen bekommen ganz besondere Preise in manchen Hotels-zu bestimmten Zeiten, in denen die Hotels nicht ausgelastet sind. Vermutlich sind die Angebote (nennt sich Veranstalterpreis) so gut, dass sich es rechnet, den Bus und die Touren vor Ort (Standortrundreise?) ausfallen zu lassen? Das Busunternehmen wird eher nicht das Recht haben, das Hotel individuell und separat zu verkaufen, sondern eben nur als Paket.Busfahrt, Hotel usw. HotelOnly können Hotels auch selbst anbieten,zu für sie besseren Preisen.
Sollte (?) das so sein---dann würde ich das aber besser hier nicht so groß aufhängen..... mehr sag ich dazu nicht!
Aber erstmal
Über welche Benzinzuschläge reden wir denn, nur zur besseren Einordnung ?
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geschrieben 1663089196787 , zuletzt editiert von vonschmeling
Grundsätzlich sind schon einmal nachträgliche Kosten rahmentlich in den AGB spezifiziert.
Sollte es so sein wie Günter vermutet (ist für mich auch die einzig plausible Erklärung) bleiben die nicht genutzten Sitze im Bus Eigentum dessen, der sie gebucht hat. Also kann der Veranstalter sie nicht mir nichts dir nichts weiterverkaufen, wie hier vermutet.
Sie sind vertraglich untrennbar mit der gesamten Buchung verknüpft, deren übrige Leistungsteile der Selbstanreisende ja beansprucht.
Die Mehrkosten können also auf alle Teilnehmer umgelegt werden, unbeachtlich dessen, welche Bestandteile der Reisegast in Anspruch nimmt.
Soweit meine vertragsrechtliche Betrachtung.
Zum Thema Kostenverteilung unbeachtlich der Inanspruchnahme:
Ich buche ein chices Hotel, in dem regelmäßig Hummer und teurer Whisky im Rahmen der AI Versorgung dargeboten werden. Am Ende der Reise spreche ich beim Empfang vor und verlange n € für die nicht genutzten Hummer- und Whiskydarbietungen zurück.
Wem das nicht groteks genug erscheint der mag sich gegen den hier geschilderten Treibstoffzuschlag wehren oder alternativ mal den Sinn des Begriffes "pauschal" googeln ...
Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins. -
geschrieben 1663150325764
Gerne die Einzelheiten: Das Angebot enthält die rabattierte Option "Selbstanreise möglich"; telefonische Buchung am 5. Mai, Vertragsbestätigung per Mail am 6. Mai erhalten, sofortige Anzahlung geleistet, Stornierung durch den Veranstalter mit neuem Vertrag am 11.5.; die Preiserhöhung liegt unter 8 % und ist formal nicht zu beanstanden, aber: Erhöhung durch "Treibstoffzuschlag lt. AGB 4.2" - die AGB lauten: "4.2 ........ behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten, der Steuern und sonstigen Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse
entsprechend wie folgt zu ändern: a) Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann .............. den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
aa) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann ................ vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen.
ab) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann ........... vom Kunden verlangen."
Mit der vereinbarten Selbstan- und Abreise habe ich keinen Anspruch mehr auf einen Sitzplatz und werde ja auch nicht mehr in die Beförderungskette einbezogen. Und die AGB stellen m. E. eindeutig auf Sitzplatz bezogene Kosten ab, die ich nicht mehr verursache. Alle meine Einwände hat der Veranstalter nicht akzeptiert, und um die Reise nicht wegen Zahlungsverzug zu gefährden, habe ich den Zuschlag unter Vorbehalt gezahlt. Bleibt die Frage: Muss ich mir das gefallen lassen?
Ja, und vielen Dank für die Mühe einer Antwort!
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geschrieben 1663158707235
Da die Option der Selbstanreise von Beginn angeboten wurde und somit der Sitzplatz im Bus fakultativ war besteht m.E. kein Anspruch auf eine Kostenbeteiligung.
Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins. -
geschrieben 1663164822087
Danke für diese Stärkung meines "Bauchgefühles". Ich habe einen lapidaren Hinweis erhalten, sinngemäß: Die AGB/ASR sind nicht alles. Ob hier das BGB weiterhilft? Es könnte sich ja um das Erschleichen einer Leistung ohne Gegenleistung handeln, quasi um Betrug. Ob sich mit diesem Thema schon mal ein Gericht beschäftigt hat? Wäre sehr interessant ... Der Streitwert selbst ist nicht erheblich, aber die Verfahrensweise reizt mich schon sehr zum Widerspruch, zumal der Hinweis "zuzüglich Treibstoffzuschlag" in den Werbeunterlagen des Veranstalters erst nach meiner Erstbuchung erschienen ist, deshalb mein Hinweis "nachträglich". Dennoch stellt sich die prinzipielle Frage, ob es überhaupt zulässig ist, einen so präzise benannten Zuschlag zu erheben, wenn im Falle von Selbstan- und Abreise keinerlei Beförderungsleistung erbracht wird. Das wäre m. E. evtl. sogar von allgemeinem Interesse. Ich habe von einem anderen Veranstalter schon Buchungen gehabt, wo bei Vertragsabschluss auf die (begrenzte) Möglichkeit eines Zuschlages "wegen allgemeiner Kostensteigerungen" verwiesen wurde, von der auch Gebrauch gemacht wurde. Dagegen ist überhaupt nichts einzuwenden. Aber in meinem Falle hat sich der Veranstalter sehr genau festgelegt, und das dürfte doch sehr fragwürdig sein.
Ich freue mich auf und danke für jede weitere Bemerkung zu diesem Thema.
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Dabei seit: 1092268800000Beiträge: 25378Administrator Zielexperte/in für: Fuerteventurageschrieben 1663168654682 , zuletzt editiert von Günter/HolidayCheck
Ich denke, wir haben das Thema jetzt abgehandelt, wir wollen unendliche Geschichten vermeiden.
@ingmo: Unsere Expertin hat Dir ihre persönliche Einschätzung gegeben- mehr wird da nicht mehr kommen-- ist auch ein sicher nicht häufiger vorkommendes Thema.
Unser Forum beinhaltet keine Rechtsberatung-- dürfen wir auch nicht.
Daher trägt das Unterforum ja auch die Headline : "Meinungen zu reiserechtlichen Fragen.."
Alles andere müsste jetzt auf den Tisch eines Anwalts.
Wobei unsere Userin vonschmeling sich hier auch zurückliegend immer als helping hand eingebracht -- und vielen Usern gute Tipps gegeben hat.Dafür hat sie viel Wertschätzung erfahren.
Mehr wäre jetzt eher weniger- wollen wir- s.o. -auch nicht ---und daher schliessen wir dann auch ab.
Viel Erfolg und irgendwann auch einen schönen Urlaub