Bei einer geplanten Kurzreise, hier von 7 Tagen, erfuhr der Urlauber
kurz vorher, daß sich die geplante Abflugzeit um mehr als 12 Stunden
nach hinten verschieben sollte.
Aufgrund des "Zuschnitts der geplanten Reise" hat es sich dabei
um eine "erhebliche Beeinträchtigung" gehandelt. Dies stellt einen
Reisemangel im Sinne des § 651c Abs. 1 BGB dar und
berechtigte den Urlauber zum kostenlosen Rücktritt.
LG Frankfurt a.M., Urt. v. 26.7.2007 - 2 - 24 S 289 / 06
Quelle: Reise-Journal der WAZ / reiserecht-fuehrich.de
Ein hilfreiches Urteil zur Stärkung der Rechte von Pauschalurlaubern.
Wie immer der Hinweis, daß Gerichte im Einzelfall frei in ihrer jeweiligen
Entscheidung sind und jeder Richter innerhalb eines Ermessens-Spielraumes
auch zu anderem Urteil bei gleich, ähnlich oder anders zu bewertendem Sachverhalt kommen kann. Im Bedarfsfall kann Abschrift des Urteils
bei dem jeweiligen Gericht angefordert werden