Die Klägerin war im Rahmen einer von der Beklagten veranstalteten Türkeireise in einer 5-Sterne-Hotelanlage untergebracht. Während ihres Aufenthalts unterhielt sie ein intimes Verhältnis mit einem Hotelangestellten, das eine Schwangerschaft zur Folge hatte. Der Kindsvater räumte seine Vaterschaft zwar offiziell ein, doch blieben Unterhaltsforderungen der Klägerin aufgrund dessen zwischenzeitlich eingetretener Arbeits- und Mittellosigkeit ohne Erfolg. Mit der vorliegenden Klage beanspruchte sie ersatzweise von dem Reiseveranstalter die Zahlung von Kindesunterhalt für den mittlerweile zweijährigen Sohn. Die Klage hatte Erfolg.
Nach Auffassung des Gerichts haftet ein Reiseveranstalter auch dann für ein Verschulden seines Erfüllungsgehilfen, wenn dieser die Grenzen der ihm übertragenen Aufgaben überschreitet. Maßgeblich sei hier, dass das anspruchsbegründende Verhalten des damaligen Hotelangestellten während seiner Arbeitszeit im Verantwortungsbereich der Beklagten erfolgte. Insoweit könne die Beklagte nicht mit dem Einwand durchdringen, körperlicher Kontakt zu den Urlaubsgästen sei den Bediensteten arbeitsvertraglich untersagt. Eine derartige Regelung betreffe nur das Innenverhältnis des Reiseveranstalters zu seinen Erfüllungsgehilfen und könne mögliche Ausgleichsansprüche bei grob vertragswidrigem Verhalten nach sich ziehen, entfalte im übrigen aber keine Rechtswirkungen gegenüber der Klägerin. Die Beklagte sei daher zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet.
LG Darmstadt, Az. 541 C 112/06