mosaik hat - natürlich - die Langversion des Urteils vor sich liegen -
Auszug:
... Indem ein Mitarbeiter des Hotels "T" das Wasser auf der Wasserrutsche abgestellt hat und sich die Klägerin ... dadurch verletzt hat, lag ein Mangel im Sinne von § 651c BGB vor. Es ist gerichtsbekannt, dass eine Wasserrutsche nur dann benutzt werden kann, wenn ein ständiger Wasserfilm ein Rutschen auf der Rutsche möglich macht...
...Es war den Klägern nicht zumutbar, die Reise nach dem Unfall fortzusetzen, so dass sie die restliche Reise gemäß § 651e Abs 1 Satz 2 BGB kündigen konnten. Bei der Frage der Zumutbarkeit ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen....
Auszug Ende
... denn bei der "Frau" handelte es sich um ein sieben Jahr altes Mädchen, dessen Kieferentwicklung in Gefahr war und daher man auf eine örtliche Behandlung verzichtete.
Wieder Zitat:
....Das Kind hatte ihre bleibenden beiden Vorderzähne verloren und wird ihr restliches Leben mit Kronen leben müssen. Dies ist im Hinblick auf das Alter der Klägerin eine erhebliche Einbusse in ihrer Lebensgestaltung... Ende Zitat
Gruß
Peter