Hallo.
Ich bin bis jetzt zum Glück von Hotelüberbuchung verschont geblieben, habe aber dennoch eine Frage dazu.
Der Bundesgerichtshof stärkt in einem Urteil vom Januar 2005 (BGH AZ: XZR 118/03) den Anspruch auf Schadensersatz gegenüber einem Reiseveranstalter. Gleichzeitig weist der BGH in dem Urteil auch daraufhin, dass ein Anspruch auf Schadensersatz entfallen kann, wenn der Reiseveranstalter eine absolut gleichwertige Unterkunft anbieten kann und der Kunde dieser Ersatzunterkunft zustimmt.
Nehmen wir als Beispiel an, dass ein Urlauber im Ort X in einem 4 Sternehotel einen Bungalow gebucht hat.
Ist es "absolut gleichwertig" wenn der RV ein anderes 4 oder mehr Sternehaus und dort ein normales Doppelzimmer im Hotelflügel als Ausgleich anbietet?
Oder einen Bungalow in einem 3 Sternehotel?
Kann man auf den eigentlich gebuchten Ort bestehen?
Was ist letzendlich ein zwingendes Muss, was ein RV absolut gleichwertig ersetzen muss und bei welchen Reisedetails muss man als Urlauber bei einer Ausweichlösung eventuell Abstrichen hinnehmen bzw. notgedrungen akzeptieren?
Gruß Wolle